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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 222 Warenpositionen
(1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung.
(2) Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a)Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen;
b)sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.