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- 2. Einfuhr aus Drittstaaten
2.6. Neuaufgabe im Versandverfahren
(1) Wird eine Sendung vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ungeteilt weiter versandt, so hat der neue Absender die im Dokument V I 1 enthaltenen Angaben in einen Vordruck V I 2 zu übertragen. Hinsichtlich der Formerfordernisse siehe Abschnitt 2.5.1. Abs. 2. Nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben im Dokument V I 1 mit dem Vordruck V I 2 ist das Teildokument V I 2 im Feld 9 zollamtlich zu bestätigen. Als laufende Nummer ist von der österreichischen Zollstelle die WE-Nr.CRN/MRN der betreffenden Abfertigung anzusetzen. Der bestätigte Vordruck V I 2 gilt nunmehr als Teildokument V I 2. Auf der Rückseite des Dokumentes V I 1 ist die Ausstellung des Teildokumentes V I 2 vordrucksgemäß zu vermerken. Das Original des Dokumentes V I 1 und das Original und die Durchschrift des Teildokumentes V I 2 sind der Partei zu retournieren; die Durchschrift des Dokumentes V I 1 ist der Anmeldung anzuschließen.
(2) Ebenso ist vorzugehen, wenn eine von einem Teildokument V I 2 begleitete Sendung vor ihrer Abfertigung zum freien Verkehr ungeteilt weiter versandt werden soll.
(3) Sollen die Waren in ein Drittland wiederausgeführt werden, ist die Ausstellung eines Teildokumentes V I 2 nicht erforderlich.