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1. Begriffsbestimmungen
1.1. Geregelte Stoffe
(1) Die der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 unterliegenden "geregelten Stoffe" sind im Anhang I zu dieser Verordnung (siehe Anlage 1) taxativ aufgeführt. Als geregelte Stoffe gelten danach:
a)Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW): das sind die in Gruppe I der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
b)andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe: das sind die in Gruppe II der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
c)Halone: das sind die in Gruppe III der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
d)Tetrachlorkohlenstoff: das ist der in Gruppe IV der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff;
e)1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform): das ist der in Gruppe V der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff;
f)Methylbromid (Brommethan): das ist der in Gruppe VI der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff;
g)teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe (H-BFKW): das sind die in Gruppe VII der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
h)teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW): das sind die in Gruppe VIII der Anlage 1 aufgeführten geregelten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;
i)Chlorbrommethan: das ist der in Gruppe IX der Anlage 1 aufgeführte geregelte Stoff.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Stoffe gelten als geregelte Stoffe, unabhängig davon, ob sie in Reinform oder als Gemisch, ungebraucht nach Rückgewinnung, Recycling oder Aufarbeitung vorliegen.
(3) Nicht als geregelte Stoffe gelten:
a)Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die für die Beförderung oder Lagerung solcher Stoffe verwendet werden (solche Stoffe können aber als Erzeugnisse, die geregelte Stoffe enthalten (Abschnitt 1.2.) unter die Beschränkungen fallen), und
b)keine unbedeutenden Mengen geregelter Stoffe,
- die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens aus unumgesetzten Ausgangsstoffen entstehen oder
- durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder
- während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden.