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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .MO-8501, Arbeitsrichtlinie "Lizenzen"
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Änderungen aufgrund des UZK
1. Grundsätzliches
Die zu beachtenden Bestimmungen betreffend Lizenzen sind grundsätzlich in der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (kodifizierte Fassung) enthalten.
(1) Für Einfuhren von Erzeugnissen in die Union bzw. für Ausfuhren von Erzeugnissen aus der Union kann die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz oder einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gefordert werden. Diese dienen
a) zur Marktbeobachtung [Dokumentenartencode "L001" (Einfuhr) bzw. "X001" (Ausfuhr)] sowie
b) zur Verwaltung mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen und Präferenzregelungen Dokumentenartencode "Y100").
(2) Lizenzpflichtige Erzeugnisse sind
mit der Maßnahme "LPS" gekennzeichnet.
Eine Auflistung aller lizenzpflichtigen Erzeugnisse ist ersichtlich auf der Homepage des BMF
- https://www.bmf.gv.at/Zoll/ezoll/TechnischeInformationen/_start.htm /Codelisten/LIZENZ_FREI
Hinweis: Leere Felder in dieser Matrix bedeuten, dass keine Lizenzpflicht vorliegt!
(3) Eine Lizenz wird von den Mitgliedstaaten grundsätzlich jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Union erteilt und gilt, ebenfalls grundsätzlich, in der gesamten Union. Die Erteilung der Lizenz kann von der Stellung einer Sicherheit abhängig gemacht werden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr bzw. Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.