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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0169-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK-IA, Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel VIII Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union
Kapitel 4 Summarische Ausgangsanmeldung
Artikel 341 Maßnahmen nach Erhalt einer summarischen Ausgangsanmeldung
Die Zollstelle, bei der eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 Absatz 1 des Zollkodex abgegeben wird,
a)registriert die summarische Ausgangsanmeldung unmittelbar bei Erhalt;
b)erteilt dem Anmelder eine MRN;
c)überlässt gegebenenfalls die Waren zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Union.