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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
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Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- Verschlussanerkenntnis
Anlage 3
Bescheinigung über die Zulassung auf einer späteren Stufe als der Herstellung
1. Bescheinigung Nummer. *) |
2.Es wird bescheinigt, dass der (die) nachstehend bezeichnete(n) Behälter zum Warentransport unter Zollverschluss zugelassen worden ist (sind). |
3.Art der (des) Behälter(s) |
4.Laufende Fabrikationsnummer(n) des (der) Behälter(s) |
5.Eigengewicht |
6.Abmessung außen in Zentimetern |
7. Wesentliche ............................... (Ort), am........................... (Datum) ......... von ............................................................................................................................... (Unterschrift und Stempel der ausstellenden Organisation oder Dienststelle) |
*) Hier sind die Buchstaben und Ziffern einzusetzen, die auf der Zulassungstafel anzubringen sind (siehe Anlage 7 Teil II Abs. 5 lit. b des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR ).
WICHTIGER HINWEIS
Entspricht ein Behälter nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muss er, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für eine Zulassung maßgebend war, damit er den technischen Bedingungen wieder entspricht.
Werden wesentliche Merkmale des Behälters geändert, so erlischt seine Zulassung; er muss, bevor er zum Warentransport unter Zollverschluss verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde zugelassen werden.