Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
- 1.1.8. Vereinfachung der Förmlichkeiten für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr
1.1.8.5. Ausfuhr von Erstattungswaren im Eisenbahnverkehr
Sollen Erstattungswaren im Eisenbahnverkehr direkt in ein Drittland befördert werden, ist wie folgt vorzugehen:
Anlässlich der Ausfuhrabfertigung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen
- Rechnung, ev. Ausfuhrlizenz usw.
- Kontrollexemplar T5
- CIM-Frachtbrief (ohne Bestätigung der RCA)
Die Ausfuhrzollstelle
- bestätigt die Ausfuhranmeldung und das Kontrollexemplar T5 (Feld D), setzt auf allen Exemplaren des CIM-Frachtbriefes den Vermerk "T 1" an und bringt zusätzlich am Frachtbrief die CRN der Ausfuhranmeldung (dieselbe CRN wie Feld A des Kontrollexemplars T5), Abfertigungsstempel, Unterschrift und Datum an.
- die Austrittsbestätigung auf der Rückseite des Exemplars 3 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren entfällt
Der Ausführer
- lässt sich von den RCA auf dem Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren den Austritt bestätigen (Vermerk "In Bahngewahrsam übernommen")
- lässt sich von den RCA den Frachtbrief bestätigen
- legt beide Dokumente erneut der Zollstelle zwecks Bestätigung des "Austritts" der Erstattungswaren in Feld J des Kontrollexemplars T5 vor
Die Zollstelle
- bestätigt anhand der unter Punkt "Ausführer" genannten Unterlagen im Feld J des Kontrollexemplars T5 den "Austritt" der Waren unter Ansetzung des folgenden Vermerks: "Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern"; weiters ist anzugeben:
- Art und Nummer des Beförderungspapiers ("CIM-Frachtbrief Nr.")
- Zeitpunkt der Annahme der Waren zur Beförderung durch die RCA (Datum)
Die vorstehenden Aufgaben der Zollstelle können im Rahmen der Ausfuhrabfertigung am Amtsplatz oder im Rahmen von e-zoll-Kontrollen am Warenort oder erst anlässlich einer weiteren Abfertigung (zB nur Austrittsbestätigung) stattfinden.
Im Zuge der Ausfuhrabfertigung:
Mit der CRN der Ausfuhranmeldung wird auch das Feld J und A des Kontrollexemplars T5 sowie der CIM-Frachtbrief bestätigt.
Die entsprechenden Blätter des Kontrollexemplars T5 für die Abgangs- bzw. für die Bestimmungszollstelle sind der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (Exemplar für die Ausfuhrzollstelle) anzuschließen; das Original wird dem Zollamt Salzburg übermittelt.
Im Zuge einer weiteren Abfertigung:
Für die Bestätigung des Feldes J des Kontrollexemplars T5 ist in der Anwendung e-zoll im Menü "CRN-Vergabe" eine eigene CRN anzufordern.
Alle übrigen in der Arbeitsrichtlinie MO-8400 erfassten Bestimmungen gelten uneingeschränkt.