Richtlinie des BMF vom 30.03.2016, BMF-010311/0017-IV/8/2016 gültig von 30.03.2016 bis 08.11.2017

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

0. Einführung

0.1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die von den Zollämtern anlässlich der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von gefährdeten Arten wild lebender Tiere und Pflanzen anzuwendenden Beschränkungen sind:

1.die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels;

2.die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden auch als Durchführungsverordnung bezeichnet);

3.die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (im Folgenden auch als CITES-Formularverordnung bezeichnet);

4.die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/736 der Kommission zum Verbot der Einfuhr von Exemplaren bestimmter Arten wild lebender Tiere und Pflanzen in die Union (im Folgenden auch als Aussetzungsverordnung bezeichnet);

5.das Bundesgesetz über die Überwachung des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Artenhandelsgesetz 2009 - ArtHG 2009), BGBl. I Nr. 16/2010;

6.die Verordnung über das Kriterium der Unerheblichkeit beim Handel mit Exemplaren von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (Artenhandel-Unerheblichkeitsverordnung - ArtHUV), BGBl. II Nr. 113/2010;

7.die Verordnung über die Kennzeichnung von Exemplaren wildlebender Tierarten (Arten - Kennzeichnungsverordnung 2013 - ArtKV ), BGBl. II Nr. 300/2013;

8.die Verordnung betreffend die Bestimmung der Zollämter, bei denen Exemplare, Teile oder Erzeugnisse gefährdeter Arten freilebender Tiere und Pflanzen aus- und eingeführt werden dürfen, BGBl. Nr. 196/1982.

0.2. Informationen im Internet

Im Internet sind unter den nachstehend angeführten Adressen Erkennungshilfen (zum Teil mit Bildern) enthalten, die für das Auffinden und die Einreihung artengeschützter Exemplare in die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 herangezogen werden können.