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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel IV Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
- Kapitel 2 Ankunft der Waren
- Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren
Artikel 151 Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)die Bedingungen für die Bewilligung der Orte nach Artikel 147 Absatz 1,
b)die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb der Verwahrungslager nach Artikel 148,
c)die Fälle einer Beförderung nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c.