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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0401, Arbeitsrichtlinie Kriegsmaterial
- 2. Beschränkungen für Kriegsmaterial
- 2.1. Einfuhr und Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich
2.1.2. Einfuhrbeschränkungen
(1) Für die Einfuhr und die Verbringung von Kriegsmaterial ist gemäß § 1 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzesaus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist gemäß § 1 Abs. 1 Kriegsmaterialgesetz eine Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres, Abteilung III/3 (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480"), erforderlich. Die Bewilligung kann Auflagen hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges, der Grenzübertrittstellen und der Transportsicherheit enthalten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist zu überwachen, soweit dies im Rahmen des beantragten Zollverfahrens bzw. der Zollkontrollen möglich ist.
(2) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 ZK.
(3) Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen.
(4) Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten.
(52) Die Einfuhrbewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7480") bildet bei der zollamtlichen Abfertigung gemäß § 6 Abs. 2 Kriegsmaterialgesetz eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK. Bei Fehlen dieser Urkunde ist daher nach Artikel 63 ZK und den hiezu ergangen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. Die Daten der vorgelegten Bewilligung sind in der Zollanmeldung festzuhalten. Auf der Einfuhrbewilligung, die immer auf eine bestimmte Menge oder Sendung lautet, ist die tatsächlich zur Abfertigung gelangende Menge unter Festhaltung der Abfertigungsdaten amtlich zu bestätigen. Erschöpfte Bewilligungen sind einzuziehen und nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats gesammelt dem Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/3, zuzusenden. Nicht erschöpfte Bewilligungen sind an die Partei zu retournieren. Im Versandverfahren ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Verbringung von Kriegsmaterial aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich ist lediglich in die Bewilligung Einsicht zu nehmen.