Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008 gültig von 01.05.2008 bis 16.03.2010

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

2. Gegenstand

2.1. Gefährdete Arten wild lebender Tiere und Pflanzen

(1) Diejenigen Arten wild lebender Tiere und Pflanzen, die den Beschränkungen unterliegen, sind in den Anhängen A bis D angeführt (siehe Anlage 1).

(2) Anhang A enthält:

a)die in Anhang I aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)alle in Anhang II oder III aufgeführten Arten und auch im Übereinkommen nicht aufgeführte Arten, die im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde;

c)alle in Anhang II oder III aufgeführten Arten und auch im Übereinkommen nicht aufgeführte Arten, die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.

(3) Anhang B enthält:

a)die in Anhang II aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)die in Anhang I aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde;

c)alle in Anhang III aufgeführten Arten und auch im Übereinkommen nicht aufgeführte Arten, die international in Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden könnte, oder die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen könnte, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht;

d)alle in Anhang III aufgeführten Arten und auch im Übereinkommen nicht aufgeführte Arten, deren Aufnahme in den Anhang aus Gründen der Ähnlichkeit mit anderen Arten in den Anhängen A oder B wesentlich ist, um eine wirksame Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten;

e)alle in Anhang III aufgeführten Arten und auch im Übereinkommen nicht aufgeführte Arten, bei denen erwiesen ist, dass das Einbringen lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Gemeinschaft eine ökologische Gefahr für die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten der Gemeinschaft darstellt.

(4) Anhang C enthält:

a)die in Anhang III aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)die in Anhang II aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(5) Anhang D enthält:

a)die nicht in den Anhängen A bis C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Gemeinschaftseinfuhren eine Überwachung rechtfertigt;

b)die in Anhang III aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(6) In den Anhängen A bis D wird durch die Hinweise "(I)", "(II)" oder "(III)" neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons zum Ausdruck gebracht, in welchem Anhang des Übereinkommens die betreffenden Arten angeführt sind ("(I)" steht für Anhang I, "(II)" steht für Anhang II und "(III)" steht für Anhang III). In den Fällen des Anhangs III wird das Land, das die Aufnahme der Art in diesen Anhang beantragt hat, durch einen Buchstabencode angegeben. Falls erforderlich werden durch das Zeichen "x" (gefolgt von einer Nummer) weitere Hinweise betreffend die Anhänge des Übereinkommens gegeben. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens aufgeführt und unterliegen nur der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Auf Anlage 1, Z 6 bis 9 der Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D wird hingewiesen.

(7) Den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegen nicht nur die lebenden oder toten Tiere und Pflanzen, sondern alle Exemplare der in den Anhängen A bis D angeführten Tiere und Pflanzen (siehe auch Abschnitt 1 Z 6).

(8) In der elektronischen Tarifabfrage sind bei einigen Warennummern, in die den Beschränkungen unterliegende Exemplare wild lebender Tiere und Pflanzen einzureihen sind, Hinweise auf die Beschränkungen enthalten. Diese Hinweise erfassen aber nicht alle den Beschränkungen unterliegende Gegenstände, sodass die Beschränkungen auch bei Warennummern zu beachten sind, bei denen derartige Hinweise nicht aufscheinen.