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Richtlinie des BMF vom 19.04.2007, BMF-010311/0057-IV/8/2007
gültig von 19.04.2007 bis 19.06.2008
VB-0280, Arbeitsrichtlinie Gentechnik
- 1. Gegenstand
1.3. Ausnahmen
(1) Das Einfuhrverbot für die unter Abschnitt 1.2. genannten Waren gilt nicht für Waren, die nachweislich
a)zu Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in gentechnischen Anlagen bestimmt sind oder
b)Gegenstand einer genehmigten Freisetzung sind oder
c)für wissenschaftliche Zwecke einschließlich klinischer Prüfungen bestimmt sind oder
d)nach einer allfälligen Behandlung und Umverpackung in Österreich wiederausgeführt werden.
(2) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 1.3. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7159" anzugeben.