Richtlinie des BMF vom 01.05.2008, BMF-010311/0048-IV/8/2008 gültig von 01.05.2008 bis 31.07.2020

VB-0330, Arbeitsrichtlinie Artenschutz

  • 4. Erforderliche Genehmigungen und Bescheinigungen
  • 4.4. Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen

4.4.3. Im Voraus ausgestellte Genehmigungen für Pflanzenvermehrungsbetriebe

Registrierten Pflanzenvermehrungsbetrieben, die künstlich vermehrte Pflanzen von Arten des Anhangs A ausführen, kann die Ausfuhrgenehmigung im Voraus ausgestellt werden, wobei im Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebes sowie der nachstehende Vermerk anzugeben sind:

"Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF. 11.11 (Rev. CoP 13).
Sie gilt nur für folgende Taxa: .............".