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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
3. Such- und Mahnverfahren
Hinweis:
Diesen Punkt betreffen sämtliche Versandscheine, die bis zum 30. Juni 2009 eröffnet wurden und somit sind auch bis zu diesem Zeitpunkt die geltenden Rechtsvorschriften heranzuziehen.
Ab 1. Juli 2009 gelten die Ausführungen der ZK-0912.
3.1. Allgemeines
(1) Die Arbeitsrichtlinie Such- und Mahnverfahren regelt die Verfahrensabläufe für die Feststellung der ordnungsgemäßen Erledigung von Versandverfahren bzw. des Ortes des Zuwiderhandlung bei nicht ordnungsgemäß erledigten Versandverfahren sowie die Erhebung der gegebenenfalls entstandenen Abgaben.
(2) Diese Arbeitsrichtlinie ist bei der Anwendung nachstehender Bestimmungen zu beachten:
- Art. 215 ZK,
- Art. 365 ZK-DVO, Art. 366 ZK-DVO, Art. 450 ZK-DVO und Art. 451 ZK-DVO bis Art. 457 ZK-DVO,
- Art. 41 und 41a der Anlage I des ÜgemVV
(3) Verbrauchsteuerrechtliche Versandverfahren fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Arbeitsrichtlinie.
3.1.1. Such- und Mahnverfahren
3.1.1.1. Allgemeines
Der Hauptverpflichtete ist bei unerledigten Versandverfahren gemäß Art. 365 Abs. 1 ZK-DVO aufzufordern, einen Nachweis für die Beendigung des Verfahrens zu erbringen, wenn das Exemplar Nr. 5 der Versandanmeldung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eröffnung des Versandverfahrens zurücklangt. Auf die Ausführungen zur Vorlage eines Alternativnachweises gemäß Abschnitt 3.3.2. Abs. (28) wird hingewiesen.
Wenn im Zuge des Suchverfahrens innerhalb von 10 Monaten nach Eröffnung des Versandverfahrens der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden konnte, gilt die Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem die Abgangsstelle gelegen ist, bzw. wo der letzte Grenzübergangsschein abgegeben wurde (Art. 450a ZK-DVO). Das bedeutet für die Praxis, dass zutreffendenfalls - unabhängig vom jeweiligen Verfahrensstand - nach 10 Monaten umgehend die buchmäßige Erfassung der Abgaben zu erfolgen hat.
Die für das Suchverfahren zuständige Behörde des Abgangslandes unterrichtet die Behörden der anderen beteiligten Länder darüber, welche Schlussfolgerung sie nach Ablauf der vorgesehenen zehn Monate zu ziehen gedenkt und welche Ergebnisse in der Frage der Zuständigkeit für die Erhebung erzielt wurden. Diese Information ist (außer wenn die Behörde des Abgangslandes selbst zuständig ist) spätestens neun Monate nach dem Tag der Annahme der Versandanmeldung zu übermitteln, damit die für die Erhebung zuständige Behörde die Möglichkeit hat, die für die Mitteilung des Betrags der geschuldeten Abgaben an den/die Zollschuldner geltende Frist von zehn Monaten sowie die für die erste Benachrichtigung des Bürgen geltende Frist von zwölf Monaten einzuhalten.
Das Verfahren bei Zuständigkeitswechsel wurde neu geregelt (Art. 450b ZK-DVO bzw. Art. 117 Abs. 5 der Anlage I des ÜgemVV). Dabei ist besonders zu beachten, dass die neuen Regelungen in jenen Fällen, in welchen die ursprünglich zuständige Behörde und die neue Behörde zu zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehören, nur für die sonstigen Abgaben (also nicht für den Zoll) gelten.
Der Bürge ist stets von der für die Abgabenerhebung zuständigen Behörde über die Nichterledigung zu unterrichten (Art. 450c Abs. 1 ZK-DVO).
Wurde der Bürge im Zuge des Suchverfahrens befasst, ist er auch zwingend über die Erledigung zu unterrichten (Art. 450c Abs. 3 ZK-DVO).
Gemäß Art. 450d ZK-DVO sind die Abgangsstelle und die Stelle der Bürgschaftsleistung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über alle Fälle der Zollschuldentstehung zu informieren.