Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0028-IV/6/2007 gültig von 01.02.2007 bis 31.12.2008

ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Beachte
  • Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 1. Allgemeines, Rechtsgrundlagen, Anwendungsmöglichkeiten und Begriffsbestimmungen

 

1.3. Anwendungsmöglichkeiten des Carnet TIR

1.3.1. Nach der Verkehrsart

Das TIR-Verfahren ist nur zur Verwendung im Straßenverkehr vorgesehen; im kombinierten Transport (Straße-Schiene und Straße-Wasserweg) kann es dann verwendet werden, wenn wenigstens ein Teilabschnitt auf der Straße verläuft.

Kombinierter Verkehr siehe Punkt 2.8.