
VB-0720, Arbeitsrichtlinie Produktsicherheit
Zusatzinformationen

- 190.2. Verfahren
190.2.2. Verbot des In-Verkehr-Bringens
(1) Ab dem 1. Mai 2009 gilt ein Verbot für das In-Verkehr-Bringen von DMF-haltigen Produkten (Abschnitt 190.2.1.).
(2) Der Begriff "In-Verkehr-Bringen" schließt gemäß § 3 Z 8 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 die "Einfuhr" ein. Das Verbot des Abs. 1 ist auch bei der Einfuhr und hier bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr anzuwenden. Die Einfuhr von Produkten, die das Biozid Dimethylfumarat enthalten (z.B. im Reiseverkehr oder im Postverkehr) ist von der Anwendung der Beschränkungen im Rahmen der Produktsicherheit aber ausgenommen, wenn die Waren zum eigenen Ge- bzw. Verbrauch bestimmt sind (vgl. Abschnitt 2.1.).
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 29.10.2009 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Produktsicherheit, CE-Kennzeichnung |
Stammfassung: | BMF-010311/0048-IV/8/2007 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 27107.3 aufgenommen am: 29.10.2009 16:01:10 Dokument-ID: dcae6799-991b-48da-baa2-0b2c494e7b00 Segment-ID: fe1a8c71-49eb-41f3-a317-632c7277029d |
