Richtlinie des BMF vom 01.03.2007, BMF-010311/0032-IV/8/2007
gültig von 01.03.2007 bis 30.04.2009
VB-0320, Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht
1. Begriffsbestimmungen
1.2. Begriffsdefinitionen
1.2.7. Fleisch und Fleischerzeugnisse
Als Fleisch und Fleischerzeugnisse gelten alle zum menschlichen Genuss bestimmte Teile
geschlachteter oder erlegter Tiere sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse.