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Fassung vom 03.09.2020
Fassung 03.09.2020
Fassung 04.05.2020
Fassung 11.09.2019
Fassung 05.06.2019
Fassung 06.03.2019
Fassung 01.02.2019
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Richtlinie des BMF vom 03.09.2020, 2020-0.563.250
gültig ab 03.09.2020
UP-7100, Arbeitsrichtlinie Japan
7. Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
Das Verbot der Zollrückvergütung bzw. Zollbefreiung ist im vorliegenden Abkommen nicht vorgesehen.