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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
- Titel V Allgemeine Vorschriften über den zollrechtlichen Status, die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sowie die Überprüfung, Überlassung und Verwertung von Waren
- Kapitel 2 Überführung von Waren in ein Zollverfahren
- Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 146 Ergänzende Zollanmeldung
(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex muss die in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex genannte ergänzende Zollanmeldung innerhalb von 10 Tagen nach der Überlassung der Waren abgegeben werden.
(2) Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex und einer ergänzenden Zollanmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art beträgt der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.
(3) Die Zollbehörden legen fest, innerhalb welcher Frist die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 2 abzugeben ist. Diese Frist beträgt höchstens 10 Tage ab dem Ende des Zeitraums, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht.
(4) Die Zollbehörden können bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des AES bzw. der Verbesserung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 und 3 genannten Fristen vorsehen.