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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Personenversicherungen als Sonderausgaben.
Rechtssätze
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache BF. gegen den Bescheid des Finanzamt NN vom 01.10.2013, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
II.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Beschwerdepunkt ist, ob Ausgaben für Personenversicherungen iHv Euro 3.293,36 hinsichtlich Insassen-, Unfall- und Gruppen–Krankenversicherung sowie hinsichtlich Pensionsversicherung mit Kapitalwahlrecht iHv € 1.786,05 als Sonderausgaben anzuerkennen sind.
Im Zuge der Beschwerdevorlage durch das Finanzamt an das Bundesfinanzgericht beantragte das Finanzamt eine Stattgabe.
Da die Beschwerdeführerin (Bf.) einen Vorhalt betreffend die Nachweiserbringung zu den Personenversicherungen nicht beantwortet hat, erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung:
Da trotz Aufforderung vom 7.10.2013 – Zustellung Databox – die erforderlichen Unterlagen (Versicherungsbestätigungen) nicht vorgelegt worden seien, sei die Berufung abzuweisen gewesen.
Im Zuge des Vorlageantrages führte die Bf. begründend aus wie folgt:
Am 5.10.2013 habe die Bf. eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 elektronisch eingebracht, da sie anhand der Buchungsmitteilung erkannt habe, dass sie bei der Abgabe der Erklärung offensichtlich einen Fehler begangen habe. Sie habe die Erklärung einige Wochen vor der Abgabe vorbereitet und dabei leider vergessen, die letzten Eingaben, das waren die Beträge für Personenversicherungen, abzuspeichern. Bei der Abgabe habe sie diesen Umstand nicht erkannt und habe eine unvollständige Erklärung abgeschickt.
Kurz nach der Berufung habe sie eine Buchungsmitteilung mit Zahlschein erhalten, auf der die korrekte Nachzahlung vermerkt gewesen sei, diesen Betrag habe die Bf. auch eingezahlt. Für die Bf. sei diese Buchungsmitteilung ein Zeichen gewesen, dass der Berufung stattgegeben worden sei.
Erst durch eine weitere Buchungsmitteilung mit einer Nachforderung von weiteren Euro 243,- sei die Bf. stutzig geworden und habe sich telefonisch nach dem Grund erkundigt. Der Bf. sei mitgeteilt worden, dass sie eine Frist zur Nachbringung von Unterlagen versäumt habe, die elektronisch angefordert worden seien. Daraufhin habe sie am 17.12.2013 ihre Databox in Finanzonline überprüft und habe erst die Anforderung gesehen.
Bis dahin habe die Bf. nicht damit gerechnet, dass eine Aufforderung zum Nachbringen von Unterlagen ausschließlich elektronisch versandt werden würde, und sie habe daher auch nicht in Finanzonline nachgesehen. Für sie als normale Staatsbürgerin, die sich nicht regelmäßig mit der Abgabe von Erklärungen und von Berufungen auseinandersetze sei der Umstand, dass derartige Anforderungen nur elektronisch und nicht auch per Post versandt werden würden auch aus den Anleitungen für die Benutzung von Finanzonline nicht zu erkennen. Daher sei ihr weder die gesetzte Frist noch ein Versäumnis derselben, bzw. die Notwendigkeit, regelmäßig auf Finanzonline nachsehen zu müssen bekannt.
Daher ersuche die Bf., der Berufung stattzugeben und die Fristversäumnis nachzusehen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Nachweise bezüglich der beschwerdegegenständlichen Versicherungen, lautend auf den Ehemann der Bf., wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der Bf. erbracht.
Laut § 18 (1) Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
…
2. Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer
– freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
– Lebensversicherung (Kapital- oder Rentenversicherung), ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),
– freiwillige Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekasse,
– Pensionskasse, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
– betrieblichen Kollektivversicherung im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, soweit für die Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird,
– ausländischen Einrichtung(en) im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes.
Versicherungsprämien sind nur dann abzugsfähig, wenn das Versicherungsunternehmen Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt wurde. Beiträge zu Versicherungsverträgen auf den Erlebensfall (Kapitalversicherungen) sind nur abzugsfähig, wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist, für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt und überdies zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt des Anfallens der Versicherungssumme im Erlebensfall ein Zeitraum von mindestens zwanzig Jahren liegt. Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das 41. Lebensjahr vollendet, dann verkürzt sich dieser Zeitraum auf den Zeitraum bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, er darf jedoch nicht weniger als zehn Jahre betragen. Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinanderfolgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen. Werden als Sonderausgaben abgesetzte Versicherungsprämien ohne Nachversteuerung (Abs 4 Z 1) vorausgezahlt, rückgekauft oder sonst rückvergütet, dann vermindern die rückvergüteten Beträge beginnend ab dem Kalenderjahr der Rückvergütung die aus diesem Vertrag als Sonderausgaben absetzbaren Versicherungsprämien.
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 und 3 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
(3) In Ergänzung des Abs 1 wird bestimmt:
1. Ausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2, 3 und 5 kann der Steuerpflichtige auch dann absetzen, wenn er sie für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs 3) und für seine Kinder (§ 106) leistet.
2. Für Ausgaben im Sinne des Abs 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich
– um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder
– um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-) Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt und/oder
– um 1 460 Euro bei mindestens drei Kindern (§ 106 Abs 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
[BGBl I 112/2011; gilt ab der VA 2012]
Sind diese Ausgaben insgesamt
– niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs 2, als Sonderausgaben abzusetzen,
– gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). [Angemerkt wird, dass dies gegenständlich der Fall ist.]
Beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36 400 Euro, vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60 000 Euro ein absetzbarer Betrag in Höhe des Pauschbetrages nach Abs 2 ergibt.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 Iit. a BAO ist gegen ein die Angelegenheit abschließendes Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 4. Juli 2014