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Rechtssätze
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christoph Kordik in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Vertreter X gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 09.02.2011 (Berufungsvorentscheidung) betreffend Einkommensteuer 2009 beschlossen:
I. Der Vorlageantrag vom 02. März 2011 betreffend Einkommmensteuer 2009 wird gemäß § 256 Abs. 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zuässig.
BEGRÜNDUNG
Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes v. 07. August 2014 (Email) hat der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung mit Eingabe vom 13. August 2014 (Postaufgabedatum) erklärt, seinen Vorlageantrag vom 02. März 2014 betreffend Einkommensteuer 2009 zurückzunehmen.
Der Vorlageantrag war daher in Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 256 Abs.3 iVm § 264 Abs. 4 lit. d BAO als gegenstandslos zu erklären, woraus sich auch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergab.
Es war mit Beschluss durch das Bundesfinanzgericht vorzugehen, weil die Zurückziehung des Vorlageantrages nach der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erfolgte.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung des Beschwerdeverfahrens im Falle der Zurückziehung der Beschwerde / des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 18. August 2014