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Rechtssätze
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes (St.Nr.: xxx) vom 14. August 2009 (Einkommensteuer 2007), 22. November 2010 (Umsatz- und Einkommensteuer 2008) und 9. März 2011 (Umsatz- und Einkommensteuer 2009) zu Recht erkannt:
Die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Einkommensteuer 2007 und Umsatz- und Einkommensteuer 2008 werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe dieser Abgaben sind den angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.
Die Berufung/Beschwerde hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
A) (Umsatz- und) Einkommensteuer 2007:
Mit Eingabe vom 15. Februar 2007 stellte der Beschwerdeführer (Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung; Einkünfte aus selbständiger Arbeit – Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder)
einen Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen 2007.
Die derzeitige Vorauszahlung sei auf Basis der Veranlagung des Jahres 2004 bemessen
worden. Im Geschäftsjahr 2004 hätte der Beschwerdeführer einen größeren Projektauftrag
gehabt, welcher schon ab 2005 weggefallen sei. Der Umsatz seiner Kanzlei hätte sich
auf einem Niveau eingependelt, der unter Einbezug des Gewinnes aus Vermietung und
Verpachtung ein Einkommen von ca. 15.000,00 € prognostizieren lasse.
Nach Abberufung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen 2007 seitens des zuständigen Finanzamtes (Erinnerung 2. Juli 2009; Nachfrist bis 23. Juli 2009 und einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2009 in dem er angekündigt hätte, die Erklärungen bis 9. August 2009 nachzureichen) wurde die Umsatz- und Einkommensteuer 2007 mit Bescheiden vom 14. August 2009 mangels Erklärungseingang im Schätzungswege festgesetzt.
Der Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt geschätzt:
Umsatzsteuer 2007:
< Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen: 78.000,00 €
< davon mit 20%: 65.000,00 €
< davon mit 10%: 13.000,00 €
< Gesamtbetrag der Vorsteuern: 3.000,00 €
Zahllast: 11.300,00 €
Begründend wurde ausgeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.
Einkommensteuer 2007:
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 16.000,00 €
< Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 6.500,00 €
Mit Eingabe vom 21. September 2009 wurde innerhalb offener Frist beantragt, die Rechtsmittelfrist betreffend die Bescheide
vom 14. August 2009 kurzfristig auf 28. September 2009 zu verlängern.
Die Eingaben seien nunmehr soweit aufgearbeitet. Aus terminlichen Gründen hätten die
Eingaben noch nicht vollständig finalisiert werden können. Es würden sich wesentliche
Änderungen gegenüber den bisherigen Festsetzungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben.
Mit Bescheid vom 21. September 2009 wurde diesem Ersuchen stattgegeben.
Begründend wurde weiters angeführt, dass gegenständliches Ansuchen, so wie in den
Vorjahren auch, nur pauschal damit begründet worden sei, dass die Erklärungen noch
nicht fertiggestellt seien.
Die Frist zur Einreichung der Steuererklärungen 2007 sei sechsmal verlängert worden.
Um das Verfahren abschließen zu können, werde letztmalig diese Firstverlängerung gewährt
(Verlängerung bis 28. September 2009).
Mit Eingabe vom 28. September 2009 wurde Berufung gegen die Bescheide vom 14. August 2009 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass die bisherigen Bemessungsgrundlagen für die Steuerfestsetzung
lediglich im Schätzungswege festgelegt worden seien. Dabei sei sicher nicht berücksichtigt
worden, dass die bisher vermietete Liegenschaft unterjährig veräußert werden hätte
müssen und daher nur mehr teilweise Einkünfte aus dieser Liegenschaft vorgelegen seien.
Auch die restlichen Einkünfte würden in Wirklichkeit wesentlich unter dem angenommenen
Level liegen.
Es würden sich daher wesentliche Änderungen (Minderungen) gegenüber den bisherigen
Festsetzungen in den Bemessungsgrundlagen ergeben. Die fertiggestellten Unterlagen
würden ohnehin umgehend eingereicht.
Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom 12. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, nachfolgende Mängel hinsichtlich der eingereichten
Berufung zu beheben.
„Die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung,
welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung fehlen.“
Die angeführten Mängel seien bis zum 2. November 2009 zu beheben. Bei Versäumung dieser
Frist gelte das Anbringen als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 2. November 2009 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Ausführungen als Ergänzung zum Mängelbehebungsauftrag
vom 12. Oktober 2009:
„Es wird beantragt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung gem. beiliegender E1b
festzusetzen.
Die Nettoumsätze aus der Vermietung betragen € 9.513,45, der Gewinn beträgt € 3.259,58.
Aus der beiliegenden E1b ergeben sich die entsprechenden Berechnungen.
Als Begründung kann angeführt werden, dass die Liegenschaft während des Jahres veräußert
werden musste.“
< E1b:
KZ 9420: 170.000,00 (Verkaufspreis Einkunftsquelle)
KZ 9460: 9.513,45 (Einnahmen)
KZ 9500: 943,87 (AfA)
KZ 9510: 4.799,45 (übrige WK)
Einnahmenüberschuss: 3.259,58
Mit Bescheiden vom 13. November 2009 wurde die Berufung vom 28. September 2009 (Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2007
vom 14. August 2009)
als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Auftrag, die Mängel der Berufung zu beheben,
nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei. Daher sei gemäß § 275 BAO mit Bescheid
auszusprechen gewesen, dass die Berufung als zurückgenommen gelte.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 wurde Berufung gegen die Bescheide vom 13. November 2009 eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom 2. November 2009 dem Auftrag
vom 12. Oktober 2009 vollinhaltlich entsprochen worden sei. Es sei gefordert worden,
die Berufung dahingehend zu ergänzen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten
würden, welche Änderungen beantragt würden und wie dieses Begehren begründet werde.
Der Schriftsatz würde wie folgt lauten:
„Es wird beantragt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung gem. beiliegender E1b
festzusetzen.
Die Nettoumsätze aus der Vermietung betragen € 9.513,45, der Gewinn beträgt € 3.259,58.
Aus der beiliegenden E1b ergeben sich die entsprechenden Berechnungen.
Als Begründung kann angeführt werden, dass die Liegenschaft während des Jahres veräußert
werden musste.
Beigelegt wurde das Formular E1b“
Es würden daher ausreichende Unterlagen vorliegen und vorgelegen sein, die bekämpften Bescheide einer Berufungserledigung zuzuführen.
Mit Berufungsvorentscheidung (Umsatzsteuerbescheid 2007) vom 4. April 2011 wurde die Berufung vom 17. Dezember 2009 gegen den Bescheid vom 14. August 2009 als
unbegründet abgewiesen.
Der Grund für die Abweisung werde in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Bescheidbegründung (22. März 2011):
„Die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2007 mussten im Schätzungswege festgesetzt
werden, weil sie ihrer Verpflichtung auf fristgerechte Einreichung von Steuererklärungen
trotz Aufforderung nicht nachgekommen sind. Bei dieser Schätzung wurden auch die Umsätze
aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt, von denen sich nun
herausgestellt hat, dass sie offensichtlich nicht in der geschätzten Höhe erwirtschaftet
worden sind. Insgesamt beruht die Festsetzung der Umsatzsteuer 2007 aber immer noch
auf einer Schätzung, weil sie dem Finanzamt zwar den Wegfall eines Teiles ihrer Umsätze
aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber die Höhe ihrer gesamten Umsätze bekannt
gegeben haben. Was die Schätzung der Einkommensteuer betrifft, wurden die darin enthaltenen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund ihrer Informationen vom 2. November 2010
ausgeschieden, im Gegenzug dafür wurden die Einkünfte aus selbständiger Arbeit um
diesen Betrag erhöht, weil davon auszugehen ist, dass sie das im Einkommensteuerbescheid 2007
ausgewiesene Einkommen zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes jedenfalls benötigen.
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 2007 erfährt daher auch durch das teilweise Einbekenntnis
ihrer Einkünfte keine Änderung, weil dem Finanzamt wesentliche Grundlagen für eine
richtige Umsatzsteuerfestsetzung bisher vorenthalten wurden.“
Mit Berufungsvorentscheidung (Einkommensteuerbescheid 2007) vom 14. Februar 2011 aufgrund der Berufung vom 17. Dezember 2009 wurde der Bescheid vom 14. August 2009
geändert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung stattgegeben werde.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden im Schätzungswege mit 19.500,00 € festgesetzt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 3.259,58 €
Mit Eingabe vom 14. März 2011 wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung an die 2. Instanz eingereicht [Berufungsvorentscheidung vom 14. Februar 2011 (ESt); Antrag auf Ergänzung der Bescheidbegründung].
Begründend wurde ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom 2. November 2009 dem Auftrag
vom 12. Oktober 2009 vollinhaltlich entsprochen worden sei. Es sei gefordert worden,
die Berufung dahingehend zu ergänzen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten
würden, welche Änderungen beantragt würden und wie dieses Begehren begründet werde.
Der Schriftsatz würde wie folgt lauten:
„Es wird beantragt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung gem. beiliegender E1b
festzusetzen.
Die Nettoumsätze aus der Vermietung betragen € 9.513,45, der Gewinn beträgt € 3.259,58.
Aus der beiliegenden E1b ergeben sich die entsprechenden Berechnungen.
Als Begründung kann angeführt werden, dass die Liegenschaft während des Jahres veräußert
werden musste.
Beigelegt wurde das Formular E1b“
Es würden daher ausreichende Unterlagen vorliegen und vorgelegen sein, die bekämpften Bescheide einer Berufungserledigung zuzuführen.
Mit der nunmehr vorliegenden Entscheidung vom 14. Februar 2011 (zugestellt am 17. Februar 2011)
sei lediglich die Einkommensteuerveranlagung abgeändert worden, welche auf einer Berufung
vom 28. September 2009 fuße und nicht auf einer vom 17. Februar 2009.
Die Berufungsvorentscheidung sei insofern im Spruch sogar falsch. Darüber hinaus seien
in nicht nachvollziehbarer Weise der ursprünglich gewählte Ansatz an selbständigen
Einkünften von 16.000,00 € auf 19.500,00 € abgeändert worden, ohne dies zu erläutern.
Es werde daher der Antrag gestellt, die Bescheidbegründung zu ergänzen.
Es würde auch die Frage entstehen, warum die Umsatzsteuerveranlagung keiner Erledigung
zugeführt worden sei.
Mit Vorlagebericht vom 13. Oktober 2015 wurde das Rechtsmittel hinsichtlich Einkommensteuer 2007 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
B) Umsatz- und Einkommensteuer 2008:
Mit Eingabe vom 20. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder)
einen Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen 2008.
Wegen Veräußerung der Liegenschaft Ende 2007 seien die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung weggefallen. Außerdem würde er keine Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit mehr erzielen. Der Umsatz aus der Kanzlei hätte sich auf einem Niveau eingependelt
und es lasse sich daher ein Einkommen von ca. 15.000,00 € prognostizieren.
Mit Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 22. November 2010 wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 2008 im Schätzungswege festgesetzt. Trotz mehrmaliger
Aufforderung sei die Steuererklärung nicht eingereicht worden. Bei der Schätzung sei
von 27 Kunden ausgegangen worden, die laut Quotenliste des Finanzamtes zuzurechnen
gewesen seien. Pro Kunde sei ein marktübliches und durchschnittliches Jahreshonorar
von 1.500,00 € anzunehmen gewesen. Es seien dabei die für die Honorarabrechnungen
üblicherweise herangezogenen Größen aus Umsatz und Gewinn der Kunden herangezogen
worden.
Die Betriebsausgaben seien in Anlehnung an das Betriebsausgabenpauschale mit 12% der
Umsätze geschätzt worden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien wie in
den Vorjahren mit einem Betrag von 6.500,00 € sowohl bei der Einkommensteuer als auch
bei der Umsatzsteuer berücksichtigt worden.
Die Schätzung der Umsatzsteuer sei in Anlehnung an die geleisteten Umsatzsteuerzahlungen
unter Zurechnung der Vermietungsumsätze erfolgt. Die Vorsteuern seien mit einem Betrag
von 2.000,00 € geschätzt worden.
Berechnung:
< 27 Kunden á 1.500,00 €: 40.500,00 €
< Einkünfte aus V+V: 6.500,00 €
< Gesamtumsatz (20%) 47.000,00 €
Umsatzsteuer demnach: 9.400,00 €
Vorsteuer geschätzt: 2.000,00 €
festgesetzte Zahllast: 7.400,00 €
Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. November 2010 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 im Schätzungswege festgesetzt.
Trotz mehrmaliger Aufforderung sei die Steuererklärung nicht eingereicht worden. Bei
der Schätzung sei von 27 Kunden ausgegangen worden, die laut Quotenliste des Finanzamtes
zuzurechnen gewesen seien. Pro Kunde sei ein marktübliches und durchschnittliches
Jahreshonorar von 1.500,00 € anzunehmen gewesen. Es seien dabei die für die Honorarabrechnungen
üblicherweise herangezogenen Größen aus Umsatz und Gewinn der Kunden herangezogen
worden.
Die Betriebsausgaben seien in Anlehnung an das Betriebsausgabenpauschale mit 12% der
Umsätze geschätzt worden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien wie in
den Vorjahren mit einem Betrag von 6.500,00 € sowohl bei der Einkommensteuer als auch
bei der Umsatzsteuer berücksichtigt worden.
Berechnung:
Einnahmen Kanzlei: 40.500,00 €
Betriebsausgaben 12%: 4.860,00 €
Gewinn: 35.640,00 €
Einkünfte aus V+V: 6.500,00 €
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 wurde beantragt, die Rechtsmittelfrist bis 15. Jänner 2011 zu verlängern, da noch Ausarbeitungen notwendig seien.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2011 wurde dem Ansuchen um Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Fristverlängerungsansuchen nicht entsprochen
hätte werden können, weil es offensichtlich in der Absicht gestellt worden sei, das
Verfahren zu verzögern. Die zugrundeliegenden Steuererklärungen seien bereits am 22. Dezember 2008
zugestellt worden. Die letzte Fristverlängerung für diese Steuererklärungen sei mit
16. September 2010 ungenützt abgelaufen. Es hätte somit genügend Zeit bestanden, die
Steuererklärungen fristgerecht einzureichen.
Das Finanzamt stütze sich bei dieser Ermessensentscheidung auf das Verhalten des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit den Steuererklärungen des Jahres 2007. Auch in diesem Jahr seien
die mehrfach eingeräumten Fristen nicht beachtet worden und die Steuerbemessungsgrundlagen
seien schließlich im Schätzungswege zu ermitteln gewesen. Ein im Zusammenhang mit
der gegen diese Schätzung eingebrachte Berufung erteiltes Ergänzungsersuchen sei nicht
vollinhaltlich entsprochen worden, sodass die Berufung als gegenstandslos zu erklären
gewesen sei.
Aus dem hohen Rückstand am Abgabenkonto sei abzuleiten, dass der Beschwerdeführer
durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und unnötigen Fristverlängerungsansuchen versuche,
längst fällige Zahlungsverpflichtungen hinauszuzögern.
Mit Eingabe vom 17. Jänner 2011 (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am 18. Jänner 2011) wurde unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. November 2010 eingereicht.
Es wurde beantragt, die Bescheide den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Die Bescheide seien bisher auf Basis einer Schätzung erlassen worden, welche nicht
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. Es gebe gar keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mehr. Die entsprechenden Ausarbeitungen würden umgehend
nachgereicht.
Mit Bescheid vom 19. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende Mängel hinsichtlich oben angeführter
Berufung zu beheben:
< Erklärung, in welchen Punkten die Bescheid angefochten werden
< Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
< Begründung
Die Frist zur Beantwortung wurde bis zum 17. Februar 2011 festgesetzt.
Es wurde weiters angemerkt, dass bei Versäumen dieser Frist die Berufung als zurückgenommen
gelten würde.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 übermittelte der Beschwerdeführer folgende Ergänzungen zur Berufung:
Es werde zunächst beantragt, die eingerechneten Einkünfte und Umsätze aus Vermietung
und Verpachtung aus der Veranlagung auszuscheiden. Bereits im Jahr 2007 hätte der
Beschwerdeführer, wie dem Finanzamt bereits bekannt, sein vermietetes Wohnhaus auf
Drängen seiner ehemaligen Hausbank veräußern müssen. Seitdem würde er keine solchen
Einnahmen und auch Einkünfte aus diesem Bereich beziehen.
Wie in der Begründung zum Umsatzsteuerbescheid ersichtlich, seien derartige Umsätze
und Einnahmen bei der Veranlagung eingerechnet worden. Was die Umsatzsteuer betreffe
sogar mit dem Regelsteuersatz von 20%, wobei es sich ohnehin immer um ein Wohnhaus
gehandelt hätte.
Es werde somit beantragt diese Ansätze auszuscheiden.
Mit Bescheid 2008 vom 9. März 2011 wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2008 als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass, auch wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
nicht mehr vorliegen sollten, es der Beschwerdeführer verabsäumt hätte, dem Finanzamt
Nachweise über diese Umstände vorzulegen.
Darüber hinaus würde die Einkommensteuerfestsetzung auf einer Schätzung beruhen, weil
die Steuererklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Nachdem
nachvollziehbare Angaben über die tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse auch im
Berufungsverfahren nicht vorgelegt worden seien, werde der Mängelbehebungsauftrag
vom 19. Jänner 2011 als nicht erfüllt angesehen.
Mit Bescheid 2008 vom 9. März 2011 wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 als zurückgenommen erklärt.
Begründend wurde auf den Bescheid im Umsatzsteuerverfahren hingewiesen.
Mit Eingabe vom 11. April 2011 wurde Berufung gegen oben genannte Zurücknahmebescheide eingereicht.
Es werde beantragt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen und die Rücknahmebescheide
aufzuheben.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 sei dem Mängelbehebungsauftrag vom 19. Jänner 2011
vollinhaltlich Rechnung getragen worden.
Es sei vom Finanzamt beauftragt worden bekanntzugeben, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten würden, welche Änderung beantragt werde und eine Begründung.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 sei beantragt worden, keine Vermietungsumsätze bei
der Veranlagung zu berücksichtigen. Damit sei vollinhaltlich dem behördlichen Antrag
entsprochen worden, da klar sein müsse, in welchen Punkten die Bescheide angefochten
würden, welche Änderung beantragt würde und dieses weich auch begründet mit erforderlichen
Veräußerung des zugrundeliegenden Objektes im Kalenderjahr 2007.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Februar 2012 wurde der Berufung stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.
Die Berufung vom 18. Jänner 2011 sei dadurch wieder unerledigt.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 27. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen
(in Kopie bzw. per Fax) nachzureichen.
„Sie werden ausdrücklich ersucht, alle erforderlichen Zahlen, analog zur Umsatzsteuer-
bzw. Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 bekanntzugeben und die steuerlichen
(Grund-) Aufzeichnungen vorzulegen, damit eine Überprüfung ihrer Angaben möglich sei.
Die Gewinnermittlung (Einnahmen/Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz) ist ebenfalls vorzulegen.
Sollten sie dieser Aufforderung nicht nachkommen ist beabsichtigt, die Umsätze und
Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt festzusetzen (es würde bei der Schätzung
davon ausgegangen, dass sie 32 Klienten hatten und im Schnitt 1.500,00 € pro Klient
erhalten haben):
< Umsatzsteuer:
Umsatz netto (48.000,00 x 20% USt): 9.600,00 €
Vorsteuer: 2.000,00 €
Zahllast: 7.600,00 €
< Einkommensteuer:
Einnahmen: 48.000,00 €
Ausgaben (Pauschale von 12%): 5.760,00 €
Gewinn: 42.240,00 €“
Dieses Schreiben wurde lt. RSb am 5. März 2013 beim Postamt hinterlegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2013 wurde die Berufung vom 17. Jänner gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2008
als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung abzuweisen gewesen sei, weil der Beschwerdeführer
der Aufforderung vom 27. Februar 2012 zur Beibringung von Nachweisen zu den Berufungsbegehren
nicht nachgekommen sei. Die zugrundeliegenden Bescheide würden auf Schätzungen basieren,
weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung auf Einreichung von Steuererklärungen
nicht nachgekommen sei. Im darauffolgenden Rechtsmittelverfahren sei der Beschwerdeführer
wiederholt erfolglos gebeten worden, seine tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen offenzulegen
und entsprechende Nachweise vorzulegen.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2013 wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung eingereicht.
Es werde der Antrag gestellt, eine detaillierte Bescheidbegründung zu einer allfälligen
Ergänzung zu übermitteln.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 17. Februar 2011
darauf hingewiesen hätte, dass er bereits im Jahr 2007 auf Druck seiner Bank sein
vermietetes Einfamilienhaus hätte veräußern müssen, sodass er im Jahr 2008 keinerlei
Vermietungseinkünfte mehr erzielt hätte. Trotzdem seien in den Bescheiden derartige
Umsätze und Einkünfte eingerechnet worden. Und zwar so, dass im Umsatzsteuerbescheid 2008
offenbar die Mieteinnahmen mit 20% Umsatzsteuerpflicht angesetzt worden seien.
Der Antrag auf Übermittlung einer detaillierten Bescheidbegründung würde nunmehr auch
darauf fußen, diesen Irrtum aufklären zu können. Insbesondere werde auch gebeten,
welche Kunden zur Schätzung herangezogen worden seien.
Mit Vorlagebericht vom 23. Dezember 2013 wurde gegenständliche Berufung/Beschwerde (Umsatz- und Einkommensteuer 2008) dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt (gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr zuständig: Bundesfinanzgericht).
C) Umsatz- und Einkommensteuer 2009:
Mit Eingabe vom 30. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer die Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2009 und Fj
mit 2.000,00 € festzusetzen.
Die derzeitige Vorauszahlung sei auf Basis der Veranlagung des Jahres 2007 bemessen
worden. Die dabei berücksichtigten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien
schon ab Ende 2007 wegen Veräußerung der Liegenschaft weggefallen. Außerdem würde
der Beschwerdeführer keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit mehr beziehen.
Der Umsatz aus seiner Kanzlei hätte sich auf einem Niveau eingependelt und es würde
sich daher ein Einkommen von ca. 15.000,00 € prognostizieren lassen.
Mit Bescheid vom 5. August 2010 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bis 26. August 2010 nachzureichen.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bis 15. Dezember 2010 nachzureichen.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2010 beantragte der Beschwerdeführer der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2009
bis 15. Jänner 2011 zu verlängern.
Die Unterlagen würden nunmehr vollständig vorliegen. Aus Termingründen sei noch kurze
Zeit zur Ausarbeitung der Abgabenerklärungen notwendig.
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die Umsatz- und Einkommensteuererklärung 2009 bis 2. Februar 2011 nachzureichen (lt. Rückschein RSb vom Beschwerdeführer am 14. Jänner 2014 in Empfang genommen).
Mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen 2009 bis 31. Jänner 2011 zu verlängern. Die Unterlagen würden nunmehr vollständig vorliegen. Aus Termingründen sei noch kurze Zeit zur Ausarbeitung der Abgabenerklärung notwendig.
Mit Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 vom 9. März 2011 wurden die entsprechenden Abgaben mangels Abgabe von Erklärungen im Schätzungswege
ermittelt.
Umsatzsteuer 2009:
< Bemessungsgrundlage: 40.500,00 €
< davon mit 20%: 40.500,00 €
< Umsatzsteuer: 8.100,00 €
< Vorsteuer: 2.000,00 €
< Zahllast: 6.100,00 €
Einkommensteuer 2009:
< Einkünfte aus sA: 34.320,00 €
Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Schätzung von den Verhältnissen des Vorjahres ausgegangen worden sei; die Vermietungseinkünfte seien weggefallen.
Mit Eingabe vom 11. April 2011 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtsmittelfrist hinsichtlich der Bescheide
vom 9. März 2011 bis 28. April 2011 zu verlängern.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Eingabe in Ausarbeitung befinde. Aufgrund
softwaretechnischer Probleme sei diese noch nicht ganz fertig gestellt.
Mit Bescheid vom 15. April 2011 wurde dem Ansuchen vom 11. April 2011 nicht
stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen nicht stattgegeben hätte werden können,
weil die angeführte Begründung des Antrages nicht stichhaltig sei. Auf die zahlreichen
mit ähnlichen nicht nachvollziehbaren Begründungen ausgestatteten Fristverlängerungsansuchen
in der Vergangenheit werde hingewiesen. Laut Rückschein (RSb) wurde dieser Bescheid
am 19. April 2011 in Empfang genommen.
Mit Eingabe vom 19. April 2011 wurde Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 vom 9. März 2011
eingereicht.
Es werde beantragt, die Bescheide den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.
Die Bescheide seien bisher auf Basis einer Schätzung erlassen worden, welche nicht
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde. Die entsprechenden Ausarbeitungen
würden umgehend nachgereicht werden.
Mit Bescheid-Mängelbehebungsauftrag vom 26. April 2011 wurde der Beschwerdeführer ersucht zu erklären, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten und welche Änderungen beantragt würden; eine Begründung würde ebenso fehlen.
Die angeführten Mängel seien bis 20. Mai 2011 zu beheben. Bei Versäumen dieser Frist
würde das Anbringen als zurückgenommen gelten.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2011 wurde gegenständliche Berufung wie folgt ergänzt:
„Meine Einnahmen betrugen im Jahr 2009 € 52.284,77 somit die Umsätze € 43.570,64.
Die Umsatzsteuer beträgt somit € 8.714,13. Die Summe der Vorsteuern beträgt € 8.636,15.
Es verbleibt somit eine Zahllast von € 77,68.
Wie schon in den Vorjahren betrugen meine Betriebsausgaben mind. 80% meiner Einnahmen.
Es verbleiben somit € 10.456,96 als mein Einkommen. Ich lebe nach wie vor im elterlichen
Haushalt und habe dadurch keine Kosten für meinen Aufenthalt. Ein wenig Taschengeld
genehmige ich mir, der Rest wird ohnehin zur Schuldentilgung verwendet.“
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 24. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer ersucht, die steuerlichen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen
das Jahr 2009 betreffend vorzulegen.
Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 (RSb) in Empfang genommen.
Mit Berufungsvorentscheidung (Umsatzsteuer 2007) vom 25. August 2011 wurde die Berufung vom 19. April 2011 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Veranlagung des Jahres 2008 (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich 2009) aufgrund einer Schätzung erfolgt sei. Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 24. Mai 2015 aufgefordert worden, zum Nachweis der Richtigkeit der
Angaben, die steuerlichen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer
sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sodass für die Behörde keine Möglichkeit
bestanden hätte, die Angaben in der Berufungsschrift zu prüfen. Die Voraussetzungen
für eine Schätzung nach den Bestimmungen des § 184 BAO würden demnach vorliegen.
Mit Berufungsvorentscheidung (Einkommensteuer 2007) vom 25. August 2011 wurde die Berufung vom 19. April 2011 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde auf den Umsatzsteuerbescheid verwiesen.
Mit Eingabe vom 30. September 2011 wurde ein Antrag auf Vorlage der Entscheidungen an die 2. Instanz eingereicht.
Begründend wurde ausgeführt, dass in der Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen
vom 25. August 2011 angeführt werde, dass das Jahr 2008? geschätzt worden sei. In der Eingabe vom 20. Mai 2011 hätte der Beschwerdeführer
jedoch die entsprechenden Grundlagen für das Jahr 2009 mitgeteilt. Da der Beschwerdeführer
in dieser Zeit mit seiner Büroverlagerung und Auflösung seines alten Standortes beschäftigt
gewesen sei, sei es möglich, dass die in den Berufungsvorentscheidungen vom 25. August 2011
erwähnte Zuschrift in Verstoß geraten sei. Eine Ergänzung sei daher schnell möglich.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 10. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer ersucht, betreffend den Vorlageantrag vom 30. September 2011
die steuerlichen Aufzeichnungen, Belege und Unterlagen das Jahr 2009 betreffend vorzulegen
und genau bekannt zu geben, in welcher Höhe die Umsätze und die Einkünfte festgesetzt
werden sollen. Eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanz sei vorzulegen.
Ein Antrag – so wie in der Ergänzung zur Berufung vom 20. Mai 2011 gemacht – die Ausgaben
mit mindestens 80% der Einnahmen festzusetzen, würde nicht ausreichen. Dieses Schreiben
wurde vom Beschwerdeführer am 12. Oktober 2011 nachweislich (RSb) in Empfang genommen.
Anmerkung Richter: bis zum gegenständlichen Zeitpunkt sind vom Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen eingereicht worden.
Mit Vorlagebericht vom 13. Oktober 2015 wurde gegenständliche Berufung/Beschwerde (Umsatz- und Einkommensteuer 2009) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
ENTSCHEIDUNG
A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
a) (Umsatz-und) Einkommensteuer 2007:
Der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder!) reichte für den beschwerdegegenständlichen
Zeitraum keine Steuererklärungen ein.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat er versucht, mit diversen Eingaben
die Rechtskraft dieser Bescheide zumindest hinauszuzögern, indem er Eingaben immer
gegen Ende der diversen Fristen eingebracht hat.
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2007 wurden schließlich mit Datum 14. August 2009
im Schätzungswege festgesetzt.
Mit Datum 21. September 2009 hat er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist unter anderem hinsichtlich
des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2007 eingereicht. Die Verlängerung sollte
bis 28. September 2009 gewährt werden.
Diesem Antrag wurde auch stattgegeben.
Mit Eingabe vom 28. September 2009 reichte der Beschwerdeführer unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2007
ein.
In Beachtung eines Mängelbehebungsauftrages gab er schließlich Daten hinsichtlich
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bekannt. Angaben zu den Einkünften aus
der selbständigen Tätigkeit wurden nicht gemacht.
Obwohl der Beschwerdeführer in mehreren Schreiben aufgefordert wurde, entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen, wurden diese selbst im Vorlageantrag vom 14. März 2011 nicht nachgereicht.
b) Umsatz- und Einkommensteuer 2008:
Der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder!) reichte für den beschwerdegegenständlichen
Zeitraum keine Steuererklärungen ein.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat er versucht, mit diversen Eingaben
die Rechtskraft dieser Bescheide zumindest hinauszuzögern, indem er Eingaben immer
gegen Ende der diversen Fristen eingebracht hat.
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2008 wurden schließlich mit Datum 22. November 2010
im Schätzungswege festgesetzt.
Mit Datum 23. Dezember 2010 hat er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist unter anderem hinsichtlich
des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2008 eingereicht (eingelangt beim zuständigen
Finanzamt am 27. Dezember 2010).
Die entsprechenden Bescheide sind dem Beschwerdeführer laut dieser Eingabe mit Datum
25. November 2010 zugestellt worden.
Es wurde beantragt, die Rechtsmittelfrist bis zum 15. Jänner 2011 zu verlängern.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2011 wurde diesem Ansuchen seitens der zuständigen Behörde nicht stattgegeben.
Mit Eingabe vom 17. Jänner 2011 reichte der Beschwerdeführer unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2008 ein (eingelangt beim zuständigen Finanzamt am 18. Jänner 2011).
In einer Ergänzung zur Berufung vom 17. Februar 2011 bemerkte der Beschwerdeführer, dass keine Vermietungsumsätze mehr getätigt wurden.
Auch in der weiteren Berufung vom 11. April 2011 wurden wiederum nur die Vermietungsumsätze angeführt.
In einem Schreiben vom 27. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine klare Berechnung der geschätzten Daten (32 Klienten) übermittelt. Vermietungsumsätze wurden nicht eingerechnet. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführer auch unmissverständlich aufgefordert, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen, ansonsten werden die Steuern wie dargestellt festgesetzt.
c) Umsatz- und Einkommensteuer 2009:
Der Beschwerdeführer (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder!) reichte für den beschwerdegegenständlichen
Zeitraum keine Steuererklärungen ein.
Nach einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hat er versucht, mit diversen Eingaben
die Rechtskraft dieser Bescheide zumindest hinauszuzögern, indem er Eingaben immer
gegen Ende der diversen Fristen eingebracht hat.
Die Umsatz- und Einkommensteuer 2009 wurden schließlich mit Datum 9. März 2011 im
Schätzungswege festgesetzt. Bei der Schätzung wurde von den Verhältnissen des Vorjahres
ausgegangen (ohne Vermietungseinkünfte).
Mit Datum 11. April 2011 hat er einen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist unter anderem hinsichtlich
des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides 2009 eingereicht.
Mit Bescheid vom 15. April 2011 wurde diesem Ansuchen nicht stattgegeben.
Mit Eingabe vom 19. April 2011 reichte der Beschwerdeführer unter anderem Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2009 ein. Dabei gab er an, dass die entsprechenden Ausarbeitungen umgehend nachgereicht werden.
Nach Mängelbehebungsauftrag übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2011 Zahlen hinsichtlich Umsätze und Vorsteuern sowie Gewinn; diesbezüglichen Unterlagen und Nachweise wurden wiederum nicht übermittelt.
Nachdem er trotz neuerlicher Aufforderung wiederum keine Unterlagen nachgereicht hat, wurde die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Hierbei führte in der Begründung das Finanzamt irrtümlicherweise das Jahr 2008 an. In der Bescheidbezeichnung geht aber unmissverständlich hervor, dass es sich um das Jahr 2009 handelt.
Im Vorlageantrag vom 30. September 2011 kündigt der Beschwerdeführer wiederum an, dass er Ergänzungen so schnell wie möglich nachreichen kann.
Eine derartige Aufforderung (Ersuchen um Ergänzung vom 10. Oktober 2011!!) blieb aber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbeantwortet.
B) Rechtliche Würdigung
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 126 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten
Personen jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften
zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. haben Abgabepflichtige insbesondere, soweit sie weder nach §§ 124
oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung
Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, für Zwecke
der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit
sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weiter Auskunft
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich
sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften
zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen
in Zweifel zu ziehen.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist also jedenfalls eine Schätzungsberechtigung gegeben, wenn vom Abgabepflichtigen keine Erklärungen oder sonstigen Unterlagen übermittelt werden. Mangels derartiger Unterlagen, kann die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen (vgl. VwGH 23.6.1992, 92/14/0028).
Grundsätzlich ist es ohne Belang, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind.
Die Abgabenbehörde trägt zwar grundsätzlich die Feststellungslast für alle Tatsachen,
die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies
die Partei nicht von der Verpflichtung ihrerseits zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes
beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände
vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/17/0105). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. VwGH 17.10.1991, 91/13/0090).
Offenlegen bedeutet umfassendes Aufklären, rückhaltloses Offenbaren der abgabenrechtlich
bedeutsamen Tatsachen, deren Kenntnis für eine der Wahrheit entsprechenden Abgabenerhebung
bedeutsam und erforderlich ist. Die tatsächlichen Gegebenheiten und Verhältnisse sind
wahrheitsgemäß so darzulegen, dass der Behörde die Berücksichtigung der wahren Tatsachen
möglich ist.
Das zuständige Finanzamt hat in zahlreichen Schreiben versucht, den maßgeblichen Sachverhalt zu ergründen (Abverlangen von Erklärungen, Ergänzungsersuchen, Mängelbehebungsverfahren, …). Der Beschwerdeführer hat es jedoch verabsäumt, hierzu sachdienliche Unterlagen vorzulegen. Zu dieser Vorlage wäre der Abgabepflichtige jedenfalls verpflichtet gewesen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2004/17/0105). Abgesehen von einer gewissen „Verzögerungstaktik“ waren vom Beschwerdeführer keinerlei sachdienliche Hinweise bzw. Nachweise in Erfahrung zu bringen. Damit hat er jedenfalls auch die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des § 119 BAO verletzt.
Zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes und Beschwerdebegehrens sind nach
Ansicht des erkennenden Richters auch ganz klar der Verfahrensverlauf und die Tätigkeit
des Beschwerdeführers zu beachten.
Das Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers bewegt sich klar im Bereich der Ermittlung
und Festsetzung von steuerlichen Belangen. Er ist Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder.
Diese Kenntnisse hat er auch in seinen verschiedenen Eingaben unter Beweis gestellt.
Ganz klar erkennbar war hierbei, dass er darauf aus war, die Festsetzung diverser
Abgaben zumindest hinauszuzögern. Immer am Ende diverser Fristen hat er Großteils
unbegründete Eingaben eingereicht und somit zumindest wieder „Zeit gewonnen“.
a) Verfahren betreffend (Umsatz- und) Einkommensteuer 2007:
Hier wird nochmals auf die detaillierten Angaben im oben dargestellten Verfahrensverlauf verwiesen.
Im Besonderen wird hier aber nochmals auf folgende Punkte hingewiesen:
Der Beschwerdeführer bemerkte hierzu des Öfteren, dass die Unterlagen grundsätzlich
vorliegen würden.
< 21.9.2009: „Die Eingaben sind nunmehr soweit aufgearbeitet …“
< 28.9.2009: „Die fertiggestellten Unterlagen werden ohnehin umgehend eingereicht
…“
< …
In der Eingabe vom 2. November 2009 (nach Mängelbehebungsauftrag) wurde NUR auf die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingegangen.
Auch in der Berufung vom 17. Dezember 2009 bzw. im Vorlageantrag vom 14. März 2011
wurde dargestellt, dass dem Mängelbehebungsauftrag VOLLINHALTLICH entsprochen wurde; es wurde also nur auf die Vermietungseinkünfte eingegangen. In der Berufungsvorentscheidung hinsichtlich
Einkommensteuer wurden diese Eingaben teilweise übernommen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist anzuführen, dass die Anmerkung des Beschwerdeführers,
dass der Spruch falsch sei, nicht stimmt.
In der Berufungsvorentscheidung wurde auch die Berufung vom 17. Dezember 2009 behandelt;
also dem Begehren, die "als zurückgenommen erklärte Berufung" wieder zu behandeln.
Genau dies wurde in der Berufungsvorentscheidung gemacht und in weiterer Folge die
Angaben in dieser Berufung berücksichtigt.
Im Übrigen wird dem Einwand gefolgt, dass die geänderten Ansätze aus selbständiger Arbeit korrigiert werden (wie ursprünglich 16.000,00 €; welchen in den Eingaben nicht widersprochen wurde).
In der nunmehrigen Steuerfestsetzung sind folgende Punkte zu beachten:
Es wurden keine substantiellen Einwendungen hinsichtlich der Schätzung der Einkünfte
aus selbständiger Arbeit im Bescheid vom 14. August 2009 vorgebracht. Es wurden lediglich
Einwendungen zum Bereich Vermietung und Verpachtung vorgebracht.
Den vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vorgenommenen Änderungen kann mangels
Nachvollziehbarkeit nicht gefolgt werden.
Im Sinne dieser Einwendungen und der Schätzung im Bescheid vom 14. August 2009 wird
die Steuer in diesem Erkenntnis wie folgt festgesetzt:
< Einkommensteuer 2007:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 16.000,00 € (wie im Erstbescheid geschätzt).
Dieser Darstellung ist der Beschwerdeführer in keiner Eingabe entgegengetreten bzw.
hat keinerlei Nachweise übermittelt, dass diese Schätzung nicht stimmen sollte.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 3.259,58 €
Hier wird den Darstellungen des Beschwerdeführers und der Berufungsvorentscheidung
gefolgt.
< Umsatzsteuer 2007:
Anzumerken ist hierzu, dass im Vorlageantrag vom 14. März 2011 lediglich die Berufungsvorentscheidung
hinsichtlich "ESt" angeführt wurde. Auch die abschließende Anmerkung in diesem Schreiben
"... Es entsteht auch die Frage, warum die Umsatzsteuerveranlagung keiner Erledigung
zugeführt wurde...", entbehrt jeder Grundlage, da ja die Umsatzsteuer 2007 mittels Berufungsvorentscheidung
sehr wohl einer Erledigung zugeführt wurde.
Dieses Verfahren wurde (richtigerweise) dem Bundesfinanzgericht auch nicht vorgelegt; somit wäre eine diesbezügliche Entscheidung auch nicht möglich bzw. zulässig.
b) Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2008:
Auch im hier streitgegenständlichen Jahr war die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde
aufgrund fehlender Erklärungen jedenfalls gegeben und geboten.
Richtig war die Darstellung des Beschwerdeführers, dass Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nicht mehr zu berücksichtigen sind (die Aufgabe bereits 2007 war dem Finanzamt
bekannt). Allerdings hat der Beschwerdeführer in seinen früheren Eingaben nie die
Schätzung im Bereich der Tätigkeit als Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder beeinsprucht.
Selbst in der Eingabe vom 17. Februar 2011 (Antwort auf einen Mängelbehebungsauftrag)
wurde ausschließlich darauf gedrängt, die Einkünfte und Umsätze aus Vermietung und
Verpachtung auszuscheiden.
In der Berufung vom 11. April 2011 wurde Folgendes dargestellt:
„Es wurde vom Finanzamt beauftragt, bekannt zu geben, in welchen Punkten die Bescheide
angefochten werde, welche Änderung beantragt wird und eine Begründung.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 wurde beantragt, keine Vermietungsumsätze bei der
Veranlagung zu berücksichtigen. …“
Der Beschwerdeführer hegte also keinerlei Einwendungen gegen die übrigen Schätzungspunkte; er wurde ja beauftragt seine Änderungen bekannt zu geben.
Wesentlich ist aber auch das Schreiben des Finanzamtes vom 27. Februar 2012 (Ersuchen
um Ergänzung).
Darin wurde der Beschwerdeführer klar und unmissverständlich ersucht, „alle erforderlichen Zahlen, analog zur Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2008 bekanntzugeben und die steuerlichen (Grund-)Aufzeichnungen vorzulegen,
damit eine Überprüfung Ihrer Angabe möglich ist. …“.
In diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer auch klar und detailliert die beabsichtigte Schätzung zur Kenntnis gebracht.
Auch diesem klaren Auftrag und der klaren Darstellung der Schätzungsdetails fand es der Beschwerdeführer nicht wert, zu folgen bzw. Gegendarstellungen zu übermitteln.
In der darauf folgenden Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2013 wurde in der Begründung klar auf die mangelnde Beibringung von Unterlagen und Nachweisen verwiesen.
Selbst im darauffolgenden Vorlageantrag vom 10. Juni 2013 verwies der Beschwerdeführer
wiederholt auf das Nichtvorliegen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Weiters sollten bekannt gegeben werden, welche Kunden zur Schätzung herangezogen worden
seien.
Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass das Finanzamt trotz Kenntnis
des Verkaufes des Objektes Einkünfte aus Vermietung berücksichtigt hat.
Diese Einkünfte sind jedenfalls im Jahr 2008 nicht mehr zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der übrigen Daten hat allerdings das Finanzamt dem Beschwerdeführer hinreichend
Gelegenheit (und Zeit) geboten, seine Begehren mittels aussagekräftiger Unterlagen
unter Beweis zu stellen. Im Schreiben vom 27. Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer
sogar eine ganz klare und detaillierte Berechnung zur Kenntnis gebracht.
Abgesehen von dem Begehren bekanntzugeben, welche Kunden zur Schätzung herangezogen
wurden, wurden hierzu keinerlei Angaben dargestellt.
Damit ist die Sachlage allerdings bereits entschieden.
Mangels Übermittlung von Erklärungen oder anderen Unterlagen aus denen die Bemessungsgrundlagen ermittelt hätten werden können, war die Schätzungsberechtigung, ja sogar die Schätzungsverpflichtung, der belangten Behörde gegeben.
Auch im letzten Vorlageantrag (10. Juni 2013) brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, die Namen zu nennen; ihm war aber unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden, dass im Schätzungswege 32 Klienten zur Berechnung herangezogen worden waren.
Wie bereits oben dargestellt, sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
Unrecht angesetzt worden.
Dem Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 27. Februar 2012 (Ersuchen um Ergänzung)
ganz klar und detailliert eine Berechnung der festzusetzenden Einkünfte aus selbständiger
Arbeit nachweislich übermittelt.
Dieser Darstellung wurde allerdings in den folgenden Berufungsvorentscheidungen nicht
gefolgt. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag wurde bemängelt, dass die Mieteinnahmen mit 20% besteuert wurden. Dieser Einwand ist richtig, wurde allerdings im Ersuchen um Ergänzung vom 27. Februar 2012 anders dargestellt.
In diesem Erkenntnis wird nunmehr der klaren Darstellung im Schreiben vom 27. Februar 2012
gefolgt, welchem nicht substantiell widersprochen wurde.
Da es sich hier um eine Schätzung handelt, ist es jedenfalls seitens der Abgabenbehörde
nicht möglich und zumutbar der Forderung auf Namensnennung der zur Schätzung herangezogenen
Kunden einzugehen.
Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, den Darstellungen in diesem Schreiben (27. Februar 2012)
zu widersprechen.
Bei einer jedenfalls begründeten Schätzung (keine Erklärungen eingereicht) kann es
zu keiner Beweislastumkehr zu Lasten der Abgabenbehörde kommen. Dem Beschwerdeführer
war es seit sehr langer Zeit bekannt, jedenfalls seit dem Schreiben vom 19. Jänner 2011,
dass Nachweise zu erbringen sind.
Auch aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder)
musste ihm aber auch abseits dieser Aufforderungen des Finanzamtes bekannt und bewusst
gewesen sein, wie Erklärungen und Unterlagen zu verfassen sind.
< Umsatzsteuer 2008:
- Umsätze 20%: 48.000,00 €
- Vorsteuern: 2.000,00
< Einkommensteuer 2008:
< Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 42.240,00 €
< Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 0,00 €
c) Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2009:
Auch im hier streitgegenständlichen Jahr war die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde aufgrund fehlender Erklärungen jedenfalls gegeben und geboten.
In einem Fristverlängerungsansuchen vom 17. Jänner 2011 (!) hat der Beschwerdeführer bereits dargestellt, dass die Unterlagen vollständig vorliegen würden. Tatsächlich vorgelegt hat er diese allerdings nicht (auch später
nicht).
Auch in der RM-Fristverlängerung vom 11. April 2011 wurden keine Unterlagen vorgelegt;
nunmehr sei dies aus softwaretechnischen Problemen nicht möglich. Welche softwarechnischen
Probleme könnten einer Vorlage von Belegen hinderlich sein? Diese Darstellung ist
jedenfalls unglaubwürdig und weist ein weiteres Mal auf die schon bekannte „Verzögerungstaktik“
des Beschwerdeführers hin.
Selbst im Schreiben vom 26. April 2011 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer nochmals auf, Unterlagen nachzureichen.
Im Antwortschreiben vom 20. Mai 2011 gab dieser zwar Zahlen bekannt, diesbezügliche
Unterlagen wurden aber wiederum nicht vorgelegt.
Es war keine Überprüfung der tatsächlich angeführten Umsätze (43.570,64 €) und schon
gar nicht der angeführten Vorsteuern (8.636,15 €) möglich. Dem fachkundigen Beschwerdeführer
musste allerdings jedenfalls klar und bewusst sein, dass dieses Zahlenmaterial keinesfalls
eine gerechtfertigte Schätzung widerlagen kann.
Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden die Ausgaben pauschal mit 80% angesetzt. Dem erkennenden Richter ist keine Pauschalierung bekannt, in welcher die Ausgaben mit einem derartigen Betrag anzusetzen sind.
Hier scheint die Begründung des Finanzamtes (Verhältnisse des Vorjahres) jedenfalls
glaubwürdiger.
Im Vorjahr wurden die Umsätze (20%) mit 48.000,00 € dargestellt (Vorhalt vom 27. Februar 2012);
nunmehr wurde ein Betrag von 40.500,00 € angesetzt. Bei dieser Vorgangsweise kann
sich der Beschwerdeführer grundsätzlich als nicht beschwert erachten.
Die Vorsteuern wurden analog zum Jahr 2008 festgesetzt.
Selbst bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wurden allenfalls vorliegende Geschäftsrückgänge berücksichtigt und die Einkünfte mit lediglich 34.320,00 € (im Gegensatz zu 42.240,00 € im Jahr 2008) festgesetzt.
< Umsatzsteuer 2009:
- Umsätze 20%: 40.500,00 €
- Vorsteuern: 2.000,00 €
< Einkommensteuer 2009:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 34.320,00 €
Auch dem erkennenden Richter ist klar und bewusst, dass die Darstellungen des Finanzamtes
nicht zwingend stimmen müssen. Es ist aber auch jedenfalls klar, dass einer jeden
Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit anhaftet. Diese Ungenauigkeit muss allerdings
die Partei, die Anlass zur Schätzung gegeben hat, hinnehmen (vgl. VwGH 23.2.2012;
2009/17/0127).
Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen (vgl. VwGH 30.5.2012, 2008/13/0230; VwGH 26.1.2012, 2009/15/0155) begründen jedenfalls eine Schätzungsbefugnis.
Mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen schließt sich der erkennende Richter grundsätzlich den Berechnungsansätzen der belangten Behörde an.
Der Beschwerdeführer hat weder die Bestimmungen der §§ 119 bzw. 126 BAO beachtet, noch ist er auf die Verlangen der Abgabenbehörde eingegangen (§ 138 BAO).
Gerade dem Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, seine tatsächlichen Klienten namhaft zu machen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dass er zur Aufzeichnung, Vorlage und Aufbewahrung dieser Unterlagen verpflichtet ist, musste dem Beschwerdeführer als Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder jedenfalls bewusst und bekannt gewesen sein.
Die Berechnungen sind auch den angefügten Berechnungsblättern zu entnehmen.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich ist keine der vom Gesetz geforderten Revisionsbestimmungen erfüllt. Es war ausschließlich der Mangel an vorgelegten Unterlagen und Nachweisen als Schätzungsberechtigung gegeben und trotz sehr langer Verfahrensdauer war der Beschwerdeführer nicht in der Lage (oder auch nicht Willens) die gesetzlich geforderten Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
Linz, am 29. Oktober 2015