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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung eines Forstarbeiters anstelle pauschalierter Werbungskosten nach § 16 Abs. 3 EStG 1988
Rechtssätze
Entscheidungstext
[...]
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde des Bf., Adresse, über die Beschwerde vom 11. März 2013 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 1. März 2013, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 (Arbeitnehmerveranlagung), St.Nr. 000/0000, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage:
Einkommen: 18.180,80 €
Abgabe:
Einkommensteuer: 2.286,54 €
-anrechenbare Lohnsteuer: -5.538,30 €
-Rundung: -0,24 €
festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift): -3.252,00 €
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Berufungswerber (nunmehriger Beschwerdeführer, im Folgenden kurz als Bf. bezeichnet) bezog im Zeitraum von 1.4.2012 bis 29.9.2012 als Forstarbeiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der am 11. Februar 2013 beim Finanzamt eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 machte der Bf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.450 Euro geltend.
Im Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 1. März 2013 berücksichtigte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigten konnte, in Höhe von 3.202,00 Euro. Die Abgabenbehörde stellte den Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 18.034,80 Euro fest und setzte die Einkommensteuer mit einer Abgabengutschrift in Höhe von 3.327 Euro fest.
Am 11. März 2013 reichte der Bf. beim Finanzamt abermals eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 ein, in welcher er zusätzlich die Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von 600 Euro als Werbungskosten geltend machte.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 20. März 2013 wurde dem Bf. mitgeteilt, dass die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2012 als Berufung gewertet werde. Er wurde zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert:
- Bestätigung des Arbeitgebers über die Tätigkeit als Forstarbeiter mit Motorsäge
mit genauer Stellenbeschreibung
- Aufstellung und Belege über Familienheimfahrten
- Aufstellung und Belege über die Kosten der doppelten Haushaltsführung
- gemeinsame Meldebestätigung des Bf. und seiner Gattin im Ausland
- Einkommensnachweis der Gattin im Ausland
In der Vorhaltsbeantwortung legte der Bf. eine Arbeitsb
estätigung eines Holzhandels- und Holzschlägerungsunternehmens vor. Darin wurde bestätigt,
dass der Bf. von 1.4.2012 bis 29.9.2012 als Forstfacharbeiter beschäftigt war. Es
wurde darauf hingewiesen dass er 40 Stunden in der Woche mit der Motorsäge bei Holzschlägerungen
im Einsatz war.
Weiters legte er eine Aufstellung über die Familienheimfahrten vor und berechnete eine Heimfahrt mit 100 Euro. Bei 6 Heimfahrten
(je eine in 6 Monaten) kam er auf einen Gesamtbetrag von 600 Euro. Für die Miete einer
Ferienwohnung legte er Rechnungen über insgesamt 1.160 Euro vor. Er legte die Meldebestätigung
für sich und seine Lebens
partnerin (in der Meldebestätigung übersetzt mit Ausserehefrau) vor.
In einer Bescheinigung der Gemeindeverwaltung wurde bestätigt, dass seine arbeitslose
Ausserehefrau und 2 Töchter mit dem Bf. in Haushaltsgemeinschaft leben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2013 änderte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr den Bescheid vom 1. März 2013 ab und berücksichtigte
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigten konnte, nurmehr in Höhe
von 1.692,00 Euro.
Die Abgabenbehörde
stellte d
en Gesamtbetrag der
Einkünfte
in Höhe von 19.544,80
Euro fest und setzte die
Einkommensteuer mit einer Abgabengutschrift
in Höhe von 2.776
Euro
fest
.
In der Begründung wurde ausgeführt:
„Mit den Pauschbeträgen sind alle Werbungskosten abgegolten, die anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
nach § 16 Abs. 3 EStG 1988 geltend gemacht werden könnten (§ 1 erster Satz der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufungsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001).
Da der Bf. in Österreich eine einzige Erwerbstätigkeit, nämlich die als Forstarbeiter,
ausübt, kommt neben dem Pauschale die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten nicht
in Betracht. Werbungskosten sind Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind (Doralt,
9. Auflage, § 16 Tz. 5).
Da der Bf. offenkundig nur Einkünfte als Forstarbeiter erzielt, können die Familienheimfahrten
und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur in Zusammenhang mit der Tätigkeit
als Forstarbeiter stehen. Gäbe es diesen Zusammenhang nicht, wären diese Aufwendungen
überhaupt steuerlich unbeachtlich.“
Mit Eingabe vom 25. Juni 2013 beantragte der Bf.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Er führte aus, dass ihm für das Kalenderjahr 2012 eine Lohnsteuernachforderung von
551 Euro vorgeschrieben worden sei. Bei der Berechnung des Betrages seien die Familienheimfahrten sowie die Kosten für die doppelte Haushaltsführung unberücksichtigt
geblieben, da das Berufsgruppenpauschale für Forstarbeiter mit Motorsäge angewendet
worden sei. Da seine tatsächlichen Werbungskosten höher seien als das Pauschale, mache
er die tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von 4.832 Euro (Familienheimfahrten
von monatlich € 306 und doppelte Haushaltsführung von jährlich € 1.160) geltend.
Mit Vorlagebericht vom 12. August 2013 legte das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Da die Berufung am 31. Dezember 2013 noch unerledigt war, war sie vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung erfolgte aufgrund des Vorbringens des Bf. sowie der vom Finanzamt vorgelegten Akten.
In der vom Bf. am 11. März 2013 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er Kosten für die Familienheimfahrten in Höhe von 600 Euro als Werbungskosten geltend. Im Vorlageantrag bezifferte er die Kosten für die Familienheimfahrten mit 306 Euro pro Monat bzw. 3.672 Euro pro Jahr.
Aufgrund der großen Entfernung des ständigen Wohnsitzes des Bf. in V, Vojvodina, Serbien, vom Beschäftigungsort R (laut Routenplaner 751 km) und der langen Fahrzeit (laut Routenplaner mit dem Pkw 7 Stunden und 17 Minuten) sind Kosten von 306 Euro für eine monatliche Familienheimfahrt durchaus glaubhaft. Die Berichtigung des ursprünglich angegebenen Betrages von 600 Euro im Vorlageantrag wird daher als glaubhaft und zulässig betrachtet. Für die 6-monatige Beschäftigung vom 1.4.2012 bis 29.9.2012 ergibt dies einen Betrag von 1.836 Euro.
Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.160 Euro wurden belegmäßig nachgewiesen.
Rechtslage
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
Die zu § 17 Abs. 6 EStG 1988 ergangenen Verordnung, BGBl. II 2001/382, bestimmt in § 5, dass dann, wenn die Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
Das Werbungskostenpauschale des § 17 Abs. 6 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 2001/382, tritt an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in § 16 Abs. 3 letzter Satz aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen (s. VwGH vom 27.8.2008, Zl. 2006/15/0117 und die dort angeführte Literatur).
Nach § 20 Abs. 1 lit e EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden die Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag übersteigen.
Erwägungen
In der Berufungsvorentscheidung vom 3. Juni 2013 wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass neben dem Pauschale nach § 16 Abs 3 EStG 1988 die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten nicht in Betracht kommt.
Der Bf. hat daraufhin im Vorlageantrag beantragt, anstatt des Pauschales die tatsächlichen Werbungskosten zu berücksichtigen und zwar in Höhe von 4.832 Euro (Familienheimfahrten von monatlich € 306 und doppelte Haushaltsführung von jährlich € 1.160).
Nach Literatur und Rechtsprechung stehen dem Bf. die Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung deshalb zu, weil er lediglich 6 Monate in Österreich erwerbstätig war und ihm daher eine Übersiedlung an den Beschäftigungsort nicht zumutbar war.
Die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von 1.160 Euro wurden belegmäßig nachgewiesen. Die Aufwendungen für die Familienheimfahrten sind nach § 20 Abs. 1 lit e EStG 1988 mit dem in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d angeführten Betrag begrenzt und wurden aus den in der Beweiswürdigung angeführten Gründen mit dem Betrag von 1.836 Euro anerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher der Beschwerde im Sinne des Vorlageantrages zu entsprechen und der angefochtene Bescheid abzuändern.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da dies nicht der Fall ist und das Bundesfinanzgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigte (insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 27.8.2008, Zl. 2006/15/0117), war zu entscheiden, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Linz, am 22. Jänner 2018