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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Einstellung eines Säumnisbeschwerdeverfahrens nach Mitteilung des Finanzamtes, dass die gegenständliche Familienbeihilfe mittlerweile gewährt wurde
Rechtssätze
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17, betreffend den Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Jänner 2018 vom 24.01.2018, beschlossen:
I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 1.8.2018 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Wien 8/16/17, betreffend ihren am 24.1.2018 an das Finanzamt übermittelten Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe ab Jänner 2018.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 8.8.2018 wurde dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht (3.8.2018) zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen (bzw. mitzuteilen, dass die Familienbeihilfe gewährt wurde) oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Mit Schreiben vom 14.8.2018 teilte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht mit, dass die beschwerdegegenständliche Familienbeihilfe mittlerweile gewährt wurde und eine Verletzung der Entscheidungspflicht insofern nicht (mehr) vorliegt. Dem Schreiben war die an die Beschwerdeführerin ergangene Beihilfen-Mitteilung vom 13.8.2018 angeschlossen.
Das Finanzamt hat dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes fristgerecht entsprochen.
Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 22. August 2018