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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens; richtig Zurückweisung; Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung
Rechtssätze
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen A, in
B, über die Beschwerde vom 7. September 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
als Finanzstrafbehörde vom 7. August 2017 betreffend die Abweisung eines Antrages
auf Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens, SN 2016/00140/001, gem. § 165 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) zu Recht erkannt
:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf Zurückweisung zu lauten hat.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Oktober 2017 wird ersatzlos aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen 18. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer Bf A die Wiederaufnahme
des Verfahrens in Abgabensachen für die Veranlagung 2014, der eine Betriebsprüfung
vom 23.2.2016 zugrunde lag.
Auf die dazu gemachten Ausführungen wird verwiesen.
Zusätzlich beantragte er in diesem Schreiben die sofortige Wiederaufnahme des Strafverfahrens,
(SN) 2016/00140-001, wegen vorsätzlicher Täuschung und Irrtums durch das Prüforgan
und der Verweigerung des ordentlichen Rechtsweges, was zu einem offensichtlichen Fehlurteil
geführt habe.
Auf die weiteren Anschuldigungen gegenüber dem Prüfungsorgan wird verwiesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom 7. August 2017 wurde dieser Antrag betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens zu SN 2016/00140-001 abgewiesen.
Darin wurde festgestellt, dass am 9.5.2016 eine Strafverfügung erging.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass der Wiederaufnahmeantrag bezüglich des Abgabenverfahrens
mit Bescheid vom 7.8.2017 abgewiesen wurde.
Eine gerichtlich strafbare Tat im Sinne des § 165 Abs. 1 lit. a FinStrG könne nicht gesehen werden.
Hingewiesen wurde gem. § 165 Abs. 4 FinStrG auch darauf, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme
innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, indem der Antragsteller nachweislich
von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen
ist.
Dazu wurde auch darauf verwiesen, dass seit ergehen des Abgabenbescheides (erg. der
Abgabenbescheide) am 18.3.2016, wie auch seit Ergehen der Strafverfügung vom 9.5.2016
über ein Jahr vergangen ist. Es stelle sich daher die Frage, warum der Bf erst in
den letzten drei Monaten (vor Antragstellung; dieser eingelangt am 19.7.2017) Kenntnis
von behaupteten Einschüchterungen bzw. seiner angeblichen Unterschrift eines Rechtsmittelverzichtes
(Anm. somit von Wiederaufnahmegründen) erlangt hätte.
Auf die weiteren Ausführungen der Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom 7. September
2017 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte neben einer Aussetzung der
Einhebung gem. § 212 BAO und aufschiebender Wirkung nach dem AVG allenfalls die Entscheidung
durch das Bundesfinanzgericht in öffentlicher Verhandlung.
Unter Hinweis auf seinen Antrag vom 18.7.2017 enthält die weitere Begründung Ausführungen
dazu, weshalb die von der Betriebsprüfung zugrunde gelegte Rechnung keine Steuerpflicht
auslösen hätte dürfen. Auf die Ausführungen betreffend einen Rechtsmittelverzicht
wird verwiesen.
Bezüglich Fristen führte der Bf aus, dass er steuerlich unvertreten war, er weder aufgeklärt wurde und damit nicht in Kenntnis der relevanten Vorschrift und Folgen gewesen sei. Der Bf halte seinen Antrag daher aufrecht.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt als Finanzstrafbehörde eine Beschwerdevorentscheidung vom 11. Oktober 2017, wogegen seitens des Bf am 28. November 2017 Vorlageantrag gestellt wurde, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 165 Abs. 1 FinStrG ist die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu
verfügen, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht
mehr zulässig ist und
a) die Entscheidung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren
nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) die Entscheidung von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der dafür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden
wurde oder
d) der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde
gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde
oder
e) die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige gemäß § 29 Abs. 2 außer Kraft getreten
ist
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis
des Verfahrens voraussichtlich eine im Spruch anders lautende Entscheidung herbeigeführt
hätte.
Gemäß § 165 Abs. 4 1 Satz FinStrG ist der Antrag auf Wiederaufnahme innerhalb von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Finanzstrafbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren die Entscheidung erlassen hat.
Wie sich aus dem oben angeführten § 165 Abs. 4 FinStrG eindeutig ergibt, hat ein Antrag
auf Wiederaufnahme des Verfahrens nachweislich den Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis
vom Wiederaufnahmsgrund zu enthalten.
Darauf wurde schon im nunmehr angefochtenen Bescheid des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde
verwiesen.
Aus dem Wiederaufnahmeantrag vom 18.7.2017 betreffend das Finanzstrafverfahren ist
in keiner Weise ersichtlich, wann der Bf von einer vorsätzlichen Täuschung – eines
herbeigeführten Irrtums – durch das Prüforgan Kenntnis erlangt hat. Demnach fehlen
Anhaltspunkte, die eine Beurteilung der Rechtzeitigkeit (innerhalb der drei Monatsfrist)
dieses Antrages zulassen. Da der Antrag wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde,
mehr als ein Jahr nach Ergehen der Strafverfügung gestellt wurde, ist er jedenfalls
unzulässig.
Ebenso wenig wurde konkretisiert worin eine Täuschung durch das Prüforgan vorliegen
soll, die eine gerichtlich strafbare Tat darstellt. Zudem ist ein konkreter Zusammenhang
mit der nachfolgend (nach der Betriebsprüfung) ergangenen Strafverfügung vom 9.5.2016,
die mit einem eigenen Rechtsbehelf, nämlich einem „Einspruch“ (siehe Belehrung über
das Einspruchsrecht) bekämpfbar war, nicht erkennbar. Die behauptete Verweigerung
des Rechtsweges liegt im Finanzstrafverfahren somit nicht vor.
Dazu ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH (z.B. vom 31.03.1998, 97/13/0225) zu
verweisen, wonach bei einem Wiederaufnahmeantrag die konkreten Umstände darzulegen
sind, die als Behauptung eines bestimmten Wiederaufnahmegrundes und seiner rechtzeitigen
Geltendmachung zugrunde gelegt werden können. Das Fehlen von Hinweisen auf die Konkretisierung
der Wiederaufnahmsgründe stellen inhaltliche Mängel dar und ist ein solcher Antrag
zurückzuweisen. Die Behebung inhaltlicher Mängel durch eine Zurückstellung des Antrages
ist im Gesetz nicht vorgesehen (siehe dazu auch VwGH vom 30.11.1990, 90/17/0429).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wäre daher zurückzuweisen gewesen, weshalb der Spruch des angefochtenen Bescheides abzuändern war.
Der vom Bf gestellte Antrag „allenfalls“ in öffentlicher Verhandlung vor dem BFG zu entscheiden, führt zu keinem Anspruch auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Zum weiteren Verfahren, Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und dem dagegen
erhobenen Vorlageantrag, ist festzustellen, dass diese Verfahrensgänge (insbesondere
eine Beschwerdevorentscheidung) im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen sind. Ein vergleichbare
Bestimmung wie in der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Beschwerdevorentscheidung gem.
§ 262 BAO, existiert im Finanzstrafgesetz nicht.
Die Beschwerdevorentscheidung war daher ersatzlos aufzuheben. Der dagegen erhobene
Vorlageantrag wird dadurch gegenstandslos. Die darin gestellten Anträge auf Entscheidung
durch das BFG in öffentlicher Verhandlung durch einen Senat entfalten daher keine
Wirkung.
Dazu ist auch auf § 62 FinStrG zu verweisen, wonach Senatszuständigkeit nur bei Beschwerden
gegen Erkenntnisses und Bescheide im abgesonderten Verfahren vorgesehen sind. Für
sonstige Bescheide (§ 62 Abs. 3 FinStrG) - wie sie wie hier im Wiederaufnahmeverfahren
zu ergehen haben – ist die Zuständigkeit eines Einzelrichters gegeben.
Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, bzw. werden durch die ständige Rechtsprechung des VwGH bestätigt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am 10. Dezember 2018