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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Zurücknahme einer Säumnisbeschwerde
Rechtssätze
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch S, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Waldviertel, betreffend den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2017 vom 8.3.2018, beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob mit Schreiben vom 1.10.2018 Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 1 BAO wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Waldviertel , betreffend seinen am 8.3.2018 beim Finanzamt eingebrachten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für 2017.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5.10.2018 wurde dem Finanzamt Waldviertel gemäß § 284 Abs. 2 BAO aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Bundesfinanzgericht ( 3.10.2018 ) zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Am 21.11.2018 hat das neu zuständige Finanzamt (Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr) den Einkommensteuerbescheid 2017 erlassen. Der Bescheid wurde dem Bf. am 26.11.2018 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schreiben vom 7.1.2019 zog der Bf. die Säumnisbeschwerde zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wurde. Bei Zurücknahme einer Säumnisbeschwerde ist diese gemäß § 284 Abs. 7 lit. a BAO mit Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 256 Abs. 1 und 3 BAO als gegenstandslos zu erklären (vgl. Ritz, BAO 6 , § 284 Tz 11).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Wien, am 8. Jänner 2019