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RV/1332-L/02
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RV/1338-L/02
Rechtssätze
Entscheidungstext
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ing. Johann Blöchl, gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999, USt-Festsetzung 01-03/1999 entschieden:
Die Berufungen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 1 - 3/1999 und gegen den Bescheid betreffend Körperschaftssteuer 1999 werden gem § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Den Berufungen gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie Körperschaftssteuer 1998 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
Bemessungsgrundlage |
Abgabe |
|||
Jahr |
Art |
Höhe |
Art |
Höhe |
1998 |
Einkommen |
|
Körperschaftsteuer |
3.750,00S |
anrechenbare Steuer |
-3,00S |
|||
3.747,00 S |
||||
festgesetzte Körperschaftsteuer (Gutschrift) |
272,31 € |
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
Bemessungsgrundlage |
Abgabe |
|||
Jahr |
Art |
Höhe |
Art |
Höhe |
1998 |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe |
19.615,20S |
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer |
3.923,04S |
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer |
-534.676,67S |
|||
Berichtigungen |
+/- €/S |
|||
-530.754,00 S |
||||
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) |
-38.571,40 € |
Bemessungsgrundlage |
Abgabe |
|||
Jahr |
Art |
Höhe |
Art |
Höhe |
1999 |
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze, Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe |
216.166,73S |
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer |
43.233,35S |
abziehbare Vorsteuer und Einfuhrumsatz-steuer |
-372.319,67S |
|||
Berichtigungen |
+/- €/S |
|||
-329.086,00S |
||||
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift) |
-23.915,61 € |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildeen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
1.) Die Berufungen gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 1-3/1999 sowie gegen den Bescheid betreffend Körperschaftssteuer 1999 wurden mit Schreiben vom 14. Juni 2004 sowie anlässlich des Erörterungstermins am 16. Juli 2004 zurückgezogen, weshalb diese Berufungen gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären waren.
2.) Den Erstbescheiden betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 sowie Körperschaftssteuer 1998 lagen Schätzungen des Finanzamtes zugrunde. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden -aufgrund der ursprünglich beschalgnahmt gewesenen Buchhaltungsunterlagen erstellte- Jahresabschlüsse und Steuererklärungen vorgelegt. Nachdem verschiedene Fragen in einem Vorhalteverfahren abgeklärt worden waren, wurden die nunmehr erklärten Bemessungsgrundlagen anlässlich des Erörterungstermins am 16. Juli 2004 an Hand von vorgelegten Konten, Belegen und Buchnachweisen stichprobenweise überprüft. Dabei wurde einvernehmlich festgestellt, dass keine Abweichungen von den im Berufungsverfahren erklärten Bemessungsgrundlagen erforderlich sind, diese erklärungsgemäß anzuerkennen sind und den Berufungen daher statt zu geben ist.
Der zunächst fristgerecht eingebrachte Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde am 16. Juli 2004 zurückgezogen. Es war daher gemäß § 282 Abs.1 BAO durch den Referenten zu entscheiden.
Beilage: 3 Berechnungsblätter
Linz, 26. Juli 2004