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Rechtssätze
Entscheidungstext
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des J.A., vertreten durch Pirklbauer
Steuerberatung GmbH, 4240 Freistadt, Badgasse 5, vom 31. Juli 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch
Hofrat Dr. Lettner, vom 23. Juli 2003, GZ. 100/59718/2002-3,
betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Juni 2003 wies das Hauptzollamt
Wien den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.)auf Aussetzung der Vollziehung
der Entscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 7. April 2003, Zl.
100/91.109/2000-Str. V/Ref. 1 über einen Betrag in der Höhe von €
2.851,85 ab.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2003 erhob der Bf. durch
seinen augewiesenen Vertreter gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der
Berufung und stellte den Berufungsantrag den oben genannten Betrag bis zur
Erledigung der Berufung auszusetzen.
Die erhobene Berufung erscheine gemäß der
Bestimmung des § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) keinesfalls wenig
erfolgvesprechend.
Mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung wies das Hauptzollamt Wien oben stehende Berufung als
unbegründet ab.
In seiner Beschwerde führte der Bf. unter Zitierung
der maßgeblichen Bestimmungen des Art. 244 Zollkodex (ZK) und des
§ 212a BAO erneut aus, dass vorliegende Berufung gegen die erfolgte
Abgabenvorschreibung keinesfalls nur wenig erfolgversprechend sei und
begründete dies hauptsächlich damit, dass auf Grund der Berufung und
der darin angebotenen Beweise die sukzessive Verlegung des Wohnsitzes bewiesen
werden könne.
In der am 15. Februar 2005 vor dem Unabhängigen
Finanzsenat zu GZ ZRV/151-Z1W/2003 durchgeführten mündlichen
Verhandlung in der Abgabensache zog der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter
den in der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurück.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
eines Rechtsbehelfes die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung haben, oder wenn dem Beteiligten ein
unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
sind daher nach der Rechtsprechung des BFH dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im
Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen
Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und
Gründe sind die Erfolgsaussichten der Berufung zu
berücksichtigen.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der
Abgabensache ist die gewerbliche Verwendung des verfahrensgegenständlichen
Pkw des Bf. mit seiner Einvernahme vom 18. Oktober 2002 als erwiesen
anzunehmen und wurde auch niemals in Frage gestellt.
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der
gewerblichen Verwendung im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung
darf in diesem Zusammenhang auf die zu
GZ ZRV/151-Z1W/2003 in der
Begründung getätigten Ausführungen der Berufungsentscheidung
verwiesen werden.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz (VwGH vom 31. August
2000, 98/16/0296).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18.
Februar 2005