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EAS-Auskunft des BMF vom 14.06.1991, M 2194/2/1-IV/4/91
gültig ab 14.06.1991
DBA-Deutschland/Pfandbriefzinsen
EAS 11; D Deutschland; 1100 Zinsen
Zinsen aus Pfandbriefen unterliegen nicht der Besteuerung im Quellenstaat, wie dies in dem derzeit noch geltenden Artikel 3 Absatz 3 des DBA-Deutschland für Zinsen aus pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vorgesehen ist. Vielmehr richtet sich ihre Besteuerung gemäß Ziffer 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 nach den Bestimmungen des Artikels 11, die eine Besteuerung im Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers anordnen. Diese Beurteilung wurde in einem österreichisch-deutschen Verständigungsverfahren vom 7. Juni 1991 einvernehmlich festgelegt.
14. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung: