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EAS-Auskunft des BMF vom 04.12.2008, BMF-010221/3270-IV/4/2008
gültig ab 04.12.2008
Vergabe von Architekten-Planungsarbeiten nach Tschechien
EAS 3027; CZ Tschechische Republik; 1400 Selbständige Arbeit
Erteilt eine österreichische Planungs-GmbH, die den Generalplanungsauftrag für eine (12 Monate nicht übersteigende) Errichtung eines Geschäftsgebäudes in Tschechien übernommen hat, einem tschechischen Architekten, der über keine inländische Betriebstätte verfügt, den Auftrag, einen Teil dieser Planungstätigkeit zu übernehmen, so steht Österreich gemäß Artikel 7 DBA-Tschechien an diesen Einkünften des tschechischen Architekten kein Besteuerungsrecht zu. Die Architektenhonorare können daher abzugssteuerfrei ausgezahlt werden. Die gilt auch dann, wenn der Planungs-Subauftrag nicht an eine Einzelperson, sondern an eine Architekten-Kapitalgesellschaft ergehen sollte.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Dezember 2008