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Richtlinie des BMF vom 22.04.2013, BMF-010302/0037-IV/8/2013
gültig von 22.04.2013 bis 11.05.2014
AH-2260, Arbeitsrichtlinie Guinea-Embargo - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlage
- 2. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
- 2.1. Ausfuhrverbot
- 2.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2.2.3. Voranfrage
- 2.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
- 2.4. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
- 3. Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
- 3.1. Ausfuhrverbot
- 3.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 3.2.1. Andere als die im Anhang II der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
- 3.2.2. Voranfrage
- 3.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
- 3.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
- Abschnitt 4.
- 5A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
- 5B. Durchfuhr bei wirtschaftlichen Ressourcen
- 6. Waffenembargo
- 7. Strafbestimmungen