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Richtlinie des BMF vom 05.09.2013, BMF-010302/0075-IV/8/2013
gültig von 05.09.2013 bis 27.02.2017
AH-2073, Arbeitsrichtlinie Belarus (Weißrussland)-Embargo - Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- 1. Rechtsgrundlage
- 2A. Ausfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
- 2A.1. Ausfuhrverbot
- 2A.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
- 2A.2.3. Voranfrage
- 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit ohne Ausfuhrgenehmigung
- 2A.4. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung
- 2B. Ausfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
- 2B.1. Ausfuhrverbot
- 2B.2. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
- 2B.2.1. Andere als die im Anhang I der Verordnung aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen
- 2B.2.2. Voranfrage
- 2B.2.3. Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder zum persönlichen Verbrauch bestimmt
- 2B.3. Ausnahmen vom Ausfuhrverbot mit Ausfuhrgenehmigung
- Abschnitt 3.
- 4A. Durchfuhr von zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen
- 4B. Durchfuhr bei Zurverfügungstellung wirtschaftlicher Ressourcen
- 5. Waffenembargo
- 6. Strafbestimmungen