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Auslandsschuljahr an ausländischer AHS mit Unterricht in einer Fremdsprache vermittelt erhöhte Fremdsprachenkompetenz und interkulturelle Bildung; ist daher keine einer inländischen AHS "entsprechende" Ausbildung: Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung steht zu.
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RV/0188-L/08
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RV/0565-L/13
Rechtssätze
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E.F., vom 20. Dezember 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. November 2007 betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2006 gem. § 299 BAO und gegen den (Sach-) Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. November 2007 betreffend Einkommensteuer für 2006 sowie über die Berufung vom 14. Juni 2013 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Mai 2013 betreffend Einkommensteuer für 2007 entschieden:
1) Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2006 gem. § 299 BAO wird als unbegründet abgewiesen.
2) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2006 wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
3) Der Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2007 wird stattgegeben, der Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
Bemessungsgrundlage |
Abgabe |
|||
Jahr |
Art |
Höhe |
Art |
Höhe |
2006 |
Einkommen |
21.224,88 € |
Einkommensteuer |
3.633,87 € |
2007 |
Einkommen |
26.090,75 € |
Einkommensteuer |
5.556,53 € |
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
bilden.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
1) Angefochtene Bescheide für 2006
In der Erklärung zur Einkommensteuer für 2006 machte die Berufungswerberin (in der
Folge kurz: Bw.) als außergewöhnliche Belastung (agB) gem. § 34 EStG 1988 neben Kosten
für Zahnregulierungen einen Betrag von 2.411,79 € wegen Besuches eines ausländischen
Gymnasiums durch ihre Tochter P.F. geltend. Das Finanzamt veranlagte die Bw. mit Bescheid
vom 3.07.2007 zunächst erklärungsgemäß zur Einkommensteuer (d.h. Anerkennung des angeführten
Betrages als agB).
Über Ergänzungsersuchen des Finanzamtes erläuterte die Bw. mit Schreiben vom 21.11.2007
die geltend gemachten Kosten für die Schulausbildung ihrer Tochter im Ausland im Wesentlichen
wie folgt:
Ihre Tochter habe die sechste Klasse Gymnasium zur Verbesserung ihrer Spanischkenntnisse
im Mexiko besucht. Die Kosten würden Impfungen, die Flüge und die Kosten für das Visum,
die Versicherung, Porto- Paket- und Briefkosten, die "Rotary-Gebühr" und Kosten für
einen Selbstverteidigungskurs betreffen.
Am 23.11.2007 erließ das Finanzamt einen Bescheid gem. § 299 BAO, mit dem es den
Einkommensteuerbescheid (ESt.-Bescheid) für 2006 vom 3.07.2007 aufhob. In der Begründung
dieses Bescheides wird ausgeführt, dass eine Bescheidaufhebung erfolgen kann, wenn
sich der Bescheidspruch als nicht richtig erweist.
Mit gleichem Datum (23.11.2007) erging ein neuer Sachbescheid betreffend die ESt
2006. In diesem Bescheid versagte das Finanzamt die Anerkennung der als agB beantragten
Beträge zur Gänze und führte begründend aus, dass die geltend gemachten Aufwendungen
weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen
seien und daher keine agB darstellten.
2) Berufung vom 20.12.2007
Mit Eingabe vom 20.12.2007 erhob die Steuerpflichtige Berufung sowohl gegen angeführten
Aufhebungsbescheid, als auch gegen den genannten Sachbescheid betreffend ESt 2006.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die als agB geltend gemachten Kosten hätten unter anderem Kosten für die Zahnregulierungen
ihrer Kinder betroffen. Sie sei als alleinerziehende Mutter und Unterhaltspflichtige
rechtlich und sittlich verpflichtet, die groben Fehlstellungen der Zähne ihrer Kinder
korrigieren zu lassen. Dies würde unterhaltsrechtlich sogar einen Sonderbedarf darstellen,
den die Kinder gegen sie geltend machen könnten. Sie sei daher rechtlich verpflichtet,
diese Kosten zu übernehmen. Als alleinerziehende und nahezu alleinerhaltende Mutter
zweier Kinder sei sie höher belastet, als Steuerpflichtige mit gleichen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen, die Belastung sei daher ach außergewöhnlich. Soweit die
Ausgaben den Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 EStG überstiegen, würden sie ihre wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Aufwendungen für ihre Tochter P.F. für das Schuljahr im Ausland seien gem. § 34
Abs. 6 EStG ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abzugsfähig. Nach Abs. 8 leg.
cit. würden Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes
dann als außergewöhnlich gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Ihre Tochter habe sich vom 28.08.2006 bis 2.07.2007
auf Ausbildung in Mexiko (T im Bundesstaat Chiapas, Südmexiko) befunden. Eine vergleichbare
Ausbildung sei im Einzugsbereich des Wohnortes von L nicht möglich. Diese agB könne
gem. Abs. 8 des § 34 EStG auch durch Abzug eines Pauschbetrages von 110,00 € pro Monat
der Berufsausbildung berücksichtigt werden. Daher seien zumindest 440,00 € (4*110,00 €)
als agB zwingend anzuerkennen gewesen.
3) Berufungsvorentscheidung vom 9.01.2008
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 9.01.2008 wies das Finanzamt die Berufung
gegen den bekämpften Aufhebungsbescheid unter Verweis auf die Begründung der BVE gleichen
Datums betreffend ESt 2006 ab. Mit BVE betreffend den ESt.-Sachbescheid für 2006 anerkannte
das Finanzamt die Aufwendungen für die Zahnregulierungen der Töchter der Bw. als agB,
nicht jedoch die Kosten für das Auslandsschuljahr der Tochter P.F. (anerkannte agB
vor Abzug des Selbstbehaltes: 1.877,20 €). Begründend führte das Finanzamt aus, dass
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als
agB gelten würden, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Da es im Einzugsbereich des Wohnortes der Bw. ein Gymnasium mit Spanisch
als Fremdsprache gebe, bestehe weder die rechtliche, noch die sittliche Verpflichtung
der Bw., ihrem Kind - über den Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule (AHS)
hinaus - wegen der besonderen sprachlichen Ausbildung die Möglichkeit des Besuches
einer gleichartigen Schule im Ausland zu bieten. Es fehle daher an der Zwangsläufigkeit
der diesbezüglichen Aufwendungen, eine Anerkennung als agB sei somit nicht möglich.
4) Vorlageantrag
In weiterer Folge stellte die Bw. einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Eingabe vom 16.01.2008) und führte darin ergänzend aus:
Es sei richtig, dass es im Einzugsbereich des Wohnortes kein Gymnasium mit dem Unterrichtsfach
Spanisch als Fremdsprache gebe. Allerdings habe ihre Tochter eine Schule in Mexiko
mit Spanisch als Unterrichtssprache besucht, d.h. die Gegenstände seien auf Spanisch
unterrichtet worden. Eine derartige Schule gebe es im Einzugsbereich von L nicht,
was ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Schulbesuch in L und jenem in Mexiko
sei. Rechtlich sei sie gem. § 140 ABGB verpflichtet, die erhöhten Ausbildungskosten
als Sonderbedarf zu tragen, ihre Tochter könnte den erhöhten Ausbildungsanspruch gegen
sie gerichtlich durchsetzen.
5) Mängelbehebung
Nach Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) erließ dieser am
16.04.2010 einen Mängelbehebungsauftrag iSd § 85 ABs. 2 BAO zur Verbesserung der mangelhaft
eingebrachten Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.11.2007 (Ergänzung der
Berufungspunkte und der Begründung).
Diesen Mängelbehebungsauftrag erfüllte die Bw. mit Eingabe vom 4.05.2010 in der sie
erklärte, dass der betreffende Bescheid im gesamten Umfang angefochten werde, zur
Begründung werde auf die Berufung gegen den Sachbescheid (ESt 2006) verwiesen.
6) Bedenkenvorhalt des UFS und dessen Beantwortung
Mit Bedenkenvorhalt vom 16.04.2010 ersuchte der UFS um Beantwortung mehrerer Fragen
iZm der strittigen agB. Diese Fragen werden im Folgenden zusammen mit den von der
Bw. mit Eingabe vom 11.05.2010 dazu erstatteten Antworten zusammen gefasst wiedergegeben:
- Auf die Frage nach den wesentlichen Unterschieden (abgesehen von der Unterrichtssprache)
in den Lehrinhalten zwischen der in Österreich besuchten AHS und jener in Mexiko gab
die Bw. an: Die Unterschiede seien z.B. in einem detaillierten Unterricht der mexikanischen
Geographie und Geschichte gelegen. In der Mathematik sei mehr Theorie und weniger
Praxis unterrichtet worden. Schriftliche Nachweise hierfür könnten nicht vorgelegt
werden, weil ihre Tochter lediglich eine Schulbesuchsbestätigung erhalten habe, es
könne dazu jedoch ihre Tochter befragt werden.
- Frage der Anrechnung des ausländischen Schulbesuches in Österreich bzw. allfällige
zeitliche Verzögerung der inländischen Schulausbildung durch den Schulbesuch in Mexiko:
das betreffende Auslandsjahr sei gem. § 25 Abs. 9 SchUG (Schulunterrichtsgesetz) als erfolgreicher Schulbesuch ohne Zusatzprüfungen gewertet
worden, ihre Tochter habe die 6. Klasse AHS "übersprungen". Es sei zu keiner zeitlichen
Verzögerung in der Schulausbildung ihrer Tochter gekommen, diese habe (gerade noch)
mit 17 Jahren maturiert.
- Auf die Frage, in welchem Rahmen der ausländische Schulbesuch erfolgt sei: Der
Aufenthalt in Mexiko sei im Programm von Rotary International erfolgt. Dies sei in
der Schulbesuchsbestätigung erwähnt und ihre Tochter sei als Ehrenmitglied in den
Rotaract Club (Rotary-Organisation für Jugend) in C aufgenommen worden. Sie selbst
(die Bw.) habe im Austausch 10 Monate eine mexikanische Schülerin in Österreich zu
betreuen gehabt. Es habe sich um eine Privatschule gehandelt, Schulgeld habe sie keines
bezahlt. Finanzielle Unterstützung für den ausländischen Schulbesuch habe sie von
keiner Seite erhalten.
Im besagten Bedenkenvorhalt wurde der Bw. zudem mitgeteilt, dass im Hinblick auf
ein anhängiges VwGH-Verfahren, in dem dieselbe Rechtsfrage strittig sei (2009/13/0026),
eine Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gem. § 281 BAO beabsichtigt sei.
In der erwähnten Eingabe vom 11.05.2010 teilte die Bw. dazu mit, dass sie dagegen
keine Einwendungen erhebe.
Gleichzeitig mit der Vorhaltsbeantwortung vom 11.05.2010 legte die Bw. Schreiben
des Rotary-Clubs über die Mitgliedschaft ihrer Tochter bei der erwähnten Jugendorganisation
sowie ein Schreiben der besuchten AHS im Mexiko über den Schulbesuch ihrer Tochter
- im dritten und vierten Semester - ab September 2006 (ausgestellt im Mai 2007) vor.
Darüber hinaus legte die Bw. eine Kopie des Reifeprüfungszeugnisses ihrer Tochter
P.F. vom 15.06.2009 vor. Daraus geht hervor, dass ihre Tochter im Matura-Prüfungsgebiet
"Spanisch" mit "Sehr gut" bewertet wurde und die Tochter "eine vertiefende Schwerpunktprüfung
aus Spanisch" abgelegt hat.
7) ESt.-Bescheid für 2007 und Berufung
Auch in der ESt.-Erklärung für 2007 beantragte die Bw. die Berücksichtigung des Pauschbetrages
gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 wegen auswärtiger Berufsausbildung ihrer Tochter in Mexiko für die Monate Jänner
bis Juni 2007. Mit derselben Begründung wie in der BVE vom 9.01.2008 betreffend den
ESt.-Bescheid für 2006 versagte das Finanzamt mit Bescheid vom 14.05.2013 den beantragten
Pauschbetrag.
Mit gleich lautender Begründung wie in der Berufung gegen den ESt.-Bescheid 2006
bekämpfte die Bw. auch die Nichtanerkennung der beantragten agB für 2007: Sie stellte
den Antrag, zumindest den Pauschbetrages gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 iHv 6*110,00 €,
insgesamt daher 660,00 € zu berücksichtigen (Berufung vom 14.06.2013).
8) Aussetzung der Entscheidung
Mit Bescheid vom 28.05.2010 verfügte der UFS die Aussetzung der Entscheidung über
die Berufung gem. § 281 iVm § 282 BAO unter Hinweis darauf, dass der Ausgang eines
vor dem VwGH anhängigen Verfahrens (auf Grund einer Amtsbeschwerde gegen die UFS-Entscheidung
RV/3715-W/08, anhängig beim VwGH unter 2009/13/0026) von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die gegenständliche Berufung sei.
Nach Ergehen der VwGH-Entscheidung vom 22.05.2013 zur besagten GZ 2009/13/0026 verfügte
der UFS die Fortsetzung des gegenständlichen Berufungsverfahrens und übermittelte
der Bw. eine Kopie dieser höchstgerichtlichen Entscheidung mit der Einladung zu einer
allfälligen Stellungnahme (Schreiben des UFS vom 25.07.2013).
Die Bw. nahm dazu mit Schreiben vom 19.08.2013 wie folgt Stellung:
Erfreulicher Weise habe der VwGH entsprechend ihrer eigenen Ansicht entschieden,
dass die strittigen Aufwendungen als agB anzuerkennen seien. Wie bereits vorgebracht
gebe es in L und Umgebung keine Schule mit Spanisch als Unterrichtssprache, weshalb
der Berufung Folge zu geben sei.
Diese Stellungnahme der Bw. brachte die Berufungsbehörde dem Finanzamt zur Kenntnis
welches dazu mitteilte, dass es dazu keine Äußerung mehr abgebe (Mail vom 17.10.2013).
Über die Berufung wurde erwogen:
I) Streitpunkte
a) Aufhebungsbescheid gem: § 299 betreffen ESt 2006:
Strittig ist die Zulässigkeit einer Bescheidaufhebung gem. § 299 BAO: Das Finanzamt
geht davon aus, dass der ursprünglich ergangene ESt.-Bescheid für 2006 vom 3.07.2007
wegen der Anerkennung der Kosten für die auswärtigen Berufsausbildung der Tochter
der Bw. als agB unrichtig war und daher eine Aufhebung dieses Bescheides zulässig
gewesen ist. Die Bw. hingegen vertritt die Auffassung, dass die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung der Tochter - so wie im ursprünglichen ESt.-Bescheid vom 3.07.2007
- als agB anzuerkennen seien und daher die Bescheidaufhebung nicht zulässig gewesen
wäre.
b) Sachbescheide betreffend ESt für 2006 und 2007:
Die Bw. argumentiert, dass ihr die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der
Tochter zwangsläufig erwachsen und der Höhe nach außergewöhnlich seien. Diese Kosten
seien daher zur Gänze, jedenfalls aber in Höhe des Pauschalbetrages gem. § 34 Abs. 8
EStG 1988 als agB anzuerkennen.
Das Finanzamt verneint die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen: Es bestehe weder
eine rechtliche, noch eine sittliche Verpflichtung, einem Kind über den Besuch einer
AHS hinaus wegen der besonderen sprachlichen Ausbildung die Möglichkeit des Besuches
einer gleichartigen Schule im Ausland zu bieten. Auch die Voraussetzungen für den
Pauschbetrag des § 34 Abs. 8 EStG 1988 sind nach Ansicht des Finanzamtes nicht gegeben,
weil es im Einzugsbereich des Wohnortes der Bw. eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
(Gymnasium mit Spanisch als Fremdsprache) gebe.
II) Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Unstrittig ist, dass die Tochter der Bw. P.F. in der Zeit vom 28.08.2006 bis 2.07.2007
im Mexiko ein Auslandsschuljahr an einer vergleichbaren allgemein bildenden mittleren
Schule ("Instituto F. - Secundaria y Preparatoria") besucht hat. Dieses Auslandsjahr
wurde ihr an der inländischen AHS gem. § 25 Abs. 9 SchUG als erfolgreicher Schulbesuch
angerechnet, es ist dadurch also zu keiner zeitlichen Verzögerung der AHS-Ausbildung
im Inland gekommen. In der besagte mexikanischen Schule war die Unterrichtssprache
Spanisch, in der von der Tochter der Bw. im Inland besuchten AHS war die Unterrichtssprache
Deutsch, Spanisch wurde an dieser Schule als Fremdsprache unterrichtet. Der Aufenthalt
der Tochter in Mexiko erfolgte im Programm von Rotary International. Die Bw. musste
neben den Kosten für Visum, Impfungen, Versicherung, Porti und Flüge eine "Rotary-Gebühr"
bezahlen und erhielt für dieses Auslandsschuljahr der Tochter von dritter Seite keine
finanzielle Unterstützung. Schulgeld war für diesen Schulbesuch im Ausland nicht zu
bezahlen. Ihre Tochter legte in weiterer Folge die Matura u.a. mit dem Prüfungsfach
"Spanisch" ab, das sie mit "Sehr gut" abschloss, wobei sie auch eine "vertiefende
Schwerpunktprüfung" aus Spanisch ablegte.
III) Rechtliche Erwägungen:
a) Berufung gegen den Bescheid gem. § 299 BAO, mit dem der ESt.-Sachbescheid für 2006
vom 3.07.2007 aufgehoben wurde (Aufhebungsbescheid):
Nach § 299 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei
oder von Amts wegen einen erstinstanzlichen Bescheid aufheben, wen sich der Spruch
des Bescheides als nicht richtig erweist. Gemäß Abs. 2 leg. cit ist mit dem aufhebenden
Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende (Sach-) Bescheid zu verbinden.
Mit dem angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 23.11.2007 erfolgte die Beseitigung
des ursprünglichen ESt.-Bescheides vom 3.07.2007, in dem die in der Steuererklärung
für 2006 beantragte agB - u.a. betreffend die Kosten für die strittige auswärtige
Berufsausbildung der Tochter P.F. - zur Gänze in der beantragten Höhe, allerdings
nach Abzug des Selbstbehaltes gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988, anerkannt worden war. Zu
klären ist daher die Frage, ob der ursprüngliche ESt.-Bescheid unrichtig war (Standpunkt
des Finanzamtes) oder ob die gänzliche Anerkennung der strittigen agB (unter Berücksichtigung
des Selbstbehaltes) in diesem Bescheid rechtens war (Standpunkt der Bw.).
Auf Grund der unten im Punkt b) der rechtlichen Erwägungen angestellten Überlegungen
entspricht die Anerkennung der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten
für die auswärtige Berufsausbildung der Tochter der Bw. im Streitjahr 2006 (unter
Abzug des Selbstbehaltes) nicht den Regelungen des § 34 EStG 1988. Der Spruch des
besagten Erstbescheides vom 3.07.2007 erweist sich daher als nicht richtig. Die Aufhebung
dieses Bescheides gem. § 299 BAO erfolgte somit zu Recht, die Berufung gegen diesen
Aufhebungsbescheid war aus diesen Gründen abzuweisen.
b) Berufung gegen die ESt.-(Sach-) Bescheide 2006 und 2007
Strittig ist die Rechtsfrage, ob ein - innerhalb der AHS-Ausbildung in Österreich
- auf Grund eines Schüleraustauschprogramms absolvierter einjähriger Auslandsschulbesuch
(im Berufungsfall im Mexiko) gleichwertig zum ununterbrochen fortgesetzten Besuch
einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer anderen Schulform im Einzugsbereich
des Wohnortes ist. Es ist daher zu prüfen, ob durch die Teilnahme an einem einjährigen
Schüleraustauschprogramm an einer mexikanischen AHS ein für die Bildungs- und Berufschancen
wesentlicher anderer Lehrinhalt vermittelt wurde, als dies beim Besuch einer im Einzugsbereich
des Wohnortes gelegenen Schule der Fall gewesen wäre.
b.a) Rechtliche Grundlage
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss außergewöhnlich sein und zwangsläufig erwachsen sowie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Weiters darf sie weder Betriebsausgaben
oder Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.
Das Gesetz verlangt allerdings in einigen, in § 34 Abs. 6 EStG aufgezählten Fällen
nicht, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein
muss. Dies erfolgt durch die Ausnahme vom Erfordernis des Selbstbehaltes (Quantschnigg/Schuch,
ESt-HB, § 34 Tz 1). Gemäß
§ 34 Abs. 6 TS 2 EStG werden die Kosten einer auswärtigen Berufsausbildung nach
Abs. 8 ohne Ansatz eines Selbstbehaltes berücksichtigt.
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG gelten "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
(Hervorhebung durch die Berufungsbehörde) besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt."
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
demnach dann als agB, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine "entsprechende" d.h.
ihrer Art nach gleichwertige/gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Berufsausbildung ist jede ernstlich betriebene Vorbereitung auf einen künftigen Beruf.
Dazu zählen nicht nur alle Arten schulischer, universitärer oder kursmäßiger Ausbildung,
sondern auch alle Maßnahmen zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen,
die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar
unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahme in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung
vorgeschrieben ist.
Die Teilnahme an einem einjährigen Schüleraustauschprogramm zum Besuch einer AHS
in Mexiko stellt unzweifelhaft eine auswärtige Berufsausbildung dar. Ausbildungsinhalte
eines Austauschprogramms sind neben der klassischen schulischen Wissensvermittlung
in den Unterrichtsfächern, ein fundierter Fremdsprachenerwerb auf Grund des Unterrichtes
in der Sprache des Gastlandes und interkulturelle Bildung. Wichtige Bildungsinhalte
sind hierbei neben dem selbständigen Arbeiten und Lernen in einem interkulturellen
Umfeld auch die erworbenen Kenntnisse über das Gastland (wie z.B. Geographie, Landessitte,
Landespolitik, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen Verhältnisse des
Gastlandes).
b.b) Berücksichtigung der tatsächlichen Ausbildungskosten
Die Bw. beantragt in der Steuererklärung für 2006 die Berücksichtigung die tatsächlich
angefallenen Kosten für den Schulbesuch ihrer Tochter in Mexiko als agB.
Grundsätzlich werden Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes aus dem Titel der Unterhaltsverpflichtung getragen. Auch die Bezahlung
von Schulgeld stellt in der Regel eine laufende Unterhaltsleistung dar. Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen an (un-)eheliche Kinder von der Berücksichtigung
nach § 34 EStG 1988 ausgenommen und kommt daher beispielsweise auch eine Berücksichtigung des Schulgeldes
(z.B. auch Kurskosten) als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich nicht in Frage
(VwGH 18.2.1999, 97/15/0047; VwGH 23.11.2000, 95/15/0203). Unterhaltsleistungen für Kinder werden - je nach Voraussetzungen
- durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten (§ 34 Abs. 7 Z 1 und Z 2 EStG 1988).
Die gesetzliche Bestimmung des § 34 Abs. 8 EStG trifft nach herrschender Meinung
eine Regelung für jene Mehraufwendungen (Fahrtkosten, Unterbringungskosten, Verpflegungsmehraufwand)
im Rahmen der Unterhaltspflicht, die auf Grund der "Auswärtigkeit" der Berufsausbildung
erwachsen. Diese Bestimmung sieht hinsichtlich der Berücksichtigung von Mehraufwendungen,
die dem Steuerpflichtigen durch die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes erwachsen,
den Abzug eines monatlichen Pauschbetrages vom Einkommen vor. Einerseits werden diese
gesetzlichen Pauschbeträge nicht um einen Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 gekürzt
(§ 34 Abs. 6, TS 2), andererseits steht aber dem Steuerpflichtigen auch kein Wahlrecht
dahingehend zu, nachweisbare höhere Kosten geltend zu machen (vgl. VwGH vom 28.05.1997,
96/13/109; Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 9 Tz 38
und Doralt, EStG11, § 34 Tz 66 ff).
Da nach dem klaren Gesetzeswortlaut und der dazu ergangenen, oben zitierten Rechtsprechung
des VwGH, auch im Falle einer Ausbildung im Ausland, lediglich die gesetzlich vorgesehenen
Pauschbeträge (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) - und nicht etwa wahlweise die tatsächlich
nachgewiesenen höheren Kosten - als agB berücksichtigt werden können, war das Begehren
auf Anerkennung der tatsächlich bezahlten Ausbildungskosten abzuweisen.
b.c) Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als agB, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine
"entsprechende" d.h. ihrer Art nach gleichwertige (gleichartige) Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Wesentlich ist im Berufungsfall die Lösung der Frage, ob beim Besuch einer
ausländischen AHS im Rahmen eines Schüleraustauschprogrammes wegen der damit verbundenen
Fremdsprachenperfektion (auf Grund der Erteilung des Unterrichtes in der Sprache des
Gastlandes) und der interkulturellen Bildung wesentlich andere Lehrinhalte vermittelt
werden, die durch den Besuch einer inländischen AHS so nicht erlangt werden können.
Trifft dies zu, so läge kein "entsprechende" Ausbildung iSd § 34 Abs. 8 leg. cit vor
und die Voraussetzung für einen Anspruch auf betreffenden Pauschbetrag wären erfüllt.
Der UFS hat in der Entscheidung vom 8.01.2009, RV/3715-W/08 ausgeführt, dass auch
bei Schüleraustauschprogrammen wie dem gegenständlichen - ebenso wie bei Studentenaustauschprogrammen
und Studentenpraktika - die Fremdsprachenkompetenz und die interkulturelle Bildung
wesentliche Lehrinhalte darstellen würden. Der bei solchen Programmen erfolgende Erwerb
einer besonders qualifizierten Fremdsprachenkompetenz und einer interkulturellen Bildung
könne bei einer ausschließlich im Inland erfolgenden Ausbildung nicht erreicht werden.
Durch die Anrechnung des fremdsprachigen Schulbesuches gem. § 25 Abs. 9 SchUG - die
auch im gegenständlichen Berufungsfall erfolgte - würden solche Austauschprogramme
auch staatlich unterstützt und gefördert. Darüber hinaus werden in der angeführten
UFS-Entscheidung unter Hinweis auf das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot und
das Sachlichkeitsgebot Zweifel daran geäußert, ob das Merkmal der Zwangsläufigkeit
überhaupt (noch) ein Tatbestandsmerkmal des § 34 Abs. 8 EStG 1988 sei (Hinweis auf
die Ausführungen von Fröhlich im UFS-Journal 1/2008, 19f.). In dieser Entscheidung
gelangte daher der UFS zur Auffassung, dass bei Absolvierung eines Auslandsschuljahres
im Rahmen eines Schüleraustauschprogrammes wegen der damit verbundenen Fremdsprachenperfektion
und der interkulturellen Bildung wesentlich andere Lehrinhalte als in der inländischen
AHS vermittelt würden. Daher wären die Voraussetzung des Fehlens einer "entsprechenden"
Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes iSd genannten gesetzlichen
Bestimmung erfüllt und der strittige Pauschbetrag stünde zu.
Gegen diese UFS-Entscheidung wurde Amtsbeschwerde erhoben und auf Grund dieser Beschwerde
wurde das gegenständliche Verfahren (am 28.05.2010) gem. § 281 BAO ausgesetzt. Mit
Erkenntnis vom 22.05.2013, 2009/13/0026, hat der VwGH die besagte Amtsbeschwerde als
unbegründet abgewiesen. Das Höchstgericht hat jedoch in dieser Entscheidung die hier
wesentliche Frage, ob schon die Vermittlung der Lehrinhalte in einer Fremdsprache
(und damit der Erwerb einer erhöhten Fremdsprachenkompetenz) und die interkulturelle
Bildung eine fehlende Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer rein deutschsprachigen
inländischen AHS bewirkt, nicht beantwortet. Er hat die Abweisung der Amtsbeschwerde
vielmehr damit begründet, dass das Finanzamt die unbestritten gebliebene Feststellung
der belangten Behörde (des UFS) wonach die Ausbildung im Ausland (im Beschwerdefall
in den USA) konkret zu dem Zweck unternommen worden sei, sich für ein bestimmtes Studium
an einer amerikanischen Universität zu qualifizieren, nicht ausreichend berücksichtigt
habe. Die wesentliche Frage, die den Grund für die Aussetzung der gegenständlichen
Entscheidung gebildet hat, wurde somit in dieser Entscheidung vom VwGH nicht beantwortet.
Im Erkenntnis vom 26.06.2013, 2012/13/0076, hat der VwGH darüber hinaus ausgesprochen, dass der Anspruch auf den Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 nur (mehr) von der dort normierten Voraussetzung des Fehlens einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes abhängt und das Erfordernis einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung zur Finanzierung der auswärtigen Ausbildung nicht gesondert zu prüfen ist. Nach den Ausführungen in dieser Entscheidung spricht die normierte Voraussetzung des Fehlens einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Einzugsbereich des Wohnortes dafür, dass Abs. 8 leg. cit. auch schon vor Geltung des (ab 2009 geltenden) Steuerreformgesetzes 2009, BGBl I Nr. 26, in derselben Weise zu verstehen war (vgl. auch die Abhandlung von Mag. Sabine Sadlo in ÖStZ 18/2013, 409ff.). Die Berufungsbehörde geht aus diesem Grund sowie wegen der oben angeführten verfassungsrechtlichen Überlegungen (Hinweis auf die Ausführungen von Fröhlich a.a.O.) daher davon aus, dass auch im gegenständlichen Berufungszeitraum das Merkmal der Zwangsläufigkeit nicht gesondert zu prüfen ist.
In einer weiteren Entscheidung des UFS vom 2.01.2012, RV/0454-F/10, gelangte die Berufungsbehörde in einem gleich gelagerten Fall (einjähriger High-School-Besuch
in Südafrika im Rahmen eines gem. § 25 Abs. 9 SchUG staatlich anerkannten Schüleraustauschprogrammes)
ebenfalls zum Ergebnis, dass es sich dabei um eine auswärtige Berufsausbildung iSd
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 handle und der entsprechende Pauschbetrag daher zustehe. Bei
einem solchen Auslandsschuljahr würden auf Grund der Vermittlung einer besonders qualifizierten
Fremdsprachenkompetenz und der interkulturellen Bildung - wegen des laufenden Konnexes
mit den landestypischen Lebenssachverhalten - im Vergleich zu einer inländischen deutschsprachigen
AHS wesentliche unterschiedliche Lehrinhalte vermittelt. Damit könne die Möglichkeit
einer "entsprechenden" gleichwertigen Ausbildung im Einzugsbereich des Wohnortes iSd
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 verneint werden und der strittige Pauschbetrag stehe zu. Zu
dieser UFS-Entscheidung schwebt derzeit auf Grund einer Amtsbeschwerde ein noch offenes
Verfahren vor dem VwGH (zu Zl. 2012/15/0037).
Wie aufgezeigt, ist im gegenständlichen Berufungsfall die im zuletzt genannten höchstgerichtlichen
Verfahren strittige Frage präjudiziell, sodass eine neuerliche Aussetzung des Verfahrens
gem. § 281 BAO möglich wäre. Die Berufung gegen die das Jahr 2006 betreffenden Bescheide
ist schon seit Dezember 2007 (also seit beinahe sechs Jahren !) anhängig ist und der
Streitwert ist relativ niedrig. Überdies wäre in Falle einer neuerlichen Aussetzung
nicht absehbar, bis wann die Entscheidung des VwGH im präjudiziellen Fall ergehen
wird (bei der ersten Aussetzung erfolgte die Entscheidung des Höchstgerichtes rund
vier Jahre nach Erhebung der Amtsbeschwerde) sodass eine neuerliche Aussetzung der
Entscheidung der Bw. aus Sicht der Berufungsbehörde nicht zumutbar erscheint.
Aus den in den zitierten UFS-Entscheidungen RV/3715-W/08 und RV/0454-F/10 angeführten und oben wiedergegebenen Gründen, sind nach Ansicht der Berufungsbehörde die Voraussetzungen für den Pauschbetrag gem. § 34 Abs. 8 EStG 1988 auch im gegenständlichen Streitfall gegeben. Für die Jahre 2006 und 2007 stehen der Bw. daher die beantragten Pauschbeträge gemäß der angeführten gesetzlichen Bestimmung zu (2006: 4*110 € = 440 € und 2007: 6*110 € = 660 €). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Linz, am 18. Oktober 2013