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Rechtssätze
Entscheidungstext
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des JS, Adresse N, vertreten durch die Steuerberatung, vom 18. August 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 27. Mai 2010 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2008 nach der am 26. November 2013 in 6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte am 24. August 2009 in elektronischer Form eine Umsatzsteuerklärung für das Jahr 2008 ein; dabei erklärte er Umsätze in Höhe von 4.800,00 € aus der Vermietung seiner Eigentumswohnung in Adresse N. In seiner am 26. August 2009 in Papierform eingebrachten Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht für das Jahr 2008 erklärte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 59,48 €.
Mit Bescheid vom 28. August 2009 veranlagte das Finanzamt den Berufungswerber (zunächst) erklärungsgemäß zur Umsatzsteuer für das Jahr 2008.
Im Zuge der die Jahre 2006 bis 2008 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde
von Seiten der Betriebsprüfung streitgegenständlich Folgendes festgestellt (vgl. Tz 1
"Unbeschränkte Steuerpflicht" im Anhang des Prüfungsberichtes vom 21.5.2010):
Laut Zentralem Melderegister habe sich JS am tt.mm.2007 nach Land1 abgemeldet und
am tt.mm.2009 wiederum in Adresse N, angemeldet. Er sei in Land1 als Entwicklungshelfer
für die Organisation XY tätig gewesen. Laut vorgelegtem Einsatzvertrag mit XY vom
tt.mm.2007 sei vereinbart worden, dass der Auslandseinsatz in Land1 am tt.mm.2007
beginne und voraussichtlich am tt.mm.2009 ende. Die vorzeitige Rückkehr habe JS mit
gesundheitlichen Problemen infolge des tropischen Klimas in Land1 begründet, welche
bereits kurz nach seiner Ankunft aufgetreten seien. Die im Eigentum von JS befindliche
Wohnung in Adresse N, sei laut vorgelegtem Mietvertrag vom 30.9.2007 ab 1.10.2007
auf unbestimmte Zeit um monatlich netto 400,00 € zuzüglich 10 % USt (brutto 440,00 €)
an DoH vermietet und die diesbezüglichen Einkünfte als beschränkt Steuerpflichtiger
erklärt worden. In diesem Zusammenhang werde festgehalten, dass DoH laut Zentralem
Melderegister bereits seit 8.6.2007 bis zum heutigen Tag in Adresse N, gemeldet sei.
Laut Schreiben der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 28.1.2008 habe JS am 7.1.2008
einen Antrag auf Freigabe des Pensionskassen-Sperrkontos eingereicht. Diesem Antrag
sei stattgegeben und das Pensionskassen-Guthaben in Höhe von 213.358,50 CHF am 30.1.2008
vom Vorsorge-Sperrkonto Nr. 001 bei der Bank1 auf das Sparkonto Nr. 006 (jeweils lautend
auf SJ) umgebucht worden. Diese Einkünfte seien bisher in Österreich nicht erklärt
worden. Die Mietzahlungen von DoH hätten bereits im Juli 2007 begonnen und im Jänner
2009 geendet und hätten lediglich 400,00 € statt 440,00 € betragen. Weiters falle
auf, dass die Wohnung auf unbestimmte Dauer vermietet worden sei, obwohl der Auslandsaufenthalt
von JS laut Einsatzvertrag mit XY vom 1.10.2007 lediglich zwei Jahre betragen habe.
Auf Befragung habe JS erklärt, dass DoH seine derzeitige Lebensgefährtin sei. Diese
Beziehung habe sich aber erst nach seiner Rückkehr nach Österreich entwickelt. Im
Zeitpunkt seiner Abreise sei sie lediglich seine Mieterin gewesen, die er als Schwester
eines ehemaligen Arbeitskollegen kennengelernt habe. Weshalb DoH nur 400,00 € statt
laut Mietvertrag 440,00 € (incl. USt) bezahlt habe und warum der Mietvertrag erst
am 30.9.2007 abgeschlossen worden sei, obwohl bereits seit Juli 2007 Mietzahlungen
geleistet worden seien, habe JS nicht schlüssig erklären können. Die Miete sei in
der Zeit seiner Anwesenheit und Mitbenützung der Wohnung vom Juli bis September 2007
gleich hoch gewesen wie in der Zeit seines Auslandsaufenthaltes von Monat 2007 bis
Monat 2009. Die Frage, warum bereits ab Februar 2009 keine Mietzahlungen mehr geleistet
worden seien, wenn sich die Beziehung zu DoH erst nach seiner Rückkehr am 23.1.2009
entwickelt habe, sei ebenfalls unbeantwortet geblieben. Zudem sei festgestellt worden,
dass die österreichischen Rundfunkgebühren von monatlich ca. 18,00 € vom Abgabepflichtigen
auch während seiner Abwesenheit bezahlt worden seien. Eine Abmeldung der Rundfunkempfangseinrichtungen
von JS sei nicht erfolgt, was mit seiner Tätigkeit als Amateurfunker begründet worden
sei. Laut telefonischer Auskunft der GIS Gebühren Info Service GmbH - Servicecenter
Innsbruck vom 26.4.2010 sei dieses Argument jedoch nicht zielführend, da der Empfang
von österreichischen Rundfunkprogrammen im Ausland nicht gebührenpflichtig sei. Außerdem
falle auf, dass die tatsächlich bezahlte Miete von 400,00 € für eine Drei-Zimmer-Wohnung
im Ausmaß von ca. 70 m2 samt Carport, Kellerabteil und Gartenanteil einem Fremdvergleich nicht standhalte
und im gegenständlichen Fall gerade ausreiche, bei ganzjähriger Vermietung die Finanzierungskosten
sowie die Absetzung für Abnutzung abzudecken. Bei ausgabenseitiger Berücksichtigung
der vorstehenden Rundfunkgebühren ergebe sich auch bei ganzjähriger Vermietung ein
Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen. Bei Durchsicht der Kontoauszüge
des Girokontos Nr. 000 bei der Bank2 sei festgestellt worden, dass über dieses Konto
in der Zeit von Oktober 2007 bis Jänner 2009 verschiedene Bankgeschäfte durch eine
zeichnungsberechtigte Person abgewickelt worden seien. Auf diesbezügliche Befragung
habe der Abgabepflichtige am 19.2.2010 angegeben, dass es sich hiebei um seine Tochter
B (S) gehandelt habe. Im Verlauf der Prüfung habe sich jedoch herausgestellt, dass
die angebliche Mieterin DoH bereits ab 28.9.2007 und somit vor der Abreise von JS
für dieses Bankkonto zeichnungsberechtigt gewesen sei und die vorstehenden Bankgeschäfte
erledigt habe. Weiters habe der Abgabepflichtige angegeben, dass DoH auch für das
Konto Nr. 006 bei der Bank1, auf dem sich ein Guthaben von mehr als 213.000,00 CHF
befunden habe, verfügungsberechtigt gewesen sei. Von diesem Konto habe DoH am 1.2.2008
10.000,00 CHF bar behoben und in Euro gewechselt (ca. 6.200,00 €). Hievon seien 4.000,00 €
am 2.2.2008 auf das Konto Nr. 000 bei der Bank2 bar einbezahlt und ca. 900,00 € für
die Anschaffung eines Funkgerätes und dessen Versendung nach Land1 verwendet worden.
Der Verbleib des Restbetrages von ca. 1.300,00 € sei jedoch nicht belegt worden. Weiters
habe DoH mehr als 200.000,00 CHF auf zwei CHF-Darlehenskonten von JS bei der Bank3
überwiesen. Das restliche Guthaben von 1.775,80 CHF sei am 4.2.2008 auf das Konto
Nr. 004 von DoH bei der Bank4 überwiesen worden. Auf Befragung des Abgabepflichtigen,
was in der Zeit seiner Abwesenheit mit seinen Möbeln, seinem Hausrat, seiner Bekleidung
und sonstigen persönlichen Gegenständen geschehen sei, habe JS angegeben, dass er
einen Teil nach Land1 mitgenommen habe und den Rest vor seiner Abreise verschenkt
und entsorgt habe. Entsprechende Belege (Frachtpapiere, Rechnungen für Entsorgungskosten,
etc.) seien trotz Aufforderung nicht beigebracht worden. Bezüglich der Möbel erklärte
der Abgabepflichtige, dass diese Gegenstände Eigentum von HL, Adresse Ü, gewesen seien,
die sie ihm als seine damalige Freundin anlässlich des Bezuges der gegenständlichen
Eigentumswohnung im Jahr 2000 zur Verfügung gestellt habe. Diese Möbel habe er im
Jahr 2007 an HL zurückgegeben, da DoH kurzfristig aus ihrer vorherigen Unterkunft
ausziehen habe müssen und ihre eigenen Einrichtungsgegenstände mitgebracht habe. Diese
Angaben seien von HL anlässlich einer Zeugeneinvernahme am 29.4.2010 im Wesentlichen
bestätigt worden. Weiters habe HL angegeben, dass sie ungefähr ab 1999 die Freundin
des Abgabepflichtigen gewesen sei. Kurz nach der Trennung im Jahr 2004 habe sie anlässlich
eines unangemeldeten Besuches bei JS in Adresse N, eine andere Frau angetroffen, die
er dann kurze Zeit später im Verlauf eines Telefonates als seine neue Freundin bezeichnet
habe. Diese andere Frau sei in M oder B wohnhaft gewesen. Der Name der anderen Frau
sei HL nicht mehr in Erinnerung gewesen. Nachdem ihr der Name "Name" bekannt gegeben
worden sei, habe HL es jedoch für möglich gehalten, dass dies der Name der anderen
Frau gewesen sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser
anderen Frau um DoH (genannt "D") gehandelt habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten,
dass JS im Verlauf der Schlussbesprechung behauptet habe, dass er mit HL Kontakt aufgenommen
habe und der vorstehende Sachverhalt sowohl von ihm als auch von HL bestritten werde.
Anlässlich der Zeugeneinvernahme am 29.4.2010 habe HL jedoch ihre telefonische Erstaussage
im Wesentlichen bestätigt und angegeben, dass sie letztmalig bei Rückgabe der Möbel
im Jahr 2007 Kontakt zu JS gehabt habe.
Es sei angesichts der obigen Ausführungen als erwiesen anzunehmen, dass es sich bei
DoH bereits in der Zeit der Abwesenheit von JS um seine Lebensgefährtin oder Freundin
gehandelt habe und er die inländische Wohnung trotz Vermietung an Frau H jederzeit
für den eigenen Wohnbedarf benutzen hätte können. Außerdem sei auch anhand der objektiven
Umstände (zeitlich begrenzter, beruflich bedingter Auslandsaufenthalt mit jederzeitiger
Rückkehrmöglichkeit) erkennbar, dass JS die Wohnung zum Zweck der späteren Benutzung
beibehalten habe. Daher sei ein Wohnsitz im Inland gegeben. Im Hinblick auf die somit
vorliegende unbeschränkte Steuerpflicht sei die im Jahr 2008 aus Liechtenstein bezogene
Pensionskassenabfindung in Österreich steuerlich zu erfassen. Diese Einkünfte seien
(unter der neu aufgenommenen St.Nr. 1) zu veranlagen. Hiebei seien die von XY bezogenen
(§ 3 Abs. 3 EStG 1988) und gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 11 EStG 1988 steuerfreien Einkünfte in Höhe von 13.829,98 € bei der
Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen im Wege eines sogenannten Progressionsvorbehaltes
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der bisher im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht
erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werde aufgrund des ermittelten
Sachverhaltes davon ausgegangen, dass das zugrunde liegende Mietverhältnis einem Fremdvergleich
nicht standhalte. Vielmehr handle es sich hiebei offensichtlich um einen familienhaft
bestimmten Vertrag mit dem Zweck der willkürlichen Herbeiführung oder Vortäuschung
abgabenrechtlicher Wirkungen (Erlangen der beschränkten Steuerpflicht). Somit liege
keine Einkunftsquelle im Sinne des EStG mit der Absicht zur Erzielung eines Gesamtüberschusses
vor.
Am 27. Mai 2010 erließ das Finanzamt - den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend - den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2008. Dabei vertrat es die Auffassung, dass der Berufungswerber im Streitjahr in Österreich über einen Wohnsitz verfügte, er folglich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen und die aus Liechtenstein bezogene strittige Pensionskassenabfindung steuerlich zu erfassen ist. Die gegenständliche Vermietungstätigkeit ließ es umsatz- und einkommensteuerrechtlich unberücksichtigt.
Mit Schreiben vom 18. August 2010 erhob die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers
Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2008 vom 27. Mai 2010. Streitgegenständlich
führte sie Folgendes aus:
Eine Rückkehr in die eigene Wohnung wäre ohne Zustimmung der Mieterin nicht möglich
gewesen. Die Auslandstätigkeit sei bis zum Erreichen des Pensionsalters beabsichtigt
gewesen. Die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes sei aus gesundheitlichen
Gründen erfolgt. Das in Land1 vorherrschende tropische Klima habe Herrn S zunehmend
gesundheitliche Probleme bereitet. Eine Versetzung in eine klimatisch günstigere Region
sei nicht möglich gewesen, da zu dieser Zeit kein solches Projekt in Land1 zur Auswahl
gestanden sei. Im Mietvertrag sei ein monatlicher Betrag in Höhe von 400,00 € zuzügl.
10 % USt ausgewiesen gewesen. Herr S sei der Meinung gewesen, dass die Umsatzsteuer
nicht die Mieterin zu bezahlen habe, da er ja Schuldner der Umsatzsteuer sei und diese
abzuführen habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Umsatzsteuer für ihn lediglich
eine durchlaufende Position dargestellt habe. Der Abschluss des Mietvertrages zu einem
späteren Zeitpunkt sei dadurch erklärbar, dass vor der Erteilung der Arbeitsbewilligung
im Einsatzgebiet Herr S nicht gewusst habe, wann und ob der Auslandseinsatz überhaupt
zustande komme. Erst nach Erteilung dieser Bewilligung sei ein schriftlicher Mietvertrag
aufgesetzt worden. Die Höhe der Miete entspreche einem Quadratmeterpreis in Höhe von
5,72 € ohne Umsatzsteuer und ohne Betriebskosten. Dies sei sicherlich eine günstige
Miete aber durchaus nicht unüblich. Das Land Vorarlberg anerkenne eine Miete in Höhe
von 5,50 € (inkl. Umsatzsteuer und ohne Betriebskosten) für die Berechnung der Wohnbauhilfe
als zumutbaren Wohnaufwand. Für Herrn S seien jedoch bei der Festsetzung der Miethöhe
auch andere Kriterien von entscheidender Bedeutung gewesen. Dies seien ua. die pünktliche
Bezahlung der Miete, der sorgsame Umgang mit der Bestandssache und die Erledigung
von Bankgeschäften in seiner Abwesenheit gewesen. Weiters sei für die Festsetzung
der Miethöhe auch der Umstand von Bedeutung gewesen, dass für die Bestreitung des
Lebensunterhaltes in einem Entwicklungsland wie Land1, der Betrag von monatlich 400,00 €
völlig ausreiche. In der Zeit von Juli bis September 2007 habe Herr S das Arbeitszimmer
in der vermieteten Wohnung für seine eigenen Wohnzwecke genutzt. Er habe in diesem
Zeitraum die Bezahlung der Betriebskosten für die ganze Wohnung übernommen, was einem
Betrag von monatlich ca. 160,00 € entsprochen habe. Ob ein Mietverhältnis tatsächlich
zustande komme, hänge nicht vom Umstand ab, ob durch die Vermietungstätigkeit ein
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werde. Dies sei lediglich
für die Beurteilung, ob eine Liebhaberei im Sinne des Einkommensteuerrechtes vorliege,
von Bedeutung. Die Bezahlung der Rundfunkgebühren von monatlich 18,00 € auch während
seiner Abwesenheit sei dadurch erklärbar, dass für den Betrieb einer Amateurfunkanlage
in Österreich die Entrichtung von GIS Gebühren erforderlich sei, da mit einer solchen
Anlage der Empfang der österreichischen Rundfunksendungen möglich sei. Herr S habe
sich bemüht, eine Amateurfunklizenz in Land1 zu erhalten. Dies sei leider nicht möglich
gewesen, sodass er weiterhin seine Funkanlage im Ausland mit der österreichischen
Lizenz betrieben habe. Er sei daher der Meinung gewesen, dass somit weiterhin die
GIS Gebühren zu zahlen seien. Die Bankgeschäfte seien während seiner Abwesenheit von
Frau HD erledigt worden. Er habe zu ihr das Vertrauen gehabt, weil Frau H die Funktion
einer Sachwalterin ausgeübt und somit Erfahrung mit dem Umgang von Bankvollmachten
gehabt habe. Es sei über jede Geldbewegung Buch geführt worden. Im Prüfungsbericht
werde ua. bemängelt, dass bei einer Transaktion der Verbleib eines Restbetrages in
Höhe von ca. 1.300,00 € nicht belegt werden könne. Es sei richtig, dass der diesbezügliche
Beleg nicht mehr auffindbar sei. Es sei jedoch glaubhaft berichtet worden, dass jede
Bankabhebung auf den Cent genau abgerechnet worden sei und Herr S auch verbleibende
Geldbeträge später bar erhalten habe. Dies treffe auch auf die Überweisung eines Geldbetrages
in Höhe von 1.775,80 CHF zu, welcher auf das CHF-Konto von Frau H überwiesen worden
sei. Die Überweisung sei auf Grund der Tatsache erfolgt, dass Herr S über kein eigenes
CHF-Konto mehr verfügt habe und er sich entsprechende Wechselspesen ersparen habe
wollen, die sonst bei der Überweisung auf sein EUR-Konto angefallen wären. Der Geldbetrag
sei dann später ebenfalls von Frau H an Herrn S ausgehändigt worden. Von der Abgabenbehörde
sei bemängelt worden, dass Rechnungen für die Entsorgung des unnötigen Hausrates vor
der Abreise nicht mehr vorgelegt worden seien. Dazu sei zu vermerken, dass es durchaus
nicht unüblich sei, solche Entsorgungsmarken nicht über Jahre aufzubewahren. Weiters
werde im Anhang zum Prüfungsbericht angeführt, dass Frau L, eine ehemalige Freundin
von Herrn S, bei einer Zeugeneinvernahme erklärt habe, dass sie bereits im Jahre 2004
über ein Verhältnis mit einer anderen Frau Bescheid gewusst habe und dass diese Frau
im Raume M oder B wohnhaft sei. Frau L habe aber nicht mit Bestimmtheit erklären können,
dass es sich tatsächlich um die Person DH gehandelt habe. Diesbezüglich müsse sich
Frau L geirrt haben, denn im Jahre 2004 seien Frau H und Herr S noch nicht liiert
gewesen und es sei daher gar nicht möglich gewesen, dass sie diese Person gekannt
habe. Offensichtlich habe sie eine andere Beziehung, welche Herr S zu dieser Zeit
unterhalten habe, im Nachhinein als Beziehung mit Frau H gedeutet. Die Abgabenbehörde
sehe es als erwiesen an, dass es sich bei Frau H bereits in der Zeit seiner Abwesenheit
um seine Lebensgefährtin oder Freundin gehandelt habe und er die inländische Wohnung
jederzeit für den eigenen Wohnbedarf hätte benutzen können. Dies entspreche jedoch
nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Frau H sei erst nach seiner Rückkehr nach Österreich
seine Lebensgefährtin geworden. Weder in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre
2007 und 2008 von Frau H noch in den Steuererklärungen von Herrn S sei bei den persönlichen
Verhältnissen eine Partnerschaft angemerkt worden. Laut dem abgeschlossenen und rechtlich
gültigen Mietvertrag sei eine jederzeitige Nutzung der Wohnung, ohne Einverständnis
der Mieterin, nicht möglich gewesen. Es sei vor der Rückreise nach Österreich von
Herrn S abgeklärt worden, ob die Nutzung eines Zimmers möglich sei, ansonsten hätte
Herr S eine andere Wohnmöglichkeit suchen müssen. Der Begriff "Lebensgemeinschaft"
sei rechtlich nicht definiert. Es handle sich um eine länger andauernde Wohn-, Wirtschafts-
und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau. Eine Wohngemeinschaft liege vor, wenn
die Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebten und gleichzeitig beabsichtigten,
diese Wohnstätte als den Mittelpunkt ihrer Lebensführung zu betrachten. Eine Wirtschaftsgemeinschaft
liege vor, wenn die Partner die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung
bestreiten würden. Eine Geschlechtsgemeinschaft sei erforderlich, um dem Wesen einer
Lebensgemeinschaft zu entsprechen. Nur wenn all diese Voraussetzungen erfüllt seien,
könne von einer Lebensgemeinschaft gesprochen werden. Im gegenständlichen Fall sei
im Streitjahr keine dieser Voraussetzungen gegeben gewesen, sodass keine Lebensgemeinschaft
vorgelegen und somit auch keine unbeschränkte Steuerpflicht begründet worden sei.
Es werde beantragt, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 aufgehoben werde und eine
Neuveranlagung gemäß der eingereichten Einkommensteuererklärung erfolge.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2010
als unbegründet ab. Zu den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen sei Folgendes
zu sagen:
Zur Absicht der Ausübung der Auslandstätigkeit bis zum Erreichen des Pensionsalters
bzw. zur vorzeitigen Beendigung des 2-Jahres-Auslandsaufenthaltes aus gesundheitlichen
Gründen:
Aus dem Aktenvermerk der B GmbH vom 6.6.2007 über ein mit dem Berufungswerber geführtes
Gespräch ergebe sich, dass dieser mitgeteilt habe, für zwei Jahre nach Land1 zu gehen
und die Hausmeistertätigkeit für diese Zeit an Frau DH zu übertragen. Die gleichzeitig
vom Berufungswerber unterfertigte Vollmacht zur Vertretung durch Frau H auf den Eigentümerversammlungen
der Hausgemeinschaft sei bis Ende des Jahres 2009 befristet ausgestellt worden. Dass
der Berufungswerber, wenn er denn tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen sich nicht
länger im tropischen Klima Land1 aufhalten habe können und wenn ein Einsatz in einer
klimatisch günstigeren Region Land1 nicht möglich gewesen sei, die vorzeitige Beendigung
lediglich mit dem Leiter des Vorort-Büros des Arbeitgebers abgesprochen habe und sich
nicht um eine Versetzung in ein anderes, klimatisch günstigeres Einsatzland bemüht
habe, unterstreiche den Gesamteindruck, dass eine längerfristige oder gar bis zur
Pensionierung andauernde Auslandstätigkeit nicht beabsichtigt gewesen sei. Ob die
vorzeitige Einsatzbeendigung innerhalb des 2-Jahres-Einsatzes ausschließlich aus gesundheitlichen
Gründen oder auch aus anderen privaten Gründen erfolgt sei, sei trotz der Bestätigung
des Arbeitgebers vom 17.3.2010 nicht erwiesen, da die Erklärung der Einsatzbeendigung
gegenüber dem Arbeitgeber vom 24.10.2008 darüber keine Angaben enthalte (es handle
sich um eine einvernehmliche Einsatzbeendigung) und zu allfälligen Bemühungen um Versetzung
an einen klimatisch günstigeren Einsatzort keine Unterlagen (Schriftverkehr, etc.)
vorhanden seien.
Zum Mietvertrag:
Es werde in der Berufung eingeräumt, dass ein Mietpreis von 5,72 € pro Quadratmeter
ohne Betriebskosten eine äußerst günstige Miete darstelle (es handle sich im gegenständlichen
Fall zudem um eine noch annähernd neuwertige Wohnung; laut Immobilienpreisspiegel
2008 der Vorarlberger Sparkassen hätte durchschnittlich für Wohnungen über 55 m2 im Bereich A-B und Umgebung eine Miete ohne Betriebskosten von knapp unter 8,00 €
erzielt werden können). Die vom Finanzamt angenommene Fremdunüblichkeit des Mietvertrages
werde durch die Begründung der Miethöhe in der Berufung sogar noch bestätigt. So handle
es sich bei der pünktlichen Bezahlung der Miete und dem sorgsamen Umgang mit der Bestandsache
um selbstverständliche Verpflichtungen eines Mieters, welche sich aus jedem Mietvertrag
ergeben würden. Dass der Berufungswerber die Miete in der genannten (niedrigen) Höhe
deshalb angesetzt habe, weil die Mieterin für ihn Bankgeschäfte in der Abwesenheit
erledigt habe und weil ihm ein Betrag von 400,00 € für die Bestreitung des Lebensunterhaltes
in Land1 völlig ausgereicht habe, spreche für ein von Beginn an bestehendes persönliches
Naheverhältnis zur Mieterin. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass jemand einem
fremden Mieter Vollmachten über die Bankkonten zur Zeit der eigenen Abwesenheit einräume.
Auch würde niemand gegenüber einem Fremden auf einen großen Teil der nach den Marktverhältnissen
erzielbaren Miete freiwillig verzichten, auch wenn ihm die daraus erzielten Einkünfte
zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Ausland ausreichen würden.
Was die Bezahlung der Betriebskosten im Zeitraum Juli bis September 2007 betreffe,
so seien diese, wie sich aus den dem Finanzamt vorliegenden Kontoauszügen der B GmbH
ergebe, ab Juli 2007 nicht mehr vom Berufungswerber, sondern von Frau H bezahlt worden
(dies sei jedenfalls bis Ende 2009 weiterhin so gehandhabt worden). Das Vorbringen,
der Berufungswerber habe im Zeitraum Juli bis September 2007 die Bezahlung der Betriebskosten
für die ganze Wohnung übernommen, sei somit unzutreffend. Es sei auch nicht glaubhaft
und entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Berufungswerber in
der Zeit vor seiner Abreise nach Land1 lediglich das Arbeitszimmer in der vermieteten
Wohnung für seine eigenen Wohnzwecke benützt habe. Vielmehr sei als erwiesen anzunehmen,
dass er auch die anderen Räumlichkeiten (Bad, WC, Wohnzimmer/Küche, etc.) gemeinsam
mit Frau H benützt habe. Dass sich in der Höhe der von Frau H bezahlten Miete und
Betriebskosten keine Änderung im Zeitraum der gemeinsamen Benutzung des Wohnsitzes
gegenüber jenem Zeitraum, in dem der Berufungswerber durch seinen Auslandsaufenthalt
abwesend gewesen sei und Frau H daher die gesamte Wohnung für sich allein nutzen habe
können, ergebe, lasse darauf schließen, dass der Berufungswerber sich ihr gegenüber
vorbehalten habe, jederzeit in die Wohnung zurückzukehren, ohne dass eine Kündigung
des Mietverhältnisses erforderlich sei, wobei dieser Sachverhalt in weiterer Folge
auch tatsächlich eingetreten sei (außerdem sehe auch der Mietvertrag eine reguläre
Kündigung innerhalb einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur für die Mieterin vor,
während keine schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag betreffend eine Kündigung durch
den Vermieter für andere Gründe als die Nichtbezahlung der Miete, etwa wegen Eigenbedarfs,
getroffen worden sei). Es sei zwar zutreffend, dass das Zustandekommen eines Mietverhältnisses
nicht zwingend davon abhänge, dass aus der Vermietungstätigkeit ein Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werde. Allerdings verlange die Aufgabe des
Wohnsitzes im Sinne des § 26 BAO, dass keine Innehabung der Wohnung im Sinne dieser
Bestimmung mehr vorliege, also weder rechtlich noch tatsächlich weiterhin über die
Wohnung verfügt werde, also diese überhaupt nicht mehr anlässlich von Inlandsaufenthalten
für den eigenen Wohnbedarf benutzt werden könne (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, Rz 5 zu
§ 26). Unabhängig davon, ob aufgrund des gegenständlichen schriftlichen Mietvertrages
(und allfälliger unbekannter mündlicher Zusatzvereinbarungen) ein jederzeitiges Recht
auf Nutzung bzw. Mitbenutzung der Wohnung vorbehalten gewesen sei, sei als erwiesen
anzunehmen, dass jedenfalls eine tatsächliche Verfügung über die Wohnung für eigene
Wohnzwecke für den Berufungswerber auch ab Oktober 2007 im Falle einer vorzeitigen
Rückkehr oder im Falle eines "Heimaturlaubes" (Diktion laut Einsatzvertrag) möglich
gewesen sei.
Die weitere Bezahlung der Rundfunkgebühren sei im Übrigen aufgrund der Auskunft des
GIS Servicecenters nicht mit dem Betreiben der Amateurfunkanlage erklärbar. Darüber
hinaus wären nach Ansicht des Finanzamtes die Rundfunkgebühren, deren Entrichtung
Voraussetzung für die Benutzung eines Fernsehgerätes in der inländischen Wohnung gewesen
sei, an einen fremden Mieter weiterverrechnet worden. Was die behauptete Entsorgung
von Hausrat anlangt, so könne dieser Vorgang mangels Vorlage von Belegen nicht als
erwiesen angenommen werden, zumal auch die übrigen Umstände nicht für eine Aufgabe
des Wohnsitzes sprechen würden.
Zur Erledigung von Bankgeschäften durch die Mieterin bzw. zur Zeugenaussage der ehemaligen
Freundin:
Die Übertragung von Vollmachten (Einräumung von Zeichnungsberechtigungen) für Bankkonten
des Vermieters einer Wohnung an seine Mieterin sei unter Fremden absolut unüblich
und der Lebenserfahrung widersprechend. Eine solche würde ohne entsprechende Nahebeziehung
auch dann nicht erfolgen, wenn die Mieterin wie im gegenständlichen Fall zuvor eine
Tätigkeit als Sachwalterin ausgeübt hätte, zumal eine solche einer gerichtlichen Kontrolle
unterliege und daher nicht zwangsläufig einen Rückschluss auf die Zuverlässigkeit
der betreffenden Person zulasse.
Es sei nicht glaubhaft, dass die anlässlich der im Prüfungsbericht dargestellten
Banktransaktionen im Februar 2008 bei der Mieterin verbliebenen Beträge von 1.300,00 €
und 1.775,80 CHF später (an einem unbekannten Zeitpunkt) bar an den Berufungswerber
ausgehändigt worden sein sollen, zumal dies im Widerspruch zum Vorbringen steht, dass
jede Bankabhebung auf den Cent genau abgerechnet worden sei, und es auch überhaupt
keine nachvollziehbare Erklärung für diese Vorgänge gebe. Das Finanzamt gehe weiterhin
davon aus, dass sowohl die Übertragung der Bankvollmachten als auch die Überlassung
von Geldbeträgen nur mit der Nahebeziehung zu Frau H begründet seien.
Ob die ehemalige Freundin des Berufungswerbers tatsächlich bereits im Jahr 2004 Wahrnehmungen
darüber gemacht habe, dass der Berufungswerber mit seiner späteren Lebensgefährtin
DH eine Beziehung gehabt habe, könne letztlich dahingestellt bleiben. Allerdings sei
festzuhalten, dass in der Berufung keine konkrete andere in M oder B wohnhafte Person
im Zusammenhang mit der behaupteten "anderen Beziehung", welche der Berufungswerber
im Jahr 2004 unterhalten haben soll, genannt worden sei, sodass es sich auch hier
offenbar um eine nicht beweisbare bloße Schutzbehauptung handle.
Dass gegenständlich eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer umfassenden Wohn-, Wirtschafts-
und Geschlechtsgemeinschaft vorgelegen habe, sei vom Finanzamt nicht behauptet worden
und sei für die Annahme der Beibehaltung des Wohnsitzes nicht entscheidend, sondern
vielmehr, dass durch das bestehende Naheverhältnis (Freundschaft) zur Mieterin der
abgeschlossene Mietvertrag nicht zu einer Beendigung der Innehabung über die inländische
Wohnung geführt habe, sondern der Berufungswerber weiter tatsächlich über diese verfügt
habe und über diese daher jederzeit bei einer Rückkehr oder einem Inlandsaufenthalt
für eigene Wohnzwecke hätte nutzen können. Das Vorbringen, Frau H sei erst nach der
Rückkehr nach Österreich die Lebensgefährtin des Berufungswerbers geworden, steht
zudem in krassem Widerspruch zu dem Umstand, dass anlässlich der Rückkehr am 23.1.2009
der inländische Wohnsitz vom Berufungswerber tatsächlich sofort wieder benutzt worden
sei und dass schon wenige Tage später die Mietzahlungen seitens Frau H eingestellt
worden seien.
Im Ergebnis könne nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als erwiesen angenommen werden,
dass im Berufungszeitraum ein Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO vorgelegen sei. Durch
die Überlassung der Wohnung an die Lebensgefährtin bzw. Freundin in der Zeit seiner
Abwesenheit habe sich der Berufungswerber nicht der tatsächlichen Verfügungsmacht
über die Wohnung begeben. Auch wenn der Berufungswerber die inländische Wohnung im
Jahr 2008 nicht benutzt habe, so seien im Hinblick auf den bloß vorübergehenden beruflich
bedingten Auslandsaufenthalt und die zu erwartende Rückkehr in einem absehbaren Zeitraum
Umstände vorgelegen, aus denen geschlossen werden könne, dass der Berufungswerber
die Wohnung beibehalten und benutzen werde. Der Berufungswerber sei daher im gesamten
Jahr 2008 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, weshalb die im angefochtenen
Bescheid vorgenommene Erfassung der liechtensteinischen Pensionskassenauszahlung rechtmäßig
erfolgt sei.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2010 begehrte die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers,
die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung
vorzulegen. In diesem Vorlageantrag vom 5. November 2010 wurde die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung begehrt und Folgendes ergänzend ausgeführt:
In der Berufungsvorentscheidung werde festgestellt, dass Herr S bereits im Juli 2007
mit Frau H eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei und es somit zu keiner Aufgabe
des inländischen Wohnsitzes gekommen sei. Dies treffe jedoch nicht zu. Sowohl ihr
Klient als auch Frau H würden bestreiten, bereits im Jahre 2007 eine Lebensgemeinschaft
eingegangen zu sein. Das Finanzamt versuche in seiner Argumentation, die Absicht von
Herr S zu widerlegen, dass ein längerer Auslandsaufenthalt (bis zur Erreichung des
Pensionsalters) geplant gewesen sei. In der Entscheidung werde angeführt, dass im
Schreiben des Arbeitgebers vom 17.3.2010 nicht hervorgehe, ob aus gesundheitlichen
oder anderen privaten Gründen der Auslandseinsatz beendet worden sei. Dies sei nicht
richtig. Im Schreiben werde unter Punkt 2 deutlich angeführt, dass der Einsatz aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendet worden sei. Die Argumentation, dass ein
Auslandsaufenthalt von lediglich zwei Jahren von Beginn an beabsichtigt gewesen sei,
ändere nichts an der Tatsache, dass sich Herr S im Jahre 2008 ununterbrochen im Ausland
aufgehalten und in diesem Zeitraum die inländische Wohnung aufgegeben habe. Auf Grund
der Tatsachen, dass eine günstige Miete vereinbart worden sei und dass die Mieterin
auch die Bankgeschäfte für ihren Klienten in seiner Abwesenheit erledigt habe, eine
Lebensgemeinschaft zu unterstellen, sei nicht nachvollziehbar. Gerade weil die Mieterin
auch Tätigkeiten für ihren Klienten in seiner Abwesenheit erledigt habe, sei eine
günstige Miete vereinbart worden. Die Betriebskosten seien ab Juli 2007 von der Mieterin
bezahlt worden, weil ursprünglich die Abreise für diesen Zeitpunkt geplant gewesen
sei. Durch Verzögerungen (Arbeitsbewilligung in Land1) sei die Abreise erst im Monat
erfolgt. Frau H habe für die Entrichtung der Betriebskosten einen Dauerauftrag bei
der Bank eingerichtet. Wie bereits in der Berufung angeführt worden sei, seien die
Betriebskosten für den Zeitraum bis zu seiner verzögerten Abreise bar an Frau H entrichtet
worden. Es wäre unpraktisch gewesen, den Bankeinzug zu stornieren, zumal niemand den
tatsächlichen Abreisezeitpunkt gekannt habe. Für den Zeitraum, in welchem Herr S ein
Zimmer in der Wohnung für Schlafzwecke genutzt habe (Juli bis September 2007), habe
er die Betriebskosten für die ganze Wohnung bezahlt. Als die Mieterin alleine in der
Wohnung gelebt habe, habe diese auch die Betriebskosten zur Zahlung alleine übernommen.
Es hätte daher sehr wohl eine Änderung der Höhe von Wohnkosten für diesen Zeitraum
stattgefunden.
Bezüglich der Entrichtung von GIS-Gebühren sei nochmals darauf hinzuweisen, dass
zum Betrieb einer Funkanlage solche Gebühren zu entrichten seien, da mit dieser Funkanlage
auch Radio und Fernsehen empfangen werden könnten. Herr S habe sich bemüht, eine Sendebewilligung
in Land1 zu erhalten. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe er weiterhin die Funkanlage
mit der österreichischen Funklizenz betreiben müssen. Dass dadurch die Mieterin in
den Genuss einer Empfangsberechtigung für die Ausstrahlung von inländischen Rundfunksendungen
gekommen sei, sei ein Nebeneffekt gewesen, der mit Bezahlung von GIS-Gebühren eingetreten
sei. Die Bezahlung sei aber ursächlich für den Betrieb der Funkanlage erfolgt. Der
Beleg für die Entsorgung von Hausrat, welcher bislang nicht auffindbar gewesen sei,
sei zwischenzeitlich erhoben worden und liege diesem Schreiben bei.
Die Mutmaßung, dass in der Berufung keine andere wohnhafte Person aus M oder B namhaft
gemacht worden sei, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handle, sei nicht
zutreffend. Es könne keine solche andere Person namhaft gemacht werden, weil es keine
solche Person gegeben habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Frau L, die ehemalige
Freundin unseres Klienten, eine Aussage machen habe können, dass er bereits im Jahre
2004 mit Frau H liiert gewesen sei. Tatsache sei, dass erst seit Februar 2009 eine
Lebensgemeinschaft eingegangen worden sei.
Im Jahre 2008 habe Herr S nicht jederzeit über seine Wohnung im Inland verfügen können.
Im Mietvertrag sei keine Kündigungsmöglichkeit durch den Vermieter vorgesehen gewesen.
Ohne dezidierte Einwilligung der Mieterin sei ein Einzug in die vermietete Wohnung
in diesem Zeitraum nicht möglich gewesen. Es habe somit keine durchgehende, unbeschränkte
Steuerpflicht bestanden.
Am 8. November 2013 fand beim Unabhängigen Finanzsenat eine zeugenschaftliche Einvernahme von Frau DoH statt (vgl. die diesbezügliche Niederschrift vom 8. November 2013, welche dem Berufungswerber auch zur Kenntnis gebracht wurde).
Am 26. November 2013 fand auf Antrag des Berufungswerbers die mündliche Berufungsverhandlung statt. Auf die diesbezügliche Niederschrift wird an dieser Stelle verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Berufungswerber war im Streitjahr (2008) in Land1 als Entwicklungshelfer für
die Organisation XY tätig. Er hat seine Reise nach Land1 konkret am tt.mm.2007 angetreten,
ist von dort am tt.mm.2008 wieder abgereist und nach der Konsumation seines Urlaubes
in Land2 am tt.mm.2009 nach Österreich zurückgekehrt. Er hat sich am 1. Oktober 2007
von seiner Wohnung in Adresse N, nach Land1 abgemeldet und am 5. Februar 2009 wieder
in Adresse N, angemeldet. Seine Wohnung in N war im Streitjahr (2008) vermietet. Er
hat die Wohnung mit Mietbeginn 1. Oktober 2007 auf unbestimmte Zeit an Frau DoH vermietet
(vgl. den diesbezüglichen Mietvertrag vom 30. September 2007). Frau H wohnte seit
8. Juni 2007 mit dem Berufungswerber (also bereits vor Abschluss des Mietvertrages)
in der Wohnung des Berufungswerbers. Nach seiner Rückkehr aus Land1 (tt.mm.2009) zog
der Berufungswerber zu Frau H in seine Wohnung in Adresse N, und lebt seither dort
mit ihr in Lebensgemeinschaft.
Gegenständlich hat der Berufungswerber seine Wohnung in Adresse N, an Frau DoH vermietet (vgl. den Mietvertrag vom 30. September 2007). Fraglich ist, ob der Berufungswerber durch die Vermietung seiner Wohnung in N seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig jene natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Unter einem Wohnsitz sind Räume zu verstehen, die jederzeit für den Wohnbedarf genutzt
werden können. Der Steuerpflichtige muss die Wohnung innehaben. Innehaben bedeutet,
über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit
für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (vgl. VwGH 14.11.1996, 94/16/0033).
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum, Wohnungseigentum, Miete,
Untermiete, Wohnungsrecht (§ 521 ABGB), aber auch familienrechtliche Ansprüche (zB
des Ehegatten, vgl. auch § 97 ABGB) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche
Form ist nicht nötig (vgl. zB Ritz, BAO4, § 26 Tzen 5 f, und die dort zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).
Darüber hinaus muss das "Innehaben" unter Umständen erfolgen, die darauf schließen
lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "beibehalten und benutzen" werde (VwGH
25.9.1973, 111/73). Im Tatbestand "Innehaben" ist ohne Zweifel (auch) ein Zeitmoment
enthalten, das sich auf die Wohnsitzbegründung bezieht und von dort in die Zukunft
gerichtet ist. Eine nur für wenige Wochen angemietete Wohnung begründet keinen Wohnsitz,
üblicherweise wird dazu auf die Sechsmonatsfrist beim gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.
Auf ein tatsächliches Benutzen der Wohnung kommt es nicht an. Absichten hinsichtlich
des Beibehaltens oder Benutzens sind ohne Bedeutung. Die polizeiliche Meldung ist
für das Vorliegen eines Wohnsitzes iSd österreichischen Steuerrechtes nicht relevant
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Seiten 334 f; Ritz, BAO4, § 26 Tz 7; Doralt, EStG9, § 1 Tz 12).
Eine Aufgabe des Wohnsitzes ist anzunehmen, wenn nach außen in Erscheinung tretend
die tatsächlichen Umstände so verändert werden, dass die Voraussetzungen des § 26
Ab. 1 BAO nicht mehr zur Gänze vorliegen. Anders als beispielsweise für den Wohnsitzbegriff
im Zivilprozessrecht ist im Abgabenrecht die subjektive Absicht allein keinesfalls
für die wirksame Aufgabe des inländischen Wohnsitzes ausreichend. Die subjektive Absicht
des Abgabepflichtigen muss sich für Zwecke des Steuerrechts jedenfalls in objektiv
erkennbaren, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen manifestieren. Zu beachten
ist, dass im Abgabenrecht nicht (nur) auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche
Verfügungsmöglichkeit abzustellen ist, da ertragsteuerrechtliche Tatbestände in der
Regel der sog. wirtschaftlichen Anknüpfung folgen und sich somit nicht auf formal
rechtliche Anknüpfungen beschränken. Ergo ist nach der Rechtsprechung im Zweifel die
tatsächliche Verfügungsmacht über die Wohnung entscheidend und nicht bloß die rechtliche.
Die rechtliche Verfügungsmöglichkeit kann für abgabenrechtliche Tatbestände folglich
nur Indizwirkung haben (vgl. SWI 2005, 24 f). Ein Steuerpflichtiger hat eine in seinem
Eigentum stehende Wohnung nicht inne, wenn sie vermietet ist, und er nicht die Möglichkeit
hat, sie jederzeit zu nutzen. Bei Vermietung unter nahen Angehörigen ist zu prüfen,
ob tatsächlich eine Aufgabe des Wohnsitzes vorliegt (vgl. Doralt, EStG9, § 1 Tz 11).
Beim streitgegenständlichen Mietvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung (einen
Vertrag) zwischen nahen Angehörigen. Der Begriff des nahen Angehörigen umfasst Personen,
die zueinander in einem Naheverhältnis stehen, also zB Ehegatte, Lebensgefährten,
Kinder, nahe Verwandte, aber auch Verlobte oder eng Befreundete (vgl. Jakom EStG,
2013, § 4 Rz 331). Dahingestellt kann bleiben, ob der Berufungswerber und Frau H,
wie das Finanzamt angenommen hat, tatsächlich bereits seit dem Einzug (8. Juni 2007)
von Frau H in die Wohnung des Berufungswerbers Lebensgefährten waren. Nach Meinung
des Unabhängigen Finanzsenates hat aber jedenfalls ein besonderes Naheverhältnis (so
wie es zB zwischen eng Befreundeten besteht) zwischen dem Berufungswerber und Frau
H bestanden. Dafür sprechen folgende Indizien:
- Der Berufungswerber und Frau H bewohnten jedenfalls in der Zeit vom 8. Juni 2007
bis zur Abreise des Berufungswerbers am tt.mm.2007 nach Land1 gemeinsam die Wohnung
in N. Ein Mietvertrag wurde für diese Zeit nicht abgeschlossen.
- Der Berufungswerber hat Einrichtungsgegenstände, welche sich in seiner Wohnung
befunden haben, an Frau HL (ehemalige Freundin des Berufungswerbers) zurückgegeben,
um Frau H zu ermöglichen, ihre Einrichtungsgegenstände in die Wohnung in N mitzubringen.
- Der Berufungswerber und Frau H waren in dieser Zeit des Zusammenwohnens jedenfalls
freundschaftlich verbunden. Sie sind zusammen wandern gegangen. Sie haben gemeinsame
Abende in der Wohnung verbracht. Sie hat ihn mit schwerem Gepäck zum Flughafen gebracht
(vgl. dazu die diesbezüglichen Ausführungen von Frau H in der Niederschrift über eine
Zeugenvernehmung am 8. November 2013).
- Der Berufungswerber und Frau H hielten auch in der Zeit seines Aufenthaltes in
Land1 Kontakt (Skype, E-Mail). Sie hat ihn auch um den Jahreswechsel 2007/2008 für
vier Wochen in Land1 besucht (vgl. Niederschrift vom 8. November 2013).
- Der Berufungswerber hat Frau H vor seiner Abreise die Zeichnungsberechtigung für
seine Konten (zB Girokonto bei der Bank2; Konto bei der Bank1) erteilt. Sie war folglich
auch während seiner Abwesenheit für seine Konten zeichnungsberechtigt und hat auch
tatsächlich Bankgeschäfte für ihn abgewickelt.
- Frau H hat bereits vor der Zeit des Zusammenwohnens und während der Zeit des Zusammenwohnens
Hausmeistertätigkeiten des Berufungswerbers übernommen. Diese Hausmeistertätigkeiten
hat sie auch während seines Aufenthaltes in Land1 ausgeführt (vgl. die Schreiben von
Frau H an die vB GmbH vom 13.5.2008 und vom 1.3.2009).
- Der Berufungswerber hat seine Funkanlage in seiner (vermieteten) Wohnung belassen
und dafür die Gebühren entrichtet.
- Frau H hat den Berufungswerbers samt Gepäck nach seiner Rückkehr aus Land1 wieder
vom Flughafen abgeholt (vgl. Niederschrift vom 8. November 2013).
- Der Berufungswerber ist nach seiner Rückkehr aus Land1 wieder in seine Wohnung
(die nach wie vor von Frau H bewohnt wurde) eingezogen und lebt mit ihr dort seither
in Lebensgemeinschaft.
Das gegenständliche Mietverhältnis ist daher nach den Kriterien der sog. Angehörigenjudikatur zu untersuchen (vgl. zB VwGH 10.5.1988, 87/14/0084). Die Vermietung einer Wohnung an nahe Angehörige kann nur dann als steuerwirksame Aufgabe des Wohnsitzes des Bestandgebers anerkannt werden, wenn ein schriftlicher Vertrag über die Vereinbarung besteht, diese klar und eindeutig ist, nach außen in Erscheinung tritt und dieser auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Diese genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Nach der Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist im gegenständlichen Fall jedenfalls
das Kriterium der Fremdüblichkeit nicht erfüllt.
Fremdunüblich ist jedenfalls, dass eine Miete in Höhe von "nur" 440,00 € (400,00 € netto
zuzüglich 10 % USt) vereinbart worden ist. An dieser Stelle ist auf die unbestritten
gebliebenen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober
2010 zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine noch annähernd
neuwertige Wohnung (ca. 70 m2 samt Carport, Kellerabteil und Gartenanteil) gehandelt hat und laut Immobilienpreisspiegel
2008 der Vorarlberger Sparkassen eine Miete (ohne Betriebskosten) von knapp unter
8,00 € pro m2 erzielt hätte werden können. Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass er die Miete
in der genannten (niedrigen) Höhe deshalb angesetzt habe, weil die Mieterin in seiner
Abwesenheit für ihn Bankgeschäfte erledigt habe und dass ihm ein Betrag von 400,00 €
für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes in Land1 völlig ausgereicht habe, ist
zu sagen, dass kein Vermieter gegenüber einem fremden Mieter auf einen großen Teil
der nach den Marktverhältnissen erzielbaren Miete freiwillig verzichten würde, auch
wenn ihm die daraus erzielten Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Ausland
ausreichen würden, und dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein Vermieter
einem fremden Mieter Vollmachten über seine Bankkonten einräumt und eine günstige
Miete vereinbart, weil eben dieser Mieter während seiner Abwesenheit Bankgeschäfte
für ihn erledigt. Fest steht, dass der Berufungswerber mit einem fremden Dritten keinen
so günstigen Mietpreis vereinbart hätte.
Fremdunüblich ist ebenso, dass die im Mietvertrag vom 30. September 2007 festgesetzte Miete in Höhe von monatlich 440,00 € (400,00 € zuzüglich 10 % USt) von der Mieterin Frau H nicht zur Gänze, sondern nur in Höhe von 400,00 € bezahlt worden ist und zwar sanktionslos. Weshalb DoH nur 400,00 € statt 440,00 € bezahlt habe, hat der Berufungswerber zunächst (während der Prüfung) nicht schlüssig erklären können. Das Vorbringen des Berufungswerbers im Berufungsschriftsatz vom 18. August 2010, dass er der Meinung gewesen sei, dass die Umsatzsteuer nicht die Mieterin zu bezahlen habe, da er ja Schuldner der Umsatzsteuer sei und diese abzuführen habe, stellt nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates eine Schutzbehauptung dar, denn zum einen war der Wortlaut des Mietvertrages bezüglich der Höhe der zu zahlenden Miete eindeutig ["Als monatlicher Bestandzins für die Mietwohnung wird ein Betrag von 400,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer (derzeit 10 %) vereinbart, der jeweils im vorhinein bis spätestens 3. eines jeden Monats zur Zahlung auf das bekannt zu gebende Konto fällig ist."] und zum anderen war der Berufungswerber im Streitjahr steuerlich vertreten und hätte sich deshalb jederzeit versichern können, ob seine Annahme wohl stimme. Es erscheint nicht überraschend, dass der Berufungswerber im Nachhinein versucht, zu erklären, weshalb er auf die nicht vollständige Bezahlung der vereinbarten Miete reagiert hat, da das Finanzamt (ua.) den Umstand, dass die Mieterin (sanktionslos) eine geringere Miete als vereinbart bezahlt hat, als ein Indiz für die Fremdunüblichkeit des Mietverhältnisses herangezogen hat, und damit versucht, den abgabenrechtlichen Konsequenzen aus der Nichtanerkennung der Mietverhältnisses infolge Fremdunüblichkeit zu entgehen. Fest steht, dass der Berufungswerber einem fremden Dritten wohl nicht gestattet hätte, über einen längeren Zeitraum (mehr als ein Jahr) eine geringere Miete als vereinbart zu bezahlen. Eine solche großzügige Vorgangsweise kann nur aufgrund des Naheverhältnisses zu Frau H nachvollzogen werden.
Fremdunüblich ist weiters, dass der Berufungswerber nach Beendigung seines Auslandsaufenthaltes in seine Wohnung, die von seiner Mieterin bewohnt wurde, gezogen ist. Kein Vermieter würde zu einem fremden Mieter in die Wohnung ziehen, selbst dann nicht, wenn er nach einem Auslandsaufenthalt im Inland über keine Wohnmöglichkeit mehr verfügen sollte, sondern würde versuchen, bei Verwandten oder Freunden unterzukommen bzw. würde sich für die Zeit der Wohnungssuche ein Hotelzimmer anmieten.
Zusammengefasst ist zu sagen, dass unter Fremden der gegenständliche Mietvertrag nicht abgeschlossen worden wäre und auch nicht in der gegenständlichen Art und Weise "gelebt" worden wäre, mit einem fremden Dritter wäre das Vertragsverhältnis - wie oben ausgeführt - nicht gestaltet worden, weshalb dieser Mietvertrag bzw. diese Vereinbarung steuerlich nicht anzuerkennen war und folglich von einer steuerlich wirksamen Aufgabe des Wohnsitzes des Berufungswerbers in seiner Wohnung in Adresse N, nicht auszugehen war.
Hinzu kommt noch Folgendes:
Die unbefristete Vermietung ist ein Indiz dafür, dass keine Verfügungsmacht über
Räumlichkeiten und damit kein Innehaben mehr besteht. Dies gilt jedoch nicht, wenn
die Begleitumstände darauf schließen lassen, dass Räumlichkeiten grundsätzlich beibehalten
werden sollen. Eine Vermietung ist für die Annahme eines Wohnsitzes nicht schädlich,
solange der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, die Räumlichkeiten jederzeit selbst
zu nutzen, wenn er das will. Folgende Umstände lassen darauf schließen, dass der Berufungswerber
seine Wohnung in N trotz Vermietung grundsätzlich beibehalten wollte bzw. die Verfügungsmacht
über die Räumlichkeiten nicht aufgegeben hat und folglich auch im Streitjahr über
einen Wohnsitz im Inland verfügte:
- Laut der Zeugenaussage von Frau H hat der Berufungswerber ihr am Flughafen seinen
Schlüssel zur Wohnung in Adresse N, übergeben und im Zeitpunkt seiner Rückkehr am
Flughafen wieder von ihr übernommen (vgl. die Niederschrift vom 8. November 2013).
Abgesehen davon, dass Frau H hinsichtlich des Verbleibes des Wohnungsschlüssels unterschiedliche
Angaben machte (vgl. ihre widersprüchlichen Angaben in der Niederschrift vom 8. November
2013) und daraus durchaus auch geschlossen werden kann, dass der Wohnungsschlüssel
allenfalls sogar im Besitz des Berufungswerbers geblieben ist, lässt sich aus dem
eingangs genannten Vorgehen schließen, dass der Berufungswerber seinen Schlüssel im
Hinblick auf seinen längeren Auslandsaufenthalt zur Vermeidung eines Verlustes des
Schlüssels Frau H überlassen hat, um den Schlüssel bei Bedarf wieder zu erhalten.
- Der Berufungswerber hat seine Funkanlage in der Wohnung in N belassen, obwohl er
diese zB auch seinem Sohn oder seiner Tochter zur Aufbewahrung überlassen und im Gegenzug
auch die Gebühren übernehmen hätte können, zumal er - laut dem Vorbringen von Frau
H (vgl. die Niederschrift vom 8. November 2013) - zu seinen Kindern, die im Streitzeitraum
gleichfalls in N [Sohn T bewohnte an der Adresse Adresse N, auch eine Wohnung] bzw.
in unmittelbarer Nähe (Bl) zur Wohnung in N lebten (vgl. die diesbezüglichen Behördenabfragen
aus dem Zentralen Melderegister), einen guten Kontakt hatte.
- Der Auslandsaufenthalt war nur für einen Zeitraum von zwei Jahren vorgesehen (vgl.
dazu das Schreiben von XY vom 17. März 2010); tatsächlich hat der Aufenthalt in Land1
tatsächlich ca. ein Jahr und zwei Monate angedauert. Das Vorbringen des Berufungswerbers,
dass er beabsichtigt habe, deutlich länger, sogar bis zu seiner Pensionierung in Land1
zu bleiben, geht über eine reine Behauptung nicht hinaus (vgl. in diesem Zusammenhang
auch den Aktenvermerk der B GmbH vom 6. Juni 2007 über ein Telefonat mit dem Berufungswerber,
wonach er bekanntgegeben hat, dass er für zwei Jahre nach Land1 reist und Frau H die
Hausmeistertätigkeit übernimmt; vgl. das Schreiben (Vollmacht) vom 6. Juni 2007, wonach
der Berufungswerber Frau H bevollmächtigte, ihn bis Ende 2009 auf Eigentümerversammlungen
der Hausgemeinschaft zu vertreten). Da der Auslandsaufenthalt von vorneherein auf
zwei Jahre befristet war und eine allenfalls mögliche Verlängerung des Auslandsaufenthaltes
zum Zeitpunkt des Antritts des Auslandsaufenthaltes ungewiss war, ist es nicht glaubwürdig,
das die Lebensplanung des Berufungswerbers auf die Aufgabe seines österreichischen
Wohnsitzes gerichtet gewesen ist. Angesichts der zeitlichen Beschränkung des Auslandsaufenthaltes
und auch angesichts der Tatsache, dass die Vermietung der Wohnung an eine im nahestehenden
Person (Frau H) erfolgt ist, mit der er vor seiner Abreise nach Land1 zusammengewohnt
hat, mit der er während seines Auslandsaufenthaltes intensiven Kontakt gehalten hat
(Frau H hat den Berufungswerber sogar für vier Wochen besucht) und mit der er seit
seiner Rückkehr aus Land1 in der Wohnung in N in Lebensgemeinschaft lebt, ist nach
der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen, dass der Berufungswerber seinen Wohnsitz
in Österreich nicht weiter beibehalten wollte.
- Frau H erklärte anlässlich der Zeugeneinvernahme am 8. November 2013, dass der
Berufungswerber, für den Fall, dass er früher aus dem Ausland zurückgekommen wären,
jedenfalls "das kleine Zimmer in der Wohnung" benützen hätte können.
Im Ergebnis kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es angenommen hat, dass der Berufungswerber trotz Vermietung seiner Wohnung in N diese Wohnung in seiner faktischen Verfügungsmacht hatte und er folglich im Streitjahr dort weiter seinen Wohnsitz gehabt und es in weiterer Folge die liechtensteinische Pensionskassenauszahlung besteuert hat.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber noch zu sagen, dass das zwischen Österreich (Wohnsitzstaat bzw. Ansässigkeitsstaat) und Liechtenstein (Quellenstaat) abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. Nr. 24/1971; DBA-Liechtenstein) das Besteuerungsrecht Österreichs an der Pensionskassenauszahlung nicht einschränkt (vgl. dazu die Art. 4, 18 und 23 DBA-Liechtenstein); im Übrigen hat der Berufungswerber diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 11. Dezember 2013