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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Kein Pendlerpauschale, da die Wegstrecke kürzer als 20 km ist.
Rechtssätze
Entscheidungstext
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen, wie in der
Berufungsvorentscheidung vom 26.4.2002:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999 |
Einkommen |
182.125 S |
Einkommensteuer |
24.329,76 S |
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- anrechenbare Lohnsteuer |
-24.234,10 S |
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95,66 S |
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift/Nachforderung) |
0,00 €/S |
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 unter
anderem die Anerkennung von Beiträgen für eine Rentenversicherung als
Sonderausgaben. Dem Antrag wurde stattgegeben. In einer gegen den
Einkommensteuerbescheid eingebrachten Berufung ersuchte der Berufungswerber
insofern um Richtigstellung, da er im Jahr 1999 auch noch die Beiträge
für das Jahr 1998 eingezahlt hätte und diese daher ebenfalls im Jahr
1999 zu berücksichtigen wären.
Im Zuge der Berufungserledigung stellte das Finanzamt fest,
dass der Dienstgeber zu Unrecht ein Pendlerpauschale berücksichtigt hatte,
da von einer Wegstrecke zwischen der damaligen Wohnung des Berufungswerbers in
G. und seinem Arbeitsplatz in L. von mehr als 20 km ausgegangen wurde, die
Wegstrecke jedoch tatsächlich nur 19 km betrug. Mittels
Berufungsvorentscheidung wurden daher die zusätzlichen Sonderausgaben
anerkannt, jedoch der als Pendlerpauschale berücksichtigte Freibetrag
ausgeschieden, sodass sich die Bemessungsgrundlage erhöhte und die
Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung eine Verböserung ergab.
Im Vorlageantrag wandte sich der Berufungswerber gegen die
Streichung des Pendlerpauschales und erklärte hiezu Folgendes: Er
hätte sich zunächst bei der Postauskunft erkundigt, wie lang die
Strecke laut Postverkehrsplan sei, und die Auskunft erhalten, dass sie
20 km betrage, sodass er mit den Zuwegen auf über 20 km komme.
Anschließend hätte er sich beim damals zuständigen Finanzamt
erkundigt, ob ihm das Pendlerpauschale zustehe, und eine zustimmende Antwort
erhalten. Für das Jahr 1998 hätte er sogar noch rückwirkend den
Freibetrag erhalten. Obwohl er diesen Steuervorteil in gutem Glauben empfangen
und bereits verbraucht hätte, müsse er nun den gesamten Betrag
nachzahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
Z. 6: Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt Folgendes: Grundsätzlich
sind die Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der
Länge der Fahrtstrecke, zusätzliche in dieser Gesetzesstelle
angeführte Pauschbeträge berücksichtigt. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle dieser Pauschbeträge höhere
Pauschbeträge, ebenfalls abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke,
berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall steht die
Zumutbarkeit eines Massenbeförderungmittels außer Zweifel. Strittig
ist lediglich, ob auf Grund der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz im
Berufungsjahr überhaupt die Anerkennung eines Pendlerpauschales
möglich war. In diesem Zusammenhang liegt nun eine eindeutige Auskunft der
Post AG vor, laut der die Tarifentfernung von der Einstieg- zur Ausstiegstelle
des öffentlichen Verkehrsmittels nur 16 km betrug. Die Wegstrecke
zwischen Wohnung und Einstiegstelle betrug weniger als 2 km, zwischen
Ausstiegstelle und Arbeitsplatz weniger als 1 km. Die gesamte Wegstrecke
betrug daher nicht mehr als 19 km. Da eine zusätzliche
Überprüfung der Entfernungen mit Hilfe des Routenplaners eine noch
geringere Kilometeranzahl ergab (13,3 km), kann es keinen Zweifel geben,
dass eine Streckenlänge von 20 km nicht erreicht wurde.
Auf Grund der eindeutigen
Regelung in der Gesetzesstelle ist die Berücksichtigung eines
Pendlerpauschales bei dieser Sachlage ungeachtet der Ausführungen des
Berufungswerbers, dass er sich bei mehreren Stellen erkundigt hätte und den
Betrag in gutem Glauben verbraucht hätte, nicht möglich. Welche
Gründe auch immer zu der Fehlinformation geführt haben - sei es
ein Mißverständnis über die Ausstiegstelle in L., da zwischen
dieser und der Endstation immerhin noch 4 km liegen, oder sonstiges -, so
kann doch die Abgabenbehörde bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
dem Antrag des Berufungswerbers nicht folgen.
Die gegenüber dem Erstbescheid zusätzlich geltend
gemachten Sonderausgaben waren auch in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen, sodass die neue Bemessungsgrundlage und die Neuberechnung
der Einkommensteuer der Berechnung in der Berufungsvorentscheidung entsprechen.