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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Absetzbeträge bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis und Pensionseinkünften
Rechtssätze
Stammrechtssätze
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Absetzbeträge, bestehendes Dienstverhältnis, Pensionseinkünfte
Entscheidungstext
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
Einkommen: |
14.064,69 |
Einkommensteuer: |
1.375,44 |
anrechenbare
Lohnsteuer: |
1.413,22 |
festgesetzte
Einkommensteuer: |
- 37,78 |
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat im
berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl Einkünfte aus einem aktiven
Dienstverhältnis als auch Pensionseinkünfte bezogen.
Mit Bescheid vom 6.6.2003 wurde eine
Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt.
Den Einkünften aus dem aktiven Dienstverhältnis
(Gemeinderat) würden Werbungskosten in gleicher Höhe
gegenüberstehen. Als Absetzbeträge sind der allgemeine
Steuerabsetzbetrag sowie der Verkehrsabsetzbetrag und der
Arbeitnehmerabsetzbetrag berücksichtigt worden.
Mit Bescheid vom 10.6.2003 wurde oben genannter Bescheid
gem. § 293 BAO berichtigt, da auch der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren gewesen sei.
Mit Eingabe vom 13.6.2003 wurde innerhalb offener
Rechtsmittelfrist Berufung erhoben und die Berücksichtigung des
Pensionistenabsetzbetrages beantragt.
Als Begründung wurde
angeführt, dass der Bw. aus der Tätigkeit als Gemeinderat keine
Einkünfte beziehe, da die hierfür anfallenden Werbungskosten diese
abdecken würden.
Aus diesem Grunde werde die Löschung des
Arbeitnehmer- sowie des Verkehrsabsetzbetrages und im Gegensatz die
Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.1.2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach den Bestimmungen des
§ 33 Abs.5 EStG 1988 würden bei Einkünften
aus einem bestehenden Dienstverhältnis u.a. ein Verkehrsabsetzbetrag von
291,-- € und ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54,-- €
jährlich zustehen.
Diese Absetzbeträge seien beim
Einkommensteuerbescheid aufgrund von Bezügen als Ortsvertreter
berücksichtigt
worden.
Gem. § 33 Abs.6 EStG 1988
hätte ein Steuerpflichtiger nur Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag,
wenn die o.a. Absetzbeträge nach Abs.5 nicht zustehen
würden.
Mit Eingabe vom 22.01.2004 wurde ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz gestellt.
Der
Senat hat erwogen:
Gem. § 33 Abs.5 EStG 1988
stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis folgende
Absetzbeträge zu:
1. Verkehrsabsetzbetrag
2.
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Gem. § 33 Abs.6 EStG 1988 hat
ein Steuerpflichtiger Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag soweit ihm die
Absetzbeträge nach Abs.5 nicht zustehen und er Bezüge aus
früheren Dienstverhältnissen, Pensionen und gleichartige Bezüge
im Sinne des § 25 EStG 1988 bezieht.
Gem. § 47 Abs.2 EStG 1988
iVm. § 25 Abs.1 Z.4 EStG 1988 zählen die
Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe- (Versorgungs-)bezüge von
Gemeinde oder Ortsvertretungen zu den Einkünften aus einem
Dienstverhältnis.
Gemäß Verordnung des Bundesministers für
Finanzen (BGBl. 1993/32) steht Mitgliedern einer Stadt-, Gemeinde- oder
Ortsvertretung ein gesondertes Werbungskostenpauschale in Höhe von 15% der
Bemessungsgrundlage, mindestens 6.000,-- ATS (436,04 €)
jährlich, höchstens 36.000,-- ATS (2.616,22 €)
jährlich zu.
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr neben
seinen Pensionseinkünften nicht selbständige Einkünfte in
Höhe von 268,68 € für seine Tätigkeit als Gemeinderat.
Gemäß oben genannter Verordnung sind Werbungskosten in gleicher
Höhe zu berücksichtigen, sodass sich diesbezügliche
Einkünfte von Null ergeben.
Da die Absetzbeträge des
§ 33 Abs.5 EStG Einkünfte voraussetzen, im
gegenständlichen Fall aber keine diesbezüglichen Einkünfte (Null)
vorliegen, ist folglich der Absetzbetrag nach Abs.6 zu
berücksichtigen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt