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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .Umsatzsteuerschuld aufgrund der Rechnungslegung durch einen Dienstnehmer
Rechtssätze
Entscheidungstext
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HD gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom 12. September 2000 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat an eine
GmbH Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis gelegt. Anlässlich
einer Lohnsteuerprüfung bei genannter GmbH vertrat der Prüfer die
Ansicht, dass der Berufungswerber als Dienstnehmer anzusehen sei. Das Finanzamt
schrieb daraufhin die in den o.a. Rechnungen ausgewiesenen
Umsatzsteuerbeträge nach § 11 Abs. 12 und 14 UStG 1994 vor
und zitierte zur Begründung besagte Gesetzesstellen.
Der Berufungswerber führte
dagegen aus, die strittigen Rechnungen seien auf ausdrücklichen Wunsch
seiner damaligen Dienstgeberin (= die GmbH) erstellt, nach deren Meinung die
Leistungen aufgrund eines umsatzsteuerpflichtigen Werkvertrages erbracht worden
seien. Unter dem wirtschaftlichen Druck der GmbH habe er die Rechnungen
akzeptiert bzw. ausgestellt (und zwar auf dem von der GmbH vorgegebenen
Formular). Seit seinem Ausscheiden aus der GmbH sei jahrelang ein Rechtsstreit
betreffend die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG anhängig
gewesen. Die erste und zweite Instanz haben dies bejaht, was soviel bedeute,
dass seine damaligen Bezüge nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Er
hätte auch sofort die Rechnungen berichtigt, die GmbH habe jedoch Einspruch
gegen den zweitinstanzlichen Bescheid erhoben. Besagte Bescheide legte der
Berufungswerber vor.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete dies damit, ein
Abgabepflichtiger schulde die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer selbst
dann nach § 11 Abs. 14 UStG 1994, wenn das der Rechnung
zugrundeliegende Vertragsverhältnis nachträglich bei einer
Lohnsteuerprüfung als Dienstverhältnis gewertet werde. Da die
Rechnungslegung nach den Berufungsausführungen nur unter dem
wirtschaftlichen Druck der GmbH erfolgt sei, habe der Berufungswerber
offensichtlich gewusst, dass er Nichtunternehmer sei. Es liege somit Missbrauch
vor, weshalb auch künftig einer Rechnungsberichtigung nicht die im
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 genannte Wirkung zukomme.
Im Vorlageantrag wendete der
Berufungswerber dagegen ein, er habe aus Rechtsunkenntnis die Rechnungen mit
Umsatzsteuer ausgestellt. Er sei Opfer des Geschäftsführers der GmbH
geworden, der auch bestätigt habe, dass er (der Berufungswerber) niemals
wissen konnte, dass er Nichtunternehmer sei. In zwei weiteren Schreiben an das
Finanzamt führte der Berufungswerber aus, er verstehe nicht, warum man
für ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis Umsatzsteuer zahlen
muss. Er sei ja Unternehmer gewesen, habe pflichtbewusst Rechnungen mit 20%
Umsatzsteuer ausgestellt und dafür die Steuern bezahlt, womit ihm
Missbrauchsabsicht nicht unterstellt werden könne. In einem Schreiben an
die damalige Rechtsmittelbehörde (die FLD) wiederholte er seine bisherigen
Argumente und fragte an, was im Detail unter Rechnungsberichtigung zu verstehen
sei.
Über Ersuchen legte der Berufungswerber den inzwischen
ergangenen Bescheid der dritten Instanz vor. In diesem wird u. a.
ausgeführt:
Zwischen dem Berufungswerber und der GmbH sei eine als
Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen worden, in der sich der
Berufungswerber zur Erbringung von Leistungen verpflichtete, deren Art und
Umfang jedoch erst in jeweiligen Einzelverträgen festgelegt werde.
Derartige Einzelverträge seien jedoch nie abgeschlossen
worden.
Der Berufungswerber habe in einem Team gearbeitet. Der
Arbeitsablauf sei vom Projektleiter vorgegeben worden. Aufgetragene Arbeiten
durften nicht abgelehnt werden und der Berufungswerber durfte sich nicht
vertreten lassen. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Arbeitspausen seien
vorgegeben gewesen, die diesbezügliche Kontrolle sei mittels Stempeluhr
erfolgt. Die geleisteten Stunden seien aufzuzeichnen gewesen und der
Berufungswerber sei nach Stunden entlohnt worden.
In seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, Slg. Nr. 10140/A
habe sich der VwGH mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien
Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits beschäftigt.
Demnach sei entscheidend, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung
für einen anderen verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder
ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall
läge ein Werkvertrag vor). Beim Werkvertrag werde eine individualisierte
und konkretisierte Leistung erbracht, beim Dienstvertrag verfügt der
Dienstgeber über die Arbeitskraft des Dienstnehmers. Beim freien
Dienstvertrag werde eine Mehrheit gattungsmäßig umschriebener
Leistungen geschuldet, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert
werden, eine persönliche Abhängigkeit liege jedoch nicht
vor.
Mangels Einzelvereinbarungen
seien die vom Berufungswerber zu erbringenden Leistungen nicht von vornherein
individualisiert und konkretisiert worden. Er habe demnach kein Werk, sondern
ein Wirken geschuldet. Der Werkvertrag sei außerdem für die Dauer
eines Jahres und nicht etwa bis zur Beendigung eines Werkes abgeschlossen
worden. Der Berufungswerber sei in den Betriebsorganismus eingegliedert gewesen
und habe Arbeitszeiten einzuhalten gehabt, er sei vom Projektleiter kontrolliert
worden und habe die Arbeit persönlich zu erbringen gehabt und die Bezahlung
sei nach geleisteten Stunden und nicht erst nach Fertigstellung des Werkes
erfolgt. Da sohin in der tatsächlichen Ausgestaltung die Merkmale
persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, sei
der Werkvertrag gemäß
§ 539a ASVG als Scheinvertrag zu
qualifizieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Berufungswerber hat zur Begründung seines
Begehrens die genannten Bescheide bezüglich der Versicherungspflicht ins
Treffen geführt. Somit ist anzunehmen, dass der Berufungswerber die dort
vorgenommene Sachverhaltsfeststellung für zutreffend hält. Demnach
habe der Berufungswerber kein Werk, sondern ein Wirken geschuldet, er sei in den
Betriebsorganismus eingegliedert gewesen und habe Arbeitszeiten einzuhalten
gehabt, er sei vom Projektleiter kontrolliert worden und habe die Arbeit
persönlich zu erbringen gehabt und die Bezahlung sei nach geleisteten
Stunden und nicht erst nach Fertigstellung des Werkes erfolgt.
Wird von besagtem Sachverhalt ausgegangen, ist die
Tätigkeit des Berufungswerbers auch steuerrechtlich als unselbständig
zu beurteilen. Das Finanzamt ist ebenfalls zu dieser Ansicht gelangt, was darauf
schließen lässt, dass auch das Finanzamt von besagtem Sachverhalt
ausging.
Demnach ist der Sachverhalt
nach Ansicht des Senates unstrittig und so wie oben dargestellt anzunehmen. Aus
den in den Bescheiden bezüglich der Versicherungspflicht dargelegten
Gründen ist die Beziehung zwischen dem Berufungswerber und der GmbH auch
steuerrechtlich als Dienstverhältnisses zu werten. Auch der Berufungswerber
und das Finanzamt vertreten diese Ansicht. Lediglich im Vorlageantrag
widerspricht sich der Berufungswerber selbst, wenn er damit argumentiert, er
habe als Unternehmer Rechnungen ausgestellt.
Somit ist der Berufungswerber mangels Selbständigkeit
nicht als Unternehmer zu beurteilen (§ 2 Abs. 1 UStG
1994).
Wer in einer Rechnung einen
Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist, schuldet
diesen Betrag (§ 11 Abs. 14 UStG 1994). Der Berufungswerber hat
dies in den fraglichen Rechnungen getan, womit die Vorschreibung der
Umsatzsteuer zu Recht erfolgte.
(Eine) Rechnungsberichtigung(en) hat der Berufungswerber
nicht vorgenommen. Damit erübrigt sich zu beurteilen, welche Rechtsfolgen
sich daran knüpfen würden.
Informativ wird jedoch mitgeteilt, dass die Berichtigung
der Rechnungen in der Form, dass die Umsatzsteuer nicht mehr gesondert
ausgewiesen ist, nur dann den Wegfall der Steuerschuld bewirkt, wenn die
Rückabwicklung des Vorsteuerabzuges beim Rechnungsempfänger (der GmbH)
noch möglich ist (was im gegenständlichen Fall infolge Insolvenz der
GmbH nicht möglich ist) oder wenn der gesonderte Umsatzsteuerausweis
gutgläubig erfolgt ist.
Die Darstellung des Berufungswerbers, er habe die
Rechnungen nur unter dem wirtschaftlichen Druck ausgestellt, spricht jedenfalls
nicht für die Gutgläubigkeit. Überdies ist davon auszugehen, dass
einem Abgabepflichtigen mit dem Bildungsgrad des Berufungswerbers sehr wohl
aufgefallen sein muss, dass die kassierten Beträge um die Umsatzsteuer
höher waren. Letztlich ist zu bedenken, dass dem Rechnungsempfänger im
Fall einer Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch in Höhe
der (stornierten) Umsatzsteuer zusteht (der Rechnungsaussteller bekommt somit
selbst im Fall einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rechnungsberichtigung zwar
vom Fiskus die Umsatzsteuer rückerstattet, muss diesen Betrag jedoch an den
Rechnungsempfänger zahlen).
Das Argument des
Berufungswerbers, Missbrauch könne ihm nicht unterstellt werden, weil er ja
als Unternehmer Rechnungen ausgestellt habe, geht ins Leere, weil er dies aus
den oben angeführten Gründen schlichtweg nicht war.