VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0178 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 28.2.2012 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSS vom 04.11.2011, RV/0619-S/11
Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise

Hinweis Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/15/0178 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom 28.2.2012 wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BW, Adresse, vom 30. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Günter Narat, vom 26. September 2011 betreffend eine Ordnungsstrafe nach § 112 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im Mai 2011 bestanden Rückstände des BW beim FA in Höhe von ca. € 4.000,00, wovon ca. € 1.200,00 bereits vollstreckbar waren.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der BW für diesen Rückstand Ratenzahlungen in Höhe von € 250,00 pro Monat. Der Grund für die Rückstände liege darin, dass er seine Handelsagenturen verloren habe und er nur mehr von der Veranstaltung von Seminaren abhängig sei, die schlecht liefen.

Das FA gewährte sodann dem BW Raten beginnend mit Juni 2011 in der beantragten Höhe von € 250,00.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte der BW dem FA mit, dass er die Rate für Juni 2011 nicht einhalten könne. Es sei ihm trotz großer Anstrengungen nicht gelungen seine wirtschaftliche Situation zu verbessern.

Mit Schreiben datiert mit 18.02.2011 (richtig wohl 18. 07. 2011) teilte der BW dem FA per Telefax übermittelt mit 18. Juli 2011 mit, dass er um Zahlungserleichterung für die Rate von € 250,00 ersuche, diese könne voraussichtlich erst Ende August überwiesen werden. Zudem könne er die Umsatzsteuervoranmeldung für das 2. Quartal 2011 nicht einreichen, da er dem Steuerberater Geld schulde. Er habe fast keine steuerpflichtigen Umsätze in Österreich. Die Unterlagen für die UVA lägen vorsortiert bei ihm. Er ersuche das FA ihm ein Formular zukommen zu lassen.

Mit 12. September 2011 erstellte das FA einen neuen Rückstandsausweis aus dem ersichtlich war, dass ein Betrag von ca. € 3.500,00 vollstreckbar sei.

Mit Schreiben vom gleichen Datum stellte das FA ein Ersuchen um Auskunft bei der der kontoführenden Bank des BW ob diese angeführte Forderung des FA anerkannt werde, gegebenenfalls wann der Betrag überwiesen werde, ob vorrangige Exekutionen bestünden bzw. ob Forderungsabtretungen bestünden.

In der Folge pfändete das FA zwei auf diesem Konto eingehende Zahlungen an den BW.

Am 15. September 2011 setzte sich der BW nach Durchführung der Forderungspfändung laut einem im Akt erliegenden AV mit einer Sachbearbeiterin des Abgabensicherungsteams in Verbindung und wollte die Aufhebung der Pfändung erreichen. Als die Sachbearbeiterin dem BW mitgeteilt habe, dass sie diesbezüglich Rücksprache mit ihrem Chef halten müsse, habe der BW ihr am Telefon gesagt, dass mit ihm nicht "gut Kirschen essen" sei und er "hereinkomme und (die Sachbearbeiterin) an die Wand" stellen werde.

Mit 16. September 2011 übermittelte der BW dem FA ein Schreiben per Telefax, in dem er abermals um die Bewilligung von Ratenzahlungen in Höhe von € 250,00 ersuchte und abermals seine schlechte wirtschaftliche Situation beschrieb. Eine Rate sei am 15. September überwiesen worden, es könne jedoch bereits im Oktober wieder Probleme geben.

In weiterer Folge übermittelte der BW dem FA am gleichen Tag ein weiteres Schreiben per Telefax, in dessen Betreff er die "hinterlistige Bankkontopfändung, obwohl ... (die) finanzielle Situation (des BW) bekannt war" anführte und die Sachbearbeiter des Abgabensicherungsteams "umgehend" aufforderte die Pfändungen bei der Bank aufzuheben, da zwei Sozialleistungen in Sachen Mindestsicherung gepfändet worden seien.

Mit Bescheid vom 22. September 2011 stellte das FA die Vollstreckung laut Bescheid vom 12. September 2011 ein und hob die schon vollzogenen Vollstreckungsschritte auf.

Mit undatiertem Schreiben an einen Sachbearbeiter des Abgabensicherungsteams, dem FA per Telefax am 23. September 2011 übermittelt, führte der BW aus, dass das Konto "leer gefegt" sei. Er werde den Sachbearbeiter des FA in den nächsten Tagen bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Dieser habe dafür zu sorgen, dass das Geld "umgehend zurückgeführt" werde. Das Schreiben schloss mit den an den Sachbearbeiter gerichteten Worten "Sie Schlafmütze".

Mit Datum 26. September 2011 erließ das FA einen Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe in Höhe von € 100,00. Durch die Bezeichnung "Schlafmütze" sei der agierende Sachbearbeiter der Faulheit bezichtigt worden, was jedenfalls eine herabwürdigende Darstellung im Sinne der (zuvor ausführlich zitierten) höchstgerichtlichen Judikatur darstelle. Die Festsetzung der Ordnungsstrafe sei erforderlich gewesen, da die Schreibweise der Eingabe beleidigend gewesen sei und überdies die unqualifizierten Angriffe eine Häufung erfahren hätten. (telefonische Drohung eine Mitarbeiterin des Abgabensicherungsteams "an die Wand zu stellen") Dieses Schreiben übernahm der BW nach dem im Akt erliegenden Rückschein am 28. September 2011.

Am gleichen Tag übermittelte der BW dem FA per Telefax ein Schreiben, in dem er ausführte, dass das FA seine Konten bei seinem Bankinstitut ohne vollstreckbaren Titel gepfändet habe. Dieser Bezug des Sozialamtes sei "ohne Wenn und Aber" umgehend zurückzuführen. Dieses Schreiben schloss mit den Worten "HABEN SIE MICH VERSTANDEN!"

Mit Schreiben vom 30. September 2011 dem FA per Telefax am 30. September 2011 übermittelt erhob der BW Berufung gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe.

Die Bezeichnung Schlafmütze sei als berechtigte Kritik zu verstehen, da sich das FA zwei Sozialleistungen zu Eigen gemacht habe obwohl er schriftlich nachgewiesen habe, dass es sich um eine Nothilfe gehandelt habe. Der Sachbearbeiter habe sehr schleppend mit der Restitution der Beträge agiert.

Darüber hinaus finde er es bemerkenswert, dass sich das FA ohne juridische Kenntnisse in Sachen Zivil- und Strafrecht so auf das Glatteis bewegen dürfe.

Als er dem FA mit einer Anzeige gedroht habe, habe der Vertreter des FA ihm gedroht ihn anzuzeigen, wegen der Androhung einer gefährlichen Körperverletzung. In der Sache einer Mitarbeiterin habe der Vertreter des FA gesagt, dass der BW gedroht habe "sie an die Wand zu stellen". Diese Drohung stelle eine dumme Nötigung, Falschaussage und Falschinterpretation dar. Er behalte sich vor, diesen FA Funktionär diesbezüglich anzuzeigen. Durch seine Arroganz und sein dummes Gerede am Telefon, sei der BW überzeugt, dass das FA einen falschen Mitarbeiter in einer falschen Funktion beschäftige. Da helfe auch kein akademischer Grad oder Logenausweis. Der BW erwarte nunmehr dringend die Restitution der beiden Sozialleistungsbeiträge.

Der UFS hat dazu erwogen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang stellt auch den dem Verfahren zugrunde gelegten aktenkundigen Sachverhalt dar.

Im gegenständlichen Verfahren ist zu beurteilen, ob die Verhängung einer Ordnungsstrafe aufgrund der Bezeichnung eines FA Sachbearbeiters als "Schlafmütze" in der Eingabe des BW vom 23. September 2011 die Verhängung einer Ordnungsstrafe dem Grunde nach bzw. in der vom FA verhängten Höhe rechtfertigt.

Gemäß § 112 Abs. 2 BAO sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ... nach vorangegangener Androhung ... gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 400,00 verhängt werden.

Gemäß § 112 Abs. 3 BAO kann die Abgabenbehörde die gleiche Ordnungsstrafe gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Dabei setzt die Verhängung einer Ordnungsstrafe bei beleidigender Schreibweise keine vorherige Androhung voraus. (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, Rz. 1 zu § 112 BAO)

Die vom BW in seinem Schriftsatz vom 23. September 2011 angeführte Bezeichnung des Sachbearbeiters des Abgabensicherungsteams als "Schlafmütze" erfüllt aus Sicht des UFS insbesondere bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufes die Voraussetzungen um als beleidigende Schreibweise im Sinne der Bestimmungen des § 112 BAO gewertet zu werden. (Mitteilung des BW über die nach seiner Darstellung unzulässige Pfändung am Freitag, den 16. September 2011, Einstellung der Pfändung am Donnerstag, den 22. September 2011 und somit vier Werktage später. Das dem Verfahren zugrundeliegende Schreiben wurde bereits am nächsten Werktag, dem Tag an dem ihm die Einstellung der Pfändung zugestellt wurde, erstellt.)

Damit stellt diese Bezeichnung eine unsachliche Kritik an dem angesprochenen Behördenorgan dar, die im Zusammenhalt mit der sonstigen Diktion in diesem Schriftsatz nicht in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wurde. (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, Rz. 2 zu § 112 BAO)

Da die Verhängung von Ordnungsstrafen bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Behörde liegt, ist auch dieses vom FA formulierte Ermessen zu überprüfen.

Die vom FA angeführten Gründe für die Verhängung der Strafe in der konkreten Höhe sind somit auf ihre Angemessenheit in Bezug auf die berechtigten Interessen der Partei und dem öffentlichen Interesse, hier wohl an der sachlichen Abwicklung eines Einbringungsverfahrens zu untersuchen.

Dabei ist anzumerken, dass Verwaltungsverfahren nicht durch übertriebene Empfindlichkeit der Organwalter behindert werden dürfen (Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, Rz. 3 zu § 112 BAO) Eine derartige übertriebene Empfindlichkeit ist aber im gegenständlichen Fall bei Betrachtung des Verfahrensablaufes nach Sicht des UFS nicht gegeben. Betrachtet man die bereits zuvor vom BW getätigten Äußerungen so kommt eine anmaßende und beleidigende Grundeinstellung der Behörde gegenüber zum Ausdruck, die sich stetig steigert (Schreiben vom 14. Juni mit der Mitteilung, dass bereits die erste Rate nicht überwiesen werde: "Sobald ich was von der SVA erfahren habe, werde ich sie wieder kontaktieren"; Schreiben vom 18. Juli 2011, worin der BW ausführt, dass er zunächst keine UVA einreichen werde: "Die Unterlagen für die UVA liegen hier vorsortiert, ..."; Schreiben vom 16. September 2011: "Ihre hinterlistige Bankkontopfändung, ...")

Betrachtet man diese Ausführungen, so sieht es der UFS bereits aus diesen Gründen als durchaus gerechtfertigt an, bei der gegenständlichen Ausgangslage dem öffentliche Interesse an einer sachlichen Verfahrensführung durch die Verhängung einer Ordnungsstrafe zum Durchbruch zu verhelfen. Die vom FA im Erstbescheid angeführte Häufung von unsachlichen Ausführungen des BW liegt vor und steigert sich laufend, selbst ohne die Berücksichtigung der vom FA in einem AV angeführten telefonischen Androhung die Sachbearbeiterin "an die Wand zu stellen". Nur der Vollständigkeit halber darf auch festgehalten werden, dass diese schriftlichen Angriffe des BW in der Folge fortgesetzt und noch weiter gesteigert haben, auch wenn dies aus Sicht des UFS für die Frage der Ermessensübung bei der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Ordnungsstrafe nicht entscheidungswesentlich ist.

Bei dieser Vorgangsweise des BW ist somit aus Sicht des UFS die Ordnungsstrafe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht verhängt worden, weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Salzburg, am 4. November 2011

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:02.01.2012
Materie:
  • Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Steuer
betroffene Normen:
Systemdaten: Findok-Nr: 56574.1
aufgenommen am: 02.01.2012 11:34:19
zuletzt geändert am: 21.03.2012
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