

Rechtssätze
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X., vom 19. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 5. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitjahr 2003 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit eine Unfallrente der Allgemeinen Versicherungsanstalt in Höhe von € 4.765,20.
Diese Unfallrente wurde im Jahr 2003 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung miteingerechnet und der Einkommensteuerbescheid vom 5. Juli 2005 wies eine Abgabennachforderung von € 1.081,49 aus.
Der Bw. brachte am 11. Juli 2005 einen Zurückziehungsantrag betreffend die Arbeitnnehmerveranlagung 2003 ein, welcher seitens des Finanzamtes als Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 gewertet wurde.
Am 22. Juli 2005 wurde eine abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid für 2003 erlassen und zu deren Begründung ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung zu erfolgen habe, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs 2 EStG 1988 zugeflossen sind. Da im gegenständlichen Fall dem Bw. im Jahr 2003 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerpflichtige Bezüge gemäß § 69 Abs 2 EStG (Kranken- oder Unfallgelder) zugeflossen sind, bestand eine Verpflichtung die Veranlagung vom Finanzamt durchführen zu lassen, weshalb der Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2003 nicht zurückgezogen werden kann und die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 abzuweisen war.
Der Bw. stellte einen als Einspruch bezeichneten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, welcher von einem Vermögensberater unterzeichnet worden war und legte dar, dass nach seiner Ansicht er laut Konsumentenschutzgesetz seinen Antrag zurückziehen könne, weil die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig erfolgt sei.
Dem als Vertreter einschreitenden Vermögensberater wurde ein Bescheid betreffend die Ablehnung als geschäftsmäßiger Parteienvertreter zugestellt und dies dem Bw. mitgeteilt. Im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens hat der Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eigenhändig unterfertigt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die gegenständliche Berufung richtet sich gegen die Einbeziehung der vom Bw. bezogenen Unfallrente in die Berechnung der Gesamteinkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003.
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zählen gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit. c EStG 1988 zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Bis zum 31. Dezember 2000 waren diese Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung jedoch gemäß § 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001, BGBL I Nr. 142/2000 wurde die lit. c des § 3 Abs 1 Z 4 mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 aufgehoben.
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz, BGBL I Nr 5/2001 wurde in den § 3 Abs 1 Z 4 EStG 1988 eine neue lit. c eingefügt, welche lautet wie folgt:
Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftig nicht der Einkommensteuer:
"Erstattungsbeträge für Kosten in Zusammenhang mit der Unfallbehandlung oder mit Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen."
Mit einem auf Art. 140 Abs 1 zweiter Satz B-VG gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete der Verfassungsgreichtshof möge in § 3 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988 idF. BGBL I Nr. 59/2001 die Worte "einmaligen" sowie "soweite nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom 7. 12. 2002, G 85/02 ausgesprochen, dass § 3 Abs 1 Z 4 lit. c EStG 1988 idF des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBL i Nr. 59/2001 - soweit durch diese Bestimmung laufende Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - verfassungswidrig ist.
Außerdem machte der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis von der in Art 140 Abs 7 zweiter Halbsatz B-VG eingeräumten Befugnis Gebrauch und sprach aus, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs 1 Z 4 lt c EStG 1988 für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind.
Entsprechend diesem Erkenntnis blieben Unfallrenten in den Jahren 2001 und 2002 steuerfrei.
Im Erkenntnis vom 7. 12. 2002, G 85/02 setzte der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 5 vorletzter und letzter Satz B-VG eine Frist bis 31. 12. 2003 um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.
Mit BGBL I 2003/1 wurde vom Bundeskanzler Folgendes kundgemacht:
"(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. 12. 2002, G 85/02 dem Bundeskanzler zugestellt am 17. 12. 2002 in § 3 Abs 1 Z 4 lit c des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen, BGBL Nr. 59/2001, das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit 31. 12. 2003 in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Teile der Gesetzesbestimmung sind für die Bemessung der Einkommensteuer für die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden, soweit die aus der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung entstandenen Mehrbelastungen nicht nach den Bestimmungen des §§ 33 ff. des Bundesbehindertengesetzes BGBL Nr. 283/1990, in der Fassung des Art 1 des Bundesgesetzes mit dem das Bundesbehindertengesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2001 geändert werden, BGBL I 60/2002, abgegolten worden sind."
Dies bedeutet, dass gemäß Art 140 Abs 7 B-VG das Gesetz auf die bis zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist, nämlich bis zum 31. 12. 2003, verwirklichten Tatbestände anzuwenden ist.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates für den vorliegenden Sachverhalt, dass der Bezug der Unfallrente durch den Bw. im Jahr 2003 einen solchen bis zum 31. 12. 2003 verwirklichten Tatbestand darstellt, daher Steuerpflicht besteht und die zur Anwendung gelangte gesetzliche Bestimmung einer neuerlichen Überprüfung auf ihre Verfassungsmäßigkeit entzogen ist.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof ist ersichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof die Besteuerung der Unfallrenten im Jahr 2003 nicht als unsozial und willkürlich angesehen und bewußt die zeitliche Geltung der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 lit. c EStG 1988 in der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. I 59/2001 getroffen hat.
Hinsichtlich die Einwendung des Bw., dass die Arbeitnehmererklärung für 2003 freiwillig eingebracht worden sei und er seinen Antrag daher zurückziehen könne, wird auf die - im vorliegenden Sachverhalt erfüllte - gesetzliche Bestimmung des § 41 Abs 1 Z 3 EStG 1988 verwiesen, wonach bei Bezug von Bezügen gemäß § 69 Abs 2 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung zu erfolgen hat.
Die Berufung des Bw. war aus den oben angeführten Gründen abzuweisen.
Ergeht auch an das Finanzamt
Wien, am 20. September 2005
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 04.10.2005 |
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Schlagworte: | Unfallrente 2003 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 18629.1 aufgenommen am: 04.10.2005 11:52:00 Dokument-ID: f2e5dd06-b175-4cea-a01f-8e89f2b24dd3 Segment-ID: 3dc7a356-3948-4909-9472-d7e8e16bbc9a |
