Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSL vom 18.04.2006, RV/0177-L/06
Dienstbarkeit oder unentgeltliche Zuwendung; wirtschaftliche Betrachtungsweise

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

 

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. November 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr je vom 11. November 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Am 18.6.2004 schlossen Frau MS und Herr MaS (als duldende Partei) einerseits und der Berufungswerber (als begünstigte Partei) andererseits einen Dienstbarkeitsvertrag, dessen maßgeblichen Punkte lauten:

1. Die duldende Partei ist außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ... mit der Anschrift N, im Folgenden als dienende Liegenschaft bezeichnet.

2. Die duldende Partei räumt für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der dienenden Liegenschaft der begünstigten Partei das höchstpersönliche und lebenslange Wohnungsgebrauchsrecht nach Maßgabe des nachfolgenden Vertragspunktes in dem auf der dienenden Liegenschaft befindlichen Wohnhaus ein:

3. Der begünstigten Partei wird das kostenlose, jedoch nicht betriebskostenfreie Wohnrecht an der gesamten im Erdgeschoß des Hauses N, gelegenen Liegenschaft eingeräumt. Für Gebührenbemessungszwecke erklären die Vertragsparteien, das vorgenannte Wohnrecht mit einem monatlichen Betrag von 150,00 € zu bewerten.

4. Festgehalten wird, dass die begünstigte Partei als Gegenleistung für die Einräumung des vorumschriebenen Wohnrechtes die persönliche Haftung aus dem Kreditvertrag vom 20.4.2004, abgeschlossen mit der R-Bank, übernommen hat.

Das Finanzamt wertete diese Vereinbarung als schenkungssteuerpflichtigen Vorgang und setzte mit getrennten Bescheiden die Schenkungssteuer vom (jeweils halben) Kapitalwert des Rechtes fest. Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung: Die Schenkungssteuervorschreibung gehe davon aus, dass die Dienstbarkeitseinräumung unentgeltlich erfolgt sei. Es liege allerdings keine Unentgeltlichkeit vor, da der Berufungswerber laut den vier Abstattungskreditverträgen Mitschuldner sei und nicht nur Mithaftender. Er leiste auch tatsächlich Kreditrückzahlungen, und zwar laufend so lange, bis der im Punkt 3 des Dienstbarkeitsvertrages bezeichnete kapitalisierte Wert des Wohnungsrechtes erreicht sei. Es handle sich daher um eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung, die der Gebühr gemäß § 33 TP 9 GebG unterliege. Der Berufung waren die vier erwähnten Kreditverträge je vom 20.4.2004 angeschlossen, in welchen jeweils die Vertragsparteien als Kreditnehmer Vertragsparteien sind.

Im Berufungsverfahren wurde der Berufungswerber um Beantwortung nachstehender Fragen ersucht: Warum ist im Dienstbarkeitsvertrag von dem Kreditvertrag (Einzahl) die Rede, während in der Berufung vier Kreditverträge vorgelegt werden? Warum wird die Haftung für den Kredit als Gegenleistung angeführt, während Sie laut den Kreditverträgen Kreditnehmer sind? Zu welchen Zahlungen sind Sie aus den Kreditverträgen verpflichtet (zahlenmäßiger Betrag)? Welche Beträge leisten Sie (zahlenmäßiger Betrag)?

Diese Fragen wurden wie folgt beantwortet: a) Das Eigenheim wurde von meiner Frau M.S und meinem Stiefsohn MaS gemeinsam erworben. Zur leichteren Trennung der Finanzierungskosten innerhalb der Familie wurde auf Anraten unserer Bank zwischen meiner Frau und meinem Stiefsohn geteilt. Da zur Hälfte in Fremdwährung finanziert wurde, ergaben sich anstatt einem Kreditvertrag deren vier. b) Da ich als Hauptverdiener und Familienernährer sowieso schon immer die Wohnungskosten für unseren gemeinsamen Haushalt zu tragen hatte, und meine Frau mit ihrem Teilzeitgehalt (unser gemeinsamer Sohn ist vier Jahre alt) die durch den Hauskauf anfallenden Kosten niemals erfüllen kann, trat ich im Einvernehmen mit meiner Bank als zusätzlicher Kreditnehmer ein. c) Aufgrund der Kreditverträge ist jeder Kreditnehmer zur Zahlung der gesamten Rückzahlungsrate verpflichtet. Innerhalb unserer Familie haben wir dies wie folgt geregelt (in der Folge ist eine Kostenaufteilung zwischen dem Berufungswerber und MaS in der Weise angeführt, dass jeder der beiden die Rückzahlungen für zwei Kredite leistet). d) Die monatlichen Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 570,00 € monatlich (Bestätigung des Kreditinstitutes ist angeschlossen).

Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass die Haftungsübernahme keine Gegenleistung darstelle, weil der Berufungswerber selbst Kreditnehmer sei, weshalb eine freigebige Zuwendung vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gegenstand der Schenkungssteuer ist der unentgeltliche Übergang von Vermögen einer Person auf eine andere. Aus der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 ErbStG vorgenommenen Aufzählung ist zu ersehen, dass das ErbStG in Teilbereichen an Rechtsvorgänge des Zivilrechtes anknüpft. Das Gesetz ist aber im Hinblick darauf, dass es grundsätzlich Bereicherungen jeder Art steuerlich erfassen will, nicht allein auf das Zivilrecht abgestellt. Die Tatbestände des Gesetzes knüpfen primär an die äußere zivilrechtliche bzw. formalrechtliche Gestaltung an und leiten darüber hinaus abgabenrechtliche Folgen ab. Kein Abgabenbereich ist von vornherein zur Gänze von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, sie tritt jedoch bei den Verkehrsteuern insoweit in den Hintergrund, als das Steuergesetz die Abgabepflicht an bestimmte, in der Außenwelt in Erscheinung tretende Tatbestände knüpft. Sofern der Gesetzgeber aber selbst an wirtschaftliche Merkmale anknüpft, ist auch im Bereich der Verkehrsteuern die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht ausgeschlossen. Während die "Schenkung" an das bürgerliche Recht anknüpft, ist die freigebige Zuwendung (§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG) nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen. Das Finanzamt hat, wie aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen ist, der Besteuerung eine freigebige Zuwendung zugrunde gelegt. Daher ist im Sinne der vorigen Ausführungen der wahre wirtschaftliche Gehalt des "Dienstbarkeitsvertrages" zu erforschen. Im Berufungsverfahren wurde folgender Sachverhalt erhoben: Der Berufungswerber lebte im Jahr 2004 in Lebensgemeinschaft mit Frau MS (nunmehr nach Verehelichung: P), im gleichen Haushalt lebte auch der Sohn der Frau S, MaS. Die beiden Letztgenannten entschlossen sich zum Kauf des Hauses N. Die Kauffinanzierung sollte über die R-Bank erfolgen, Eigentümer sollten MaSuMS werden. Die kreditgebende R-Bank wollte jedoch alle drei beteiligten Personen als Kreditnehmer, sodass es zur diesbezüglichen Vertragsunterfertigung kam. Als persönliche Sicherheit wünschte sich Herr P, der sonst keine Sicherheit gegenüber seiner Lebensgefährtin und deren Sohn hatte, das grundbücherlich sichergestellte Wohnrecht, welches in der Folge vertraglich (Dienstbarkeitsvertrag) vereinbart wurde. Als Gegenleistung hiefür wurde zwischen den Vertragsteilen vereinbart, dass Herr P die Rückzahlung der Raten von zwei Krediten übernimmt; Herr P leistet monatlich 250,00 € plus 128,84 € an Kreditrückzahlungen sowie die Hälfte des Kaufdarlehens an das Land Oberösterreich (monatlich dzt. yy €). Eine schriftliche Vereinbarung darüber besteht nicht.

Bei diesem Sachverhalt gelangt die Berufungsbehörde zum Schluss, dass eine freigebige Zuwendung nicht gegeben ist, ebenso wenig eine ungewöhnliche Vertragsgestaltung. Ob eine andere Abgabe festgesetzt wird, ist nicht Gegenstand der Beurteilung in diesem Verfahren.

Linz, am 18. April 2006

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:05.05.2006
Materie:
  • Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:Dienstbarkeitsvertrag oder unentgeltliche Zuwendung, wirtschaftliche Betrachtungsweise
Systemdaten: Findok-Nr: 21955.1
aufgenommen am: 05.05.2006 08:40:56
Dokument-ID: 4bb96e87-4a6c-4c69-ba04-23ea8863dc1a
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