Richtlinie des BMF vom 19.05.2020, 2020-0.311.465
gültig von 19.05.2020 bis 19.01.2021
ZT-1600, Arbeitsrichtlinie Maschinen in Teilsendungen

1. Antragstellung

1.1. Unterlagen

Der schriftliche Antrag auf Bewilligung der Abfertigung nach der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI der KN ist bereits vor der Abfertigung der ersten Teilsendung bei dem gemäß § 39 ZollR-DG zuständigen Zollamt einzubringen. Diesem Antrag sind beizuschließen:

a)ein oder gegebenenfalls mehrere Pläne der Maschine, auf dem oder denen die wichtigsten Teile durch laufende Nummern gekennzeichnet sind;

b)ein Gesamtverzeichnis mit Angabe der Merkmale und des ungefähren Gewichts der einzelnen Teile und den laufenden Nummern der wichtigsten vorgenannten Teile;

c)ein Nachweis, dass die Gesamtheit der Maschine in Teilsendungen Gegenstand eines einzigen Rechtsgeschäftes ist;

d)die Angabe der Zollstelle, über die die Einfuhr oder die Ausfuhr erfolgen soll; soll die Einfuhr oder Ausfuhr über verschiedene Zollstellen erfolgen, ist dies zu begründen;

e)die Angabe EORI-Nummer.

Die Anträge sollten mindestens einen Monat vor dem voraussichtlichen Eintreffen der ersten Sendung gestellt werden. Wenn die erste Einfuhr bereits erfolgt ist, bevor der Antrag genehmigt wurde, kann die Ware nicht in nach den Bestimmungen dieser Richtlinie eingeführt werden.

Ersatzteile, Zubehör oder andere zusätzliche Komponenten sind nicht enthalten und müssen in die jeweiligen Tarifpositionen eingereiht werden.

1.2. Bewilligung (Bescheid)

Für die örtliche nationale Zuständigkeit für Bewilligungserteilungen und Zulassungen bestimmt § 39 ZollR-DG, dass jenes Zollamt zuständig ist, in dem der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.

Für Antragsteller (Empfänger bzw. Ausführer), die nicht im österreichischen Anwendungsgebiet ansässig sind und die Anlage/Maschine in Österreich aufgestellt werden soll bzw. diese von Österreich aus exportiert wird, ist das Zollamt Innsbruck (§ 39 Abs. 2 ZollR-DG).

Antragsteller für eine Bewilligung für Abfertigungen von Maschinen in Teilsendungen kann ausschließlich der Empfänger oder der Ausführer der vollständigen Maschine sein.

Die Überprüfung und Annahme des Antrages sowie die Bewilligungserteilung erfolgt nach den Bestimmungen der Art. 22 Abs. 2 UZK, Art. 11 UZK-DA und Art. 12 UZK-IA.

1.3. Zollstelle/Zeitraum

In der Bewilligung gemäß Abschnitt 1.2. ist die Zollstelle oder sind - in begründeten Fällen - die Zollstellen anzuführen, über die die Einfuhr oder die Ausfuhr der Teilsendungen stattzufinden hat. Weiters ist in der Bewilligung anzuführen, dass die Einfuhr oder die Ausfuhr innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bewilligungserteilung, zu erfolgen hat. Eine Verlängerung ist in begründeten Fällen (sehr umfangreiche Maschine/Anlage) mehrmals um jeweils ein Jahr zulässig. Der Antrag ist jedenfalls vor Ablauf der Frist einzubringen.

1.4. Antragsänderung

In schriftlicher Form kann der Inhaber der Bewilligung auch nach Stellung des Antrages gemäß Abschnitt 1.1. den Umfang der Waren, auf welchen sich der Antrag bezog, abändern oder berichtigen. Erfolgt die Abänderung oder Berichtigung des ursprünglichen Antrags nach Erlassung der Bewilligung gemäß Abschnitt 1.2. bedarf sie der Zustimmung durch das zuständige Zollamt in Form eines Änderungsbescheides. Die Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn der Umfang der Waren ausgeweitet werden soll und Einfuhren oder Ausfuhren dieser zusätzlichen Waren bereits erfolgt sind.

1.5. Zurückziehung des Antrags

Dem Antragsteller steht es frei, einen gestellten Antrag bis zur Zollanmeldung der letzten Teilsendung beim zuständigen Zollamt schriftlich zurückzuziehen, wenn die tarifmäßige Beschaffenheit der bisher abgefertigten Komponenten und Teile nachgewiesen werden kann. In diesem Fall erfolgt gegebenenfalls für die betroffenen Teilsendungen eine Nacherhebung der als Folge der neuen Tarifierung aushaftenden Abgabenbeträge gemäß Art. 77 UZK bzw. ein/e Erlass/Erstattung der als Folge der neuen Tarifierung zu viel bezahlten Abgabenbeträge gemäß Art. 116 UZK.

1.6. Nachträgliche Einbeziehung

Eine nachträgliche Einbeziehung von Komponenten oder Teilen, die vor Stellung des Antrages gemäß Abschnitt 1.1. zum freien Verkehr abgefertigt wurden, ist nicht zulässig.

1.7. Einziges Rechtsgeschäft

Auch wenn die Gesamtheit der Maschine in Teilsendungen Gegenstand eines einzigen Rechtsgeschäftes sein muss (siehe Abschnitt 1.1.), ist es nicht hinderlich, dass die Einfuhr einzelner Teilsendungen aus verschiedenen Herkunftsländern erfolgt (siehe Abschnitt 3.).

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