Berufungsentscheidung - Steuer (Referent) des UFSF vom 23.12.2004, RV/0261-F/03
Streit besteht über die Höhe des großen Pendlerpasuchales sowie über die Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages

Rechtssätze

Keine Rechtssätze vorhanden

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PA, R, L-Weg 9 A, vom 28. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:

Das Einkommen im Jahr 2002 beträgt:

21.697,44 €

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug Sonstige Werbungskosten ohne Anrechung auf den Pauschbetrag Pauschbetrag für Werbungskosten

30.777,59 € - 7.048,15 € - 132,00 €

23.597,44 €

Gesamtbetrag der Einkünfte

23.597,44 €

Topfsonderausgaben

- 1.825,00 €

Kirchenbeitrag

- 75,00 €

Einkommen

21.697,44 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge

5.234,81 €

Allgemeiner Steuerabsetzbetrag

- 614,98 €

Alleinverdienerabsetzbetrag

- 364,00 €

Verkehrsabsetzbetrag

- 291,00 €

Grenzgängerabsetzbetrag

- 54,00 €

Steuer nach Abzug der Absetzbeträge

3.910,83 €

Gem. § 67 (1) u. (2) EStG 1988 6,00 % von 3.502,39 €

210,14 €

Einkommensteuer

4.120,97 €

Ausländische Steuer

- 1.243,55 €

Festgesetzte Einkommensteuer

2.877,42 €

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war im Streitjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war bei der Pizzeria B in StG, Z-Straße 118, L, als Koch beschäftigt.

Gegenständlich ist einerseits strittig, in welcher Höhe das sog. große Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) zu berücksichtigen ist; während das Finanzamt ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.740,00 € berücksichtigt hat, ist der Berufungswerber der Ansicht, dass ihm das Pendlerpauschale in Höhe von 2.100,00 € zusteht. Andererseits ist strittig, ob der Sonderausgabenerhöhungsbetrag bei mindestens drei Kindern (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) zusteht.

Über die Berufung wurde erwogen:

1) Pendlerpauschale:

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den tatsächlichen Kosten zusteht. Werbungskosten in Form des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen grundsätzlich nur dann zu, wenn

  • entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst (sog. kleines Pendlerpauschale) oder
  • die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes Pendlerpauschale).

Gegenständlich ist unstrittig, ob dem Berufungswerber das sog. große Pendlerpauschale dem Grunde nach zusteht; im Berufungsfall stellt sich lediglich - bezogen auf die Länge des Arbeitsweges des Berufungswerbers von 56 km (der Berufungswerber hat anläßlich der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 1997 im Formular "Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales" angegeben, dass die kürzeste Strassenverbindung zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte 56 km betrage; der Arbeitsort des Berufungswerbers hat sich zwischenzeitlich nicht geändert) - die Frage, in welcher Höhe das sog. große Pendlerpauschale berücksichtigt werden kann.

Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

Einfache

Wegstrecke

Pauschbeträge

jährlich (in €)

jährlich (in ATS)

2 bis 20 km

210,00

2.880,00

20 bis 40 km

840,00

11.520,00

40 bis 60 km

1.470,00

20.160,00

Über 60 km

2.100,00

28.800,00

Angesichts der unzweifelhaften Wegstrecke von 56 km ergibt sich im konkreten Fall eindeutig, dass dem Berufungswerber im Streitjahr ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.470,00 € (20.160,00 S) zusteht.

Da das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 - irrtümlicherweise - ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.740,00 € berücksichtigt hat, war der Bescheid zu Ungunsten des Berufungswerbers abzuändern.

2) Sonderausgabenerhöhungsbetrag:

Bei mindestens drei Kindern iSd § 106 Abs 1 EStG 1988 erhöht sich der Sonderausgabenhöchstbetrag um 1.460,00 € (20.000,00 S), wobei ein Kind nur bei einem Steuerpflichtigen berücksichtigt werden kann.

Als Kinder im Sinne des § 106 leg. cit gelten

  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partener mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht, oder
  • Kinder, für die dem Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 hat der Berufungswerber die Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages ab drei Kinder beantragt. Wie aus den elektronischen Aufzeichnungen der Beihilfenstelle des Finanzamtes Feldkirch zu entnehmen ist, standen der Ehegattin des Berufungswerbers im Streitjahr Kinderabsetzbeträge für drei Kinder in Höhe von insgesamt 1.832,40 € zu, welche gemeinsam mit der sog. Ausgleichszahlung zur Anweisung gelangten.

Da im Streitjahr die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Sonderausgabenerhöhungsbetrages in Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vorlagen, war der Berufung in diesem Punkt stattzugeben.

Was das nunmehr unstrittige Vorbringen in der Berufung vom 28. Juli 2003 anlangt, die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in voller Höhe (1.767,00 SFr) steuerfrei zu belassen und den 14. Monatslohn (3.743,95 SFr) als Sonderzahlung zu berücksichtigen, teilt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2003 (auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen), nämlich, dass die Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit lediglich in Höhe von 758,40 SFr steuerfrei berücksichtigt werden können und dass der 14. Monatslohn als sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen ist.

Gesamthaft gesehen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am 23. Dezember 2004

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:31.01.2005
Materie:
  • Finanzstrafrecht Verfahrensrecht, Steuer
betroffene Normen:
Schlagworte:großes Pendlerpauschale, Sonderausgabenerhöhungsbetrag
Systemdaten: Findok-Nr: 13243.1
aufgenommen am: 31.01.2005 08:42:34
Dokument-ID: 0a002725-db4d-4026-9c01-71d7924d3953
Segment-ID: 895d21af-6b2e-4c83-ab2b-efa7609b58ce
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