

Rechtssätze
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juli 2003 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 24. Juli 2003 einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung seiner Tochter, geb. am 29.10.1982, ein.
Die am 16. Juli 2003 beim Bundessozialamt durchgeführte Untersuchung ergab folgenden Befund:
TF bds. o.B. Tons bland, Nase frei; W im Kopf; + R +; a.c. v a.c. <4 V <4 ;
eigenes Audiogramm deckungsgleich mit vorgelegtem von 2000. Sprache:
geringer Schetismus, sonst normal entwickelt.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Relevante vorgelegte Befunde:
2000-10-29 FA. NEUROTH
Mittelgr., pantonale Innenohrstörung bds. - 40 - 70dB bds.
2000-10-25 HNO-ABTEILUNG DONAUSPITAL
Gering- bis mittelgrad. Innenohrschwerhörigkeit bds.
Diagnose(n): Innenohrstörung bds
Richtsatzposition: 643 Gdb: 030% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS, da deutliche Einschränkung der Flüstersprache
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2003-07-15 von K.N-R
Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt am 2003-07-16
Leitender Arzt: W.F.
Das Finanzamt erließ am 4. August 2003 einen Bescheid, mit dem der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe mit folgender Begründung abgewiesen wurde.
"Nach der ab 1.1.1994 geltenden Rechtslage gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht und der Grad der Behinderung mindestens 50 % beträgt oder das Kind dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach der seit 1.1.2003 geltenden Rechtslage ist für die Beurteilung des Grades der Behinderung das jeweilige Bundessozialamt zuständig.
Da laut ärztlichem Gutachten des Bundessozialamtes vom 16.7.2003 nur ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt wurde, war Ihr Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe für obgenanntes Kind abzuweisen."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 18. August 2003 gegen obigen Bescheid Berufung und begründete diese wie folgt:
"Mit 3 Jahren war ich mit R. im St. Anna Kinderspital, wo man die Schwerhörigkeit beider Ohren festgestellt hat. Ich war für Hörgeräte nicht bereit. Der Arzt hat es mir freigestellt den Test in einem anderen Spital zum Vergleich zu machen. War dann in der 2. Universitätsklinik AKH, wo man mir dasselbe gesagt hat. Schwerhörigkeit beider Ohren. Für Hörgeräte wollte ich mich nicht entschließen. Sie ist dann in die 1. Volksschulklasse gekommen. Man hat mit den Schuldirektor der Hörbehindertenschule in der Waltergasse einen Hörtest gemacht. Der Herr Schuldirektor bestellte mich in die Schule und erklärte mir, dass ich dem Kind nichts gutes mache. Ich soll ihr doch Hörgeräte anpassen lassen und sie zu ihm in die Schule geben. Für Hörgeräte habe ich mich entschlossen, aber in diese Schule wollte ich sie nicht geben. Es war ein Fehler. Sie hätte sich leichter getan. Durch eine Bekannte bin ich dann mit dem Kind zu Frau Prim. Dr. T. (damals noch 1. Universitätsklinik, AKH) gekommen. Sie machte ebenfalls einen Hörtest. Das Ergebnis war dasselbe. Sie bekam dann 1 Hörgerät. Seither ist sie dort laufend in Behandlung. Die 30 % Hörminderung klingen wie ein Hohn. Habe mir die Schwerhörigkeit meines Kindes nicht aus der Nase gezogen..."
Die daraufhin am 26. September 2003 durchgeführte neuerliche Untersuchung brachte folgendes Ergebnis:
Trommelfelle beidseits o.B., Nase frei, Tons. atroph., Hörgerät links, keine Dyslalie, Weber nach links, Rinne beidseits positiv, Umgangssprache: rechts 0,3m und links 0,5 m
Status psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde: 2003-08-11 SMZ-OST
Ton: rechts 40-90 dB und links 40-85 dB - beidseits Schrägabfall
1997-08-26 SMZ-OST
mittelgradige Schwerhörigkeit beidseits
Diagnose(n): Schwerhörigkeit beidseits
Richtsatzposition: 643 Gdb: 040% ICD: H91.9
Rahmensatzbegründung:
ORS, da schlechte Diskrimination.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Das GA I. Instanz ist nicht nachvollziehbar, da die Hörstörung bis 90 dB zu gering berücksichtigt wurde.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2003-10-13 von H.St., Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
zugestimmt am 2003-10-13
Leitender Arzt: G.T.
Das Finanzamt erließ am 20. Oktober 2003 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung abwies:
"...Laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 16.07.2003 beträgt der Grad der Behinderung 30 %.
Aufgrund Ihrer Berufung vom 18.08.2003 wurde ein neuerliches Gutachten vom Bundesamt für Soziales und Behinderwesen abverlangt, in dem am 13.10.2003 für das Kind R., geb. am 29.10.1982, ein Grad der Behinderung von 40 % bescheinigt wurde.
Die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden."
Der Bw. legte gegen die Berufungsvorentscheidung vom 20. Oktober 2003 Berufung ein. Diese Berufung wurde als Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
In seiner Begründung führte er aus:
"Es wurden bei der letzten Untersuchung 40 % Hörminderung festgestellt. Laut Befund vom Spital aber beiderseits eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit. Mittelgradig hört sich an wie 50 % hörgeschädigt. Man fragt immer, ob sie in eine normale Schule gegangen ist. Aber wie es ihr dort gegangen ist hat noch niemand gefragt. Wie es in Zukunft beruflich ausschaut, steht in den Sternen. Sie kann sämtliche Berufe als Hörgeschädigte nicht ausüben. Muss man abwarten was sie findet. Bei den Berufsmängel ist alles noch schwerer. Die geringfügige Beschäftigung, die sie hat, dort weiß man nichts von ihrer Behinderung. Man hat keine Zeugnisse verlangt. Ich gab ihr den Rat nichts zu sagen. Möglicherweise hätte man sie nicht genommen. Sie ist dort Regalbetreuerin und Hörgeräte kann man mit Haare abdecken. Schulen kosten Geld und ich als Pensionist kann mir nicht alles leisten...."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Maßgeblich ist hierbei in konkretem Fall der Gesamtgrad der Behinderung und nicht der Umfang der Hörbehinderung.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die beim Bundessozialamt am 16. Juli 2003 durchgeführte Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 %. Die auf Grund der Berufung am 26. September 2003 weitere durchgeführte Untersuchung ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Auf Grund dieser beiden Gutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit jedenfalls unter 50 v.H. laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der erhöhtenFamilienbeihilfe nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, 28. November 2003
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 16.12.2003 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | erhöhte Familienbeihilfe |
Systemdaten: | Findok-Nr: 6929.1 aufgenommen am: 16.12.2003 14:02:19 zuletzt geändert am: 24.03.2006 Dokument-ID: 82008685-e101-4268-a718-f132442371a1 Segment-ID: d40f16cc-185d-4249-b790-9bf29515fef4 |
