

Rechtssätze
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 7. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 30. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. beantragte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 unter der Kennzahl 721, Reisekosten von 821,99 € und unter der Kennzahl 722, Aus-/Fortbildungskosten von 844,94 € als Werbungskosten anzuerkennen.
Mit Vorhalt vom 4. April 2005 ersuchte das Finanzamt die Bwin. - neben anderen in der Berufung nicht strittigen Aufwendungen - die beantragten Werbungskosten durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 11. April 2005 wurde lt. Aktenlage eine Aufstellung über die Reisekosten, eine Rechnung vom 3. Mai 2004 betreffend Seminar "Nach innen Laufen" (vom 29. April bis 2. Mai 2004) über die Gesamtsumme von 474,00 €, eine Teilnahme-Zahlungsbestätigung vom 27. September 2004 am Seminar "OGKA-Publikumskongress 24./25. September 2004, Das TAO des Immunsystems, Vorklinik der medizinischen Universität Graz, ein Anmeldeformular zum Seminar "Körpersprache und Lebensweise (vom 11. bis 14. November 2004), vorgelegt.
Im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 30. Mai 2005 wurden die Aufwendungen für den Kongress in Graz, für das Seminar "Nach innen Laufen" und das Seminar "Körpersprache und Lebensweise" nicht als Werbungskosten anerkannt, sodass nur die restlichen beantragten Werbungskosten iHv. 432,42 € als Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (z.B. Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug, Sport, Esoterik, B-Führerschein), nicht abzugsfähig seien und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten oder von Nutzen seien. Die Aufwendungen für die Seminare "Nach Innen Laufen", "Körpersprache und Lebensweise" sowie "Offener Kongress für chinesische und ganzheitliche Medizin" hätten daher nicht anerkannt werden können.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 erhob die Abgabepflichtige Berufung gegen diesen Einkommensteuerbescheid und begründete ihn wie folgt:
"Die Seminare "Körpersprache und Lebensweise" und "Nach Innen Laufen" sind anerkannte Weiterbildungsmaßnahmen in analytischer Bioenergetik, aufbauend auf Erkenntnissen von Freud, Reich und Loewen, weiterentwickelt von Dr. RD.
Sie dienen in keinster Weise nur der "Persönlichkeitsentwicklung ohne beruflichen Bezug", sie sind für mich als Führungskraft in der sozial-psychiatrischen Arbeit von fundamentaler Bedeutung und deshalb grundlegend für meine Leitungskompetenz.
Seminare, die als "Persönlichkeitsentwicklung für Führungskräfte" angeboten werden übersteigen bei Weitem das 08/15-Niveau von landläufig angebotenen Persönlichkeitsentwicklungsseminare, wie sie häufig heute angeboten werden, und stellen einen wesentlichen Teil meiner Managementweiterbildung dar.
Für mich als Führungskraft im sozial-psychiatrischen Bereich, die Mitarbeiterinnen coachen soll, die mit schwierigsten psychiatrischen Diagnosen zu arbeiten haben, ist dies nur eine qualitätssichernde Maßnahme, sich in den Bereichen der Persönlichkeits- und Charakterentwicklung qualitativ weiterzubilden.
Sollten Sie Fragen haben, so steh ich Ihnen gerne persönlich für weitere Erläuterungen zur Verfügung bzw. würde es mir auch bei Bedarf möglich sein, direkt von Dr. D, einem sehr erfahrenen Psychologen, Psychotherapeuten und Autor eine Stellungnahme zu den Inhalten dieser Weiterbildungsmaßnahmen zu erhalten.
Aus oben angegebenen Gründen steht für mich nicht die Persönlichkeitsentwicklung aus privaten Gründen im Vordergrund, sondern der zwingend notwendige berufliche Bezug gibt hier die Priorität an.
Ich kann daher nur annehmen, dass es sich bei der Vielfalt der heute angebotenen Bildungsmaßnahmen um ein Missverständnis handelt und bitte somit meine eingereichten Weiterbildungskosten für 2004 im entsprechenden Ausmaß zu berücksichtigen."
Mit Vorhalt vom 15. Juni 2005 wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert Kursunterlagen zu den Kursen "Körpersprache und Lebensweise" und "Nach innen Laufen" vorzulegen und den Teilnehmerkreis (Berufsgruppen) der obgenannten Kurse und eine Beschreibung ihrer Tätigkeit (Berufsbild, Aufgabenbereich) bekannt zu geben.
Mit 11. Juli 2005 wurde eine Bestätigung über die Beschreibung der Seminare von Dr. RD vorgelegt, worin dargelegt wurde, dass sich der Teilnehmerkreis aus Führungskräften aus dem Non-Profit-Bereich sowie aus dem Wirtschaftsbereich zusammensetzt, sowie aus Psychologen, Psychotherapeuten, Sozialarbeiter und vielen interessierten Privatpersonen.
Beide Seminare seien Fortbildungsseminare, die das Ziel der Persönlichkeitsbildung (PE) hätten. Beide Seminare nutzten unterschiedliche Methoden und Rahmenbedingungen um die Menschenkenntnis und die Entwicklung der psychosozialen Kompetenz und Führungskompetenz der Teilnehmer weiterzuentwickeln und zu fördern. In dem einen Seminar werde den Teilnehmern das Persönlichkeitsmodell der Bioenergetik vorgestellt und nahe gebracht. Im anderen würden die fünf Lebensweisen des Persönlichkeitsmodells u.a. mit Hilfe der unterschiedlichen Bewegungsarten und Laufstile dargestellt und bearbeitet.
In der ebenfalls mit 11. Juli 2005 vorgelegten Stellenbeschreibung wird die Tätigkeit der Bwin. bei PM OÖ. im Wesentlichen folgendermaßen beschrieben:
Sie arbeite in der Tagesstruktur K und sei dort Einrichtungsleiterin. Sie sei gegenüber dem Geschäftsführer und dem Bezirksverantwortlichen weisungsgebunden und selbst weisungsberechtigt gegenüber allen Mitarbeiterinnen im Tagesstruktur-Bereich. Sie arbeite 40 Wochenstunden.
Ziele der Tätigkeit sei die Erarbeitung eines Gesamtkonzeptes für den Sektor Tagesstruktur und Arbeit im Bezirk K . Zusammenführung der beiden bestehenden Tagesstrukturen (K , P) sowie auch der tagesstrukturierenden Aktivitäten im Bereich "SH" (in Absprache mit Leitung SH ) zu einer Organisationseinheit. Optimierung der Standortsituation. Bedarfsgerechte Verlagerung von Teilen der bestehenden TS-Ressourcen in Richtung Arbeitsmarktorientierung. Erreichen der im o.a. Konzept festgelegten Ziele.
Als Anforderungen werden angeführt:
- Psychosoziale Grundausbildung (abgeschlossenes Studium von Vorteil
- mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung, davon zwei Jahre im psychosozialen Bereich
- Führungskompetenzen und Erfahrung
- betriebswirtschaftliche Kenntnisse
- analytisches konzeptives Denkvermögen
- Organisationsvermögen
- Identifikation mit dem PM Leitbild
- hohe soziale Kompetenz
- Kundenorientierung
- Teamfähigkeit/Konsensfähigkeit
- repräsentatives Auftreten
- Flexibilität auch bezüglich Arbeitszeit
- hohe Belastbarkeit
- EDV-Kenntnisse
- Führerschein B.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. August 2005 wird die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt an, dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen seien. Ausgaben für Seminare und Kurse, die vorwiegend der Persönlichkeitsentwicklung dienten, seien nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Das dort vermittelte Wissen und das geübte Training seien allgemeiner Natur (wie auch der Teilnehmerkreis aus verschiedensten Berufsgruppen zeige) und ebenso gut im privaten Lebensbereich wie auch im Berufsleben anwendbar. Eine spezielle berufsspezifische Fortbildung sei nicht erkennbar. Aufwendungen des Arbeitnehmers, die eine klare Abgrenzung zu Kosten der allgemeinen Lebensführung nicht zuließen, seien nicht als Fortbildungskosten absetzbar.
Mit Schriftsatz vom 21. August 2005 beantragte die Bwin. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend führte sie an, dass die Begründung, dass das dort vermittelte Wissen in erster Linie ihrer persönlichen Weiterentwicklung diene, annehmen lasse, dass sie zu wenig Einblick in die komplexen Aufgaben einer Führungsrolle bieten habe können. Sie werde sich mit ihrer Personalchefin in Verbindung setzen und sie bitten die Zusammenhänge von Menschenkenntnis in Bezug auf Führungsqualitäten in ihrem Bereich transparenter darzustellen.
Vielleicht sei es auch möglich ihr genauer zu erklären, weshalb angenommen werde, dass sich der Teilnehmerinnenkreis aus verschiedensten Berufsgruppen zusammensetze, die Qualität der Weiterbildung begrenze sich nur auf die Persönlichkeitsentwicklung. Führungsqualitäten seien Gott sei Dank nicht mehr nur im Sozialbereich gefragt, es würden auch die Entscheidungsträger im Wirtschaftsbereich die Qualität und Nachhaltigkeit dieser Weiterbildungen ebenfalls erkennen.
Mit Vorlagebericht vom 25. August 2005 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vom Finanzamt vorgelegt.
Bei einer persönlichen Vorsprache am 19. Oktober 2005 beim Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde der berufungsgegenständliche Sachverhalt ausführlich besprochen. Die Bwin. wiederholt im Wesentlichen das Berufungsvorbringen und beteuerte, dass die Seminare von ihr nur aus beruflichen Gründen besucht worden seien. Sie habe das erworbene Wissen auch bereits mehrfach bei der Mitarbeiterführung (sie habe derzeit neun Mitarbeiter) verwenden können. Der Referent verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei Seminaren, welche nach dem Seminarprogramm und dem angesprochenen Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Berufe zugeschnittene Inhalte bieten würden eine berufsspezifische Fortbildung nicht anzunehmen sei. Die Aufwendungen dafür seien daher nicht als Werbungskosten absetzbar. Die Bwin. wiederholte, dass es sich bei ihr um einen besonderen Fall handle.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (in der Fassung des BGBl. I 2004/180) sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen Werbungskosten. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (VwGH vom 29. Jänner 2004, Zl. 200/15/0009). Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegt.
Lassen sich Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (VwGH vom 23. April 1985, 84/14/0119).
Zu den einzelnen Seminaren:
1. Kongress "Das TAO des Immunsystems" in Graz (24. bis 25.9.2004)
Nach der Veranstaltungsbeschreibung handelt es sich um einen offenen Publikumskongress für Personen, die an der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) interessiert sind und keine Ärzte oder medizinische Fachkräfte sind. Die OGKA (Österreichische Gesellschaft für Kontrollierte Akupunktur und TCM) will mit dieser Veranstaltung einen Beitrag zur qualitativ hochwertigen Information der Bevölkerung über die TCM leisten. Für diesen Kongressteil stehen namhafte Referenten zur Verfügung. Das Programm präsentiert sich äußerst bunt von Akupressur über chinesische Kräuter bis zu Diavorträgen über China, Taiji und buddhistische Meditation.
Diese schlagwortartig umrissenen Seminarinhalte lassen erkennen, dass das vermittelte Wissen eine Umsetzung in verschiedensten, sowohl beruflichen als auch privaten Lebenssituationen erlaubt und der Kongress von Art und Inhalt her auf ein breites Publikum und nicht auf einen bestimmten berufsspezifischen Teilnehmerkreis zugeschnitten ist.
Eine spezielle Verbindung mit der Tätigkeit der Bwin. als Einrichtungsleiterin der Tagestruktur bei PM ist aus dem Inhalt dieses offenen Publikumskongresses, der sich an eine vollkommen offene allgemeine Zuhörerschaft aus der Bevölkerung richtet, nicht zu erkennen.
Die Aufwendungen dafür sind als Aufwendungen für die persönliche Lebensführung anzusehen.
Die Aufwendungen für den Besuch dieses Kongresses können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
2. Seminar "Nach innen Laufen" (vom 29. April bis 2. Mai 2004)
Die Kurzbeschreibung (von der Internetseite des Anbieters), welche mit der Bwin. bei ihrem persönlichen Erscheinen beim Referenten besprochen wurde, beschreibt den Seminarinhalt folgendermaßen:
Das Laufmodell "Nach innen Laufen" beinhaltet das regenerierende atmungsaktive, rhythmische, stressabbauende und meditative Laufen und Miteinanderlaufen.
Wir nutzen das Laufen als methodische Hilfe, um die Teilnehmer mit dem "bioenergetischen Persönlichkeitsmodell der fünf Lebensweisen" bekannt zu machen, dass die Grundlage der Psychosozialen Kompetenz ist.
Die Bioenergetik als Wissenschaft von Körpersprache, Körperhaltungen und Körperbewegungen kann auch die optimale Körperhaltung und die idealen Körperbewegungen des Läufers für jeden Körperbereich exakt beschreiben. Wir gehen auf die Körperhaltung und Körperbewegungen jedes Teilnehmers im Laufen ein.
Teilnehmer: Offen für alle, PE für Führungskräfte.
Methode: Bioenergetik-des-Laufens nach WP, RD und HF. Selbsterfahrungslernen mit Hilfe von Übungen und Aufgaben. Persönlichkeitsentwicklung (PE). Das bioenergetische Persönlichkeitsmodell der fünf Charakterstrukturen (Lebensweisen), Modelle der Psychosozialen Kompetenz.
3. Seminar "Körpersprache und Lebensweise" (vom 11. bis 14. November 2004)
Auf der Internetseite des Veranstalters wird dieses Seminar folgendermaßen beschrieben:
Inhalt
1. Das Kennen lernen des Bioenergetischen Persönlichkeitsmodells der fünf Charakterstrukturen (Lebensweisen).
2. Das Verstehen lernen der Körpersprache in Bezug zum Persönlichkeitsmodell der fünf Charakterstrukturen.
3. Die fünf Charakterstrukturen als wesentliche Orientierungs- und Entscheidungshilfe im Beruf, Familie und Alltag.
4. Ziel des Seminars ist die Körpersprache in Zusammenhang mit den fünf Charakterstrukturen so zu vermitteln, dass sie durch eigenes Erleben unmittelbar begriffen werden und unvergesslich in Erinnerung bleiben. Das Wissen um die fünf idealtypischen Lebensweisen und Menschentypen ist im Kontakt generell und spezifisch in Kontakt mit Mitarbeitern, Kunden und Vorgesetzten wirkungsvolle Orientierungshilfe für die Wahl der Kommunikation und stimmigen Handlungsweise.
Teilnehmer Offen für alle. PE für Führungskräfte.
Methode: Bioenergetik, Selbsterfahrungslernen, Weiterbildung (PE). Das bioenergetische Orientierungs-, Entwicklungs- und Persönlichkeitsmodell der fünf Charakterstrukturen (Lebensweisen).
Die oben umrissenen Seminarinhalte lassen erkennen, dass sie in ihrer Allgemeingültigkeit eine Umsetzung in verschiedensten, sowohl beruflichen als auch privaten Lebenssituationen erlauben. Sie sind von einer Art, die auf ein breites Publikum zugeschnitten sind (vgl. Teilnehmerkreis: Offen für alle) und nicht auf einen homogenen Teilnehmerkreis oder einen spezifischen Berufsstand zugeschnitten sind. Es geht nach Ansicht der Berufungsbehörde bei diesen Seminaren um die Vermittlung von Wissen allgemeiner Art hinsichtlich von kommunikativer Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung. Letztlich handelt es sich um Vermittlung von Wissen allgemeiner Art, welches für jeden Menschen im Zusammenleben von Menschen ganz allgemein von Vorteil ist. Eine ausschließliche oder spezifische berufliche Veranlassung dieser Seminarbesuche ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht zu erkennen. Die angeführten Ziele wie die angestrebte Persönlichkeitsentwicklung sowie die dafür angeführten Methoden weisen nahezu ausschließlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten von allgemein verwertbarer Natur hin. Auch der Umstand, dass sich diese Seminare grundsätzlich an jeden richten (Teilnehmerkreis: Offen für alle), spricht gegen das Vorliegen einer berufsspezifischen Fortbildung.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gehören daher die Aufwendungen für die besuchten Seminare zu den Kosten der Lebensführung. Selbst wenn man annimmt, dass jede Persönlichkeitsentwicklung und psychologische Fortbildung letztlich auch der beruflichen Tätigkeit zu Gute kommt, liegen letztlich nicht eindeutig von der Lebensführung zu trennende Aufwendungen vor, wobei für die Anerkennung als Werbungskosten der Nachweis der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen erbracht werden müsste. Auf Grund der allgemeinen Zugänglichkeit des Seminars und auf Grund der angesprochenen allgemeinen persönlichkeitsbildenden Themen, die in den Seminaren behandelt werden, ist eine Notwendigkeit des Besuches dieser Seminare durch die Bwin. nicht ersichtlich.
Die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Seminare stellen daher keine Werbungskosten dar.
Der Berufung konnte daher nicht Folge gegeben werden.
Linz, am 13. Juni 2006
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 17.07.2006 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | Seminare, Aufwendungen der Lebensführung |
Systemdaten: | Findok-Nr: 22758.1 aufgenommen am: 17.07.2006 14:58:44 Dokument-ID: f33f0c21-620d-4b15-bd58-b376dbabd622 Segment-ID: f10494be-878d-464c-ad52-2b097b3d715a |
