Richtlinie des BMF vom 15.02.2018, BMF-010302/0010-III/11/2018
gültig von 15.02.2018 bis 14.02.2019
AH-4501, Arbeitsrichtlinie Folterwaren

Anlage 2

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1236/2005 - Liste der Güter gemäß den Artikel 5 (Folterwaren)

Einleitung

Bei den KN-Codes in diesem Anhang handelt es sich um Codes, die in Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif spezifiziert sind.

Ist einem KN-Code ein ,ex' vorangestellt, so bilden die unter die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 fallenden Güter nur einen Teil des Geltungsbereichs des KN-Codes und bestimmen sich sowohl nach dem Geltungsbereich des KN-Codes und als auch nach der im Anhang enthaltenen Beschreibung.

Anmerkungen

1.Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

NB: Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.Die Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet. Bei Chemikalien mit der gleichen Strukturformel (einschließlich Hydraten) erfolgt die Erfassung ohne Rücksicht auf die Bezeichnung oder die CAS-Nummer. Die CAS-Nummern sind angegeben, damit unabhängig von der Nomenklatur festgestellt werden kann, ob eine bestimmte Chemikalie oder Mischung erfasst ist. Die CAS-Nummern können nicht allein zur Identifikation verwendet werden, weil einige Formen der erfassten Chemikalien unterschiedliche CAS-Nummern haben und auch Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, unterschiedliche CAS-Nummern haben können.

 

Beschreibung

KN-Code

1. Güter, konstruiert zur Fesselung von Menschen, wie folgt:

 

1.1. Fesseln, einschließlich Mehr-Personen-Fesseln.

1.

Fesseln sind Zwangsmittel, die aus zwei mit einer Kette oder einer Stange verbundenen Schellen oder Ringen mit einem Schließmechanismus bestehen.

2.

Diese Nummer erfasst nicht die gemäß Nummer 2.3 des Anhangs II verbotenen Fußfesseln und Mehr-Personen-Fesseln.

3.

Diese Nummer erfasst nicht ,normale Handschellen'. Normale Handschellen sind Handschellen, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

- Die Gesamtlänge einschließlich Kette, gemessen vom Außenrand der einen Schelle bis zum Außenrand der anderen Schelle, beträgt zwischen 150 mm und 280 mm, wenn beide Schellen geschlossen sind,

- der innere Umfang jeder Schelle beträgt höchstens 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist,

- der innere Umfang jeder Schelle beträgt mindestens 200 mm, wenn die Ratsche auf der vordersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist, und

- die Schellen wurden nicht verändert, um körperliche Schmerzen oder Leiden zu verursachen.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.2. Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus und mit einem inneren Umfang von mehr als 165 mm, wenn die Ratsche auf der hintersten Zahnraste im Schließmechanismus arretiert ist.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst Halsfesseln und andere Einzelschellen oder Ringe mit einem Schließmechanismus, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 7326 90 98

ex 7616 99 90

ex 8301 50 00

ex 3926 90 97

ex 4203 30 00

ex 4203 40 00

ex 4205 00 90

ex 6217 10 00

ex 6307 90 98

1.3. Spuckschutzhauben: Hauben, einschließlich Hauben aus Gewebe, mit einer Mundbedeckung, die das Spucken verhindert.

Anmerkung:

Diese Nummer erfasst auch Spuckschutzhauben, die durch eine Kette mit normalen Handschellen verbunden sind.

ex 6505 00 10

ex 6505 00 90

ex 6506 91 00

ex 6506 99 10

ex 6506 99 90

2. Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:

 

2.1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen.

Anmerkungen:

1. Diese Nummer erfasst nicht Elektroschock-Gürtel und sonstige Geräte wie in Nummer 2.1 des Anhangs II Fallen.

2. Diese Nummer erfasst nicht einzelne Elektroschock-Geräte, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ex 8543 70 90 ex 9304 00 00

2.2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Nummer 2.1 erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten.

Anmerkung:

Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile

- Einheiten, die Elektroschocks erzeugen

- Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und

- Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden

ex 8543 90 00

ex 9305 99 00

2.3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren oder vielen Individuen Elektroschocks verabreicht werden können

ex 8543 70 90

ex 9304 00 00

3. Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:

 

3.1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z. B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum .

Anmerkungen:

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union1 erfasst werden.

Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen - selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten -, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

 

ex 8424 20 00

ex 8424 89 00

ex 9304 00 00

3.2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4)

ex 2924 29 98

3.3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6)

ex 3301 90 30

3.4 Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten.

Anmerkungen:

Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie Würzmischungen, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde2.

ex 2924 29 98 ex 2939 99 00 ex 3301 90 30 ex 3302 10 90 ex 3302 90 10 ex 3302 90 90 ex 3824 90 97

3.5 Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mit Hilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden.

Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 8424 20 00 ex 8424 89 00

3.6 Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkungen:

Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Diese Nummer erfasst auch Wasserwerfer.

Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Nummern 3.3 und 3.4 erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

ex 8424 20 00 ex 8424 89 00 ex 9304 00 00

 

  • 1

    Letzte vom Rat angenommene Fassung vom 11. März 2013 (ABl. C 90 vom 27.3.2013, S. 1).

  • 2

    Siehe insbesondere Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) und Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:19.02.2018
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:Folterwaren, Todesstrafe, Folter, grausam, unmenschlich, erniedrigend
Stammfassung:BMF-010302/0145-IV/8/2008
Systemdaten: Findok-Nr: 35420.8
aufgenommen am: 19.02.2018 10:53:45
Dokument-ID: 653bcc90-e749-4ea9-bef0-f2b9381b70ee
Segment-ID: 037d25e5-ff83-4fac-8baa-ea581f9ceeea
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