

2 Die Privatstiftung als Steuersubjekt (§ 1 KStG 1988)
2.1 Allgemeines
Privatstiftungen sind als inländische
eigentümerlose juristische Personen des privaten Rechts
Körperschaftsteuersubjekte und Zurechnungssubjekte für die von ihnen
erzielten Einkünfte (Trennungsprinzip), unabhängig davon, in welchem
Ausmaß der Stifter bzw. die Begünstigten auf die Gebarung der
Privatstiftung Einfluss nehmen, oder ob die Begünstigten einen
stiftungserklärungsgemäß verankerten Rechtsanspruch auf
Zuwendung der Stiftungseinkünfte haben.
Das Trennungsprinzip des Körperschaftsteuerrechtes
und die Sicherungseinrichtungen des PSG (zB Unvereinbarkeitsbestimmungen,
Drei-Personen-Vorstand, Stiftungsprüfung) schließen in aller Regel
einen Durchgriff durch die Rechtsform der Privatstiftung aus. Für die
Zurechnung von Stiftungseinkünften zu anderen Personen müsste ein
gesetzwidriges Zusammenwirken von Stifter, Stiftungsorganen und
Begünstigten dahingehend erkennbar sein, dass ein faktisch ungehinderter
Zugriff auf das Stiftungsvermögen und seine Erträge möglich ist,
und es dürfte kein beachtlicher außersteuerlicher Grund vorliegen,
der für diese Konstruktion Anlass gegeben hätte. Die steuerlichen
Grundsätze über das Vorliegen von wirtschaftlichem Eigentum und
Treuhandschaften sind maßgebend. Die Veräußerung gestifteten
Vermögens kurz nach dem Stiftungsakt ist der Privatstiftung zuzurechnen,
wenn der Stiftungsvorstand als gesetzlicher Vertreter der Privatstiftung die
Verhandlungen über eine Verwertung des Vermögens führt und eine
entsprechende Vereinbarung mit einem Erwerber getroffen hat.
2.2 Beginn der persönlichen Steuerpflicht
Mit der Errichtung der Stiftungserklärung, die
formell und materiell den Mindesterfordernissen des PSG entsprechen muss, und
dem erstmaligen nach außen in Erscheinung Treten durch den
Stiftungsvorstand im Namen der Privatstiftung (zB Bankkontoeröffnung und
Übernahme des gewidmeten Mindestvermögens in seine
Verfügungsgewalt) beginnt die subjektive Steuerpflicht gemäß
§ 4 Abs. 1 KStG 1988, es entsteht (analog zum
Zivilrecht, vgl. OGH 13.9.2001, 6 Ob 189/01i) die Vorstiftung. Die
Grundsätze über die Vorgesellschaft (siehe KStR 2001 Rz 119 ff) sind
sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeiten der Vorstiftung (zB
Abschließen eines Bestandsvertrages, erste Veranlagungsmaßnahmen
durch den Stiftungsvorstand) werden mit Entstehen der Privatstiftung (Eintragung
in das Firmenbuch) dieser steuerrechtlich zugerechnet. Da die
körperschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit
Privatstiftungen nur auf zivilrechtlich wirksam zustandegekommene
Privatstiftungen bezogen werden können, kann eine zivilrechtlich als
nichtig anzusehende (zB nur mündlich errichtete) Privatstiftung nicht die
im KStG 1988 vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen.
2.3 Ende der persönlichen Steuerpflicht
Die Steuersubjekteigenschaft einer Privatstiftung endet
grundsätzlich mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit dh. mit der
Löschung im Firmenbuch. Die Körperschaftsteuerpflicht bleibt
allerdings darüber hinaus gemäß
§ 4 Abs. 2 KStG 1988 weiter bestehen, bis das
gesamte Vermögen an den/die Letztbegünstigten herausgegeben wurde (zB
bei nachträglich hervorgekommenem Vermögen). Siehe weiters KStR 2001
Rz 129.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 24.04.2006 |
Materie: |
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betroffene Normen: |
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Verweise: | |
Schlagworte: | Besteuerung, Stiftungen, Privatstiftungsgesetz, Stiftungsrichtlinien |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19976.1 aufgenommen am: 24.04.2006 14:02:53 Dokument-ID: e4a29021-9e6f-4b85-b9ea-ed9fa37026af Segment-ID: 11c496ac-e47e-4e7c-8e34-40ca2a03eb37 |
