Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0168-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 30.07.2018
UZK-DA, Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union
  • Titel VII Besondere Verfahren
  • Kapitel 2 Versand
  • Abschnitt 2 Externes und internes Unionsversandverfahren
Artikel 189 Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in bestimmten Fällen

(Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex)

Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt:

a)Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

b)die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt;

c)die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben für die Unionswaren ist davon abhängig, dass sie in den externen Versand gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex übergeführt werden.

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:29.04.2016
Materie:
  • Zoll-Rechtsgrundlage
betroffene Normen:
Verweise:
Schlagworte:UZK-DA
Systemdaten: Findok-Nr: 71632.1
aufgenommen am: 29.04.2016 11:03:04
zuletzt geändert am: 04.10.2016
Dokument-ID: b9008780-c799-47f9-9c8e-71708aa73215
Segment-ID: 1ce44ef4-bb27-4d2b-a636-531acdc2309b
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