

- 1 PERSÖNLICHE STEUERPFLICHT (§ 1 EStG 1988)
- 1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht
1.2.4 Ausländische Saisonarbeiter
Bei kurzfristig beschäftigten ausländischen Saisonarbeitern liegt der gewöhnliche Aufenthalt im Inland nicht vor, weil sich diese Personen nur vorübergehend im Inland aufhalten. Es kommt daher nur der Subsidiartatbestand nach § 26 Abs. 2 BAO des Aufenthaltes von mehr als sechs Monaten im Inland zum Zug. Auch wenn der ausländische Saisonarbeiter in vergangenen Jahren wiederholt nach Österreich gekommen ist, rechtfertigt dies noch nicht die Annahme, dass er nicht nur vorübergehend in Österreich verbleiben wollte, sondern vielmehr, dass sein Aufenthalt in Österreich nur vorübergehend - nämlich für die Zeit der Saisonarbeit - gedacht war (VwGH 28.9.1965, 2232/64). Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt daher bei Saisonarbeitern in der Regel ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. Sie besteht in diesem Fall vom ersten Tag an.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 20.04.2006 |
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Schlagworte: | Lohnsteuer, gewöhnliche Aufenthalt, ausländische Saisonarbeiter, Saisonarbeit |
Systemdaten: | Findok-Nr: 19974.1 aufgenommen am: 20.04.2006 12:35:22 zuletzt geändert am: 21.05.2006 Dokument-ID: 370ec295-55cd-452c-bd49-6e3a733351ad Segment-ID: 41217e9e-03bf-49a7-b5ad-61380c5afc2c |
