

- 8. Nachweis der Ursprungseigenschaft
8.8. Ermächtigter Ausführer
Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden ,ermächtigter Ausführer' genannt), der häufig unter das WPA fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Nähere Informationen über Voraussetzungen und praktische Vorgangsweise sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 5. zu entnehmen.
8.9. Geltungsdauer und Vorlage der Präferenznachweise
8.9.1. Grundsätzliches
Die Präferenznachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 2.8.52.7.5. und UP-3000 Abschnitt 2.8.62.7.6. zu entnehmen.
8.9.2. Transitverfahren
Werden die Erzeugnisse in ein zulässiges Kumulierungsland verbracht, bei dem es sich nicht um das Ursprungsland handelt, so beginnt eine neue Geltungsdauer von vier Monaten an dem Tag, an dem die Zollbehörden des Durchfuhrlandes das Feld 7 der WVB EUR.1 mit folgenden Vermerken versehen:
- "Transit",
- Name des Durchfuhrlandes,
- dem amtlichen Stempel, von dem der Kommission ein Musterabdruck übermittelt worden ist,
- dem Datum der Vermerke.
8.10. Einfuhr in Teilsendungen
Werden Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des HS in zerlegtem oder noch nicht zusammengesetztem Zustand in Teilsendungen eingeführt, so ist es möglich, diese ursprungsmäßig als Ganzes zu betrachten und nur einen einzigen Präferenznachweis für die gesamte Ware auszustellen. Für Erzeugnisse des Abschnitts XVI sowie der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 ist die Abfertigung in Teilsendungen aufgrund der Allgemeinen Vorschrift 2a zum HS iVm der Zusätzlichen Anmerkung 3 zum Abschnitt XVI bzw. der Zusätzlichen Anmerkung 2 zum Abschnitt XVII auch tarifarisch zulässig. Die Voraussetzungen für die Abfertigung dieser Waren in Teilsendungen bzw. der Verfahrensablauf sind in der ZT-1600 beschrieben.
8.11. Ausnahmen vom Präferenznachweis
Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Präferenznachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf folgende Beträge nicht überschreiten:
a)500 Euro bei Kleinsendungen oder
b)1.200 Euro bei Erzeugnissen, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden
8.12. Belege
8.12.1. Grundsätzliches
Welche Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine WVB EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der EU, der ESA-Staaten oder eines zulässigen Kumulierungslandes angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen des Ursprungsprotokolls erfüllt sind, können der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 4.5.2. entnommen werden.
8.12.2. Informationsverfahren für Kumulierungszwecke
Bei Anwendung einer zulässigen Kumulierung mit Ursprungswaren wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Sinne dieses WPA für die Vormaterialien aus einem ESA-Staat, der EU, einem anderen AKP-Staat, einem ÜLG oder aus einem anderen Land, mit dem die Kumulierung zulässig ist, durch eine WVB EUR.1 oder eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V A des Ursprungsprotokolls dieses WPA (S. 1128) erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der EU in der EU abgegeben wird.
Bei Anwendung einer zulässigen vollen Kumulierung mit Nichtursprungswaren wird der Nachweis für die in einem ESA-Staat, der EU, einem anderen AKP-Staat oder in einem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung durch eine Lieferantenerklärung nach dem Muster in Anhang V B des Ursprungsprotokolls dieses WPA (S. 1129) erbracht, die vom Ausführer in dem Staat der Herkunft der Vormaterialien oder bei Herkunft aus der EU in der EU abgegeben wird.
Für jede Warensendung hat der Lieferant auf der Warenrechnung für die Sendung, in einem Anhang dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für die Sendung, in dem die Vormaterialien so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist, eine gesonderte Lieferantenerklärung auszufertigen.
Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden.
Die Lieferantenerklärung ist vom Lieferant eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Staat, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft dargelegt wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen.
Die Lieferantenerklärung ist der Zollbehörde des ausführenden Landes vorzulegen, bei der die Ausstellung der WVB EUR.1 beantragt wird.
Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben in der Erklärung vorzulegen.
Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor dem Inkrafttreten dieses WPA nach Maßgabe des Artikels 26 des Protokolls 1 zum Cotonou-Abkommen abgegeben bzw. ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
8.13. Aufbewahrung der Präferenznachweise und Belege
Ein Ausführer, der die Ausstellung einer WVB EUR.1 beantragt, hat die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Abschriften dieser Erklärung und der Rechnung, der Lieferscheine oder anderer Handelspapiere, denen diese Erklärung beiliegt, sowie alle übrigen dafür zweckdienlichen Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, die eine WVB EUR.1 ausstellen, haben das Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei oder der Einführer haben nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei die WVBen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die ihnen vorgelegt werden bzw. die sie selbst vorlegen, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
8.14. Abweichungen und Formfehler
8.14.1. Unbedeutende Abweichungen und Formfehler
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Präferenznachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Präferenznachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.1. zu entnehmen.
8.14.2. Gravierende Abweichungen und Formfehler
Eine WVB EUR.1 kann aus "formalen Gründen" abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte WVB nachgereicht werden. Nähere Informationen dazu sind der Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 3.1.2. zu entnehmen.
8.15. In Euro (EUR) ausgedrückte Beträge (Wertgrenzen)
Für die Zwecke der Wertgrenzen in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der EU, der ESA-Staaten und der zulässigen Kumulierungsländer, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
Für die Fälle der Erklärung auf der Rechnung und der Abstandnahme von einem förmlichen Präferenznachweis ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 vH vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 vH erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen überprüft. Dabei prüft der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 31.03.2020 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Verweise: | |
Schlagworte: | Komoren, Madagaskar, Mauritius, Sambia, Seychellen, Simbabwe, WPA, Wirtschaftspartnerabkommen |
Stammfassung: | BMF-010310/0066-IV/7/2014 |
Systemdaten: | Findok-Nr: 68454.8 aufgenommen am: 31.03.2020 14:11:54 Dokument-ID: 907d4b0c-ef49-4a27-bd58-0d847258770c Segment-ID: 70b2b068-8966-4dba-b593-ed98b66ade60 |
