Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0121-IV/6/2016
gültig von 01.05.2016 bis 15.10.2019
ZK-2630, Arbeitsrichtlinie Verbringung aus dem Zollgebiet

Hinweis Beachte

Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den aktuellen Bestimmungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie gilt ab 1. Mai 2016 und ersetzt die bisherige Arbeitsrichtlinie ZK-1610.

2. Vorabanmeldung

Für Waren, die aus dem Zollgebiet verbracht werden, ist gemäß Artikel 263 Abs. 1 UZK innerhalb einer bestimmten Frist grundsätzlich eine Vorabanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

2.1. Formen der Vorabanmeldung

Abhängig vom Status der Waren bzw. vom jeweiligen Zollverfahren sind gemäß Artikel 263 Abs. 3 UZK folgende Formen der Vorabanmeldung vorgesehen:

2.1.1. Ausfuhranmeldung

Die Ausfuhranmeldung ist für Unionswaren abzugeben, die endgültig oder vorübergehend ausgeführt werden.

2.1.2. Wiederausfuhranmeldung

Die Wiederausfuhranmeldung ist grundsätzlich in den Fällen abzugeben, in denen Nicht-Unionswaren zur Beendigung eines besonderen Verfahrens aus dem Zollgebiet verbracht werden.

2.1.3. Summarische Ausgangsanmeldung (EXS)

Die summarische Ausgangsanmeldung (EXS) ist grundsätzlich in den Fällen abzugeben, in denen Waren aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, für die jedoch weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhranmeldung abzugeben ist.

2.2. Ausnahmen von der Abgabe einer Vorabanmeldung

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung besteht gemäß Artikel 263 Abs. 2 UZK grundsätzlich in den nachstehend angeführten Fällen nicht, wobei gegebenenfalls die Abgabe einer Zollanmeldung bzw. Wiederausfuhranmeldung für die Überführung in ein bzw. für die Beendigung eines Zollverfahrens erforderlich ist.

2.2.1. Ausnahmen aufgrund der Beförderungsroute

Eine Vorabanmeldung ist gemäß Artikel 263 Abs. 2 Buchstabe a UZK nicht erforderlich für Beförderungsmittel, einschließlich für die darin beförderte Waren, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets ohne Zwischenstopp im Zollgebiet durchqueren.

2.2.2. Ausnahmen aufgrund der Warenart

Für nachstehend angeführte Waren ist gemäß Artikel 245 Abs. 1 UZK-DA die Abgabe einer Vorabanmeldung nicht vorgesehen:

a)elektrische Energie;

b)durch Rohrleitungen verbrachte Waren;

c)Briefsendungen;

d)nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins beförderte Waren;

e)Hausrat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009, sofern dieser nicht im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert wird;

f)Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden;

g)Waren nach Artikel 140 Absatz 1 mit Ausnahme der folgenden Waren, sofern diese im Rahmen eines Beförderungsvertrags befördert werden:

i)Paletten, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten;

ii)Container, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container;

iii)Beförderungsmittel, Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel;

h)Waren mit Carnet ATA und Carnet CPD;

i)Waren, die mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen befördert werden;

j)Waren an Bord von Schiffen, die zwischen Häfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp in einem Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;

k)Waren an Bord von Luftfahrzeugen, die zwischen Flughäfen der Union verkehren, ohne einen Zwischenstopp auf einem Flughafen außerhalb des Zollgebiets der Union einzulegen;

l)Waffen und militärisches Gerät, die von den für die militärische Verteidigung eines Mitgliedstaats zuständigen Behörden aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sei es in einem Militärtransport, sei es durch eine allein für die Militärbehörden durchgeführte Beförderung;

m)die folgenden, direkt zu Offshore-Anlagen, die von einer im Zollgebiet der Union niedergelassenen Person betrieben werden, aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren:

i)Waren, die bei der Errichtung, Reparatur, Wartung oder Umrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

ii)Waren, die für die Ausrüstung der Offshore-Anlagen verwendet werden sollen;

iii)Vorräte, die auf den Offshore-Anlagen verwendet oder verbraucht werden sollen;

n)Waren, für die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen oder anderen Konsularübereinkommen oder dem New Yorker Übereinkommen vom 16. Dezember 1969 über Sondermissionen eine Zollbefreiung beantragt werden kann;

o)Waren, die zum Einbau als Teile von oder Zubehör zu Schiffen oder Luftfahrzeugen und für den Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten von Schiffen oder Luftfahrzeugen geliefert werden, sowie Lebensmittel und andere Gegenstände zum Verbrauch oder Verkauf an Bord;

p)Waren, die aus dem Zollgebiet der Union nach Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, in die Republik San Marino, den Staat Vatikanstadt und den Gemeinden Livigno und Campione d'Italia oder in den zum italienischen Gebiet gehörenden Teil des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone verbracht wurden.

2.2.3. Ausnahmen aufgrund der Situation

In den nachstehenden Situationen ist gemäß Artikel 245 Abs. 2 UZK-DA die Abgabe einer Vorabanmeldung nicht vorgesehen:

a)wenn im Flugverkehr bei Beförderung vom Waren zwischen zwei Unionsflughäfen ein Flughafen außerhalb des Zollgebiets angeflogen werden soll und die Waren während des Aufenthalts auf diesem Flughafen an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben sollen;

b)wenn Waren in einem Flughafen nicht von dem Luftfahrzeug abgeladen werden, das sie in das Zollgebiet verbracht hat und wieder aus diesem Gebiet verbringen wird;

c)wenn Waren, für die eine Vorabanmeldung abgegeben wurde oder eine Ausnahme zur Abgabe einer Vorabanmeldung bestanden hat, in einem vorigen Flughafen im Zollgebiet verladen wurden und an Bord des Luftfahrzeugs verbleiben, das sie aus dem Zollgebiet verbringen wird;

d)wenn Waren in der vorübergehenden Verwahrung oder in der Freizone von dem Beförderungsmittel, mit dem sie zum Verwahrungslager oder der Freizone verbracht wurden, auf ein Schiff, Flugzeug oder eine Eisenbahn umgeladen werden, das bzw. die sie aus dem Zollgebiet der Union verbringt, sofern:

i)die Umladung innerhalb von 14 Tagen nach der Gestellung der Waren erfolgt; unter besonderen Umständen kann die Frist verlängert werden;

ii)den Zollbehörden Angaben über die Waren zur Verfügung stehen;

iii)sich der Bestimmungsort und der Empfänger der Waren nicht geändert haben;

e)wenn in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren von der zuständigen Zollbehörde abgelehnt und unverzüglich in das Ausfuhrland zurückgesendet wurden.

2.2.4. Ausnahmen aufgrund von internationalen Abkommen

Die Abgabe einer Vorabanmeldung entfällt für das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet aufgrund der von der Europäischen Union gemäß Artikel 263 Abs. 2 Buchstabe b UZK abgeschlossenen Sicherheitsabkommen derzeit mit folgenden Bestimmungsländern:

  • Schweiz
  • Liechtenstein
  • Norwegen
  • Andorra

Diese Abkommen sehen die Befreiung von der Abgabe einer Vorabanmeldung im gegenseitigen Warenverkehr vor.

2.3. Fristen für die Abgabe einer Vorabanmeldung

Je nach Beförderungsart sind verschiedene Fristen für die Abgabe einer Vorabanmeldung zu beachten.

Aufgrund der geografischen Lage Österreichs (Landgrenze nur zur Schweiz und zu Liechtenstein) und aufgrund der im vorstehenden Abschnitt 2.2.4. genannten Ausnahmeregelungen ist für die Abgabe der Vorabanmeldung bei Ausfuhren aus Österreich lediglich die Frist im Flugverkehr zu beachten.

Die Vorabanmeldung ist gemäß Artikel 244 Abs. 1 Buchstabe b UZK-DA mindestens 30 Minuten vor dem Abflug von einem Flughafen im Zollgebiet der Union bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

2.4. Fehlende Vorabanmeldung

Treffen bei der Ausgangszollstelle Waren ein, für die die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung besteht und die zur Verbringung aus dem Zollgebiet bestimmt sind, und wurde für diese Waren keine Vorabanmeldung abgegeben, so dürfen diese Waren gemäß Artikel 327 UZK-IA erst aus dem Zollgebiet verbracht werden, wenn für sie eine Vorabanmeldung abgegeben wurde.

2.5. Risikoanalyse

Aufgrund der Vorabanmeldung wird gemäß Artikel 264 UZK eine Risikoanalyse durchgeführt, die vorwiegend dem Schutz und der Sicherheit dient. Die entsprechenden Risikoparameter werden EU-weit einheitlich festgelegt. Die zuständige Zollstelle trifft die aufgrund der Ergebnisse der Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen, welche die Dokumenten- oder Warenkontrolle, aber auch die Verweigerung der Ausfuhr bzw. des Ausgangs vorsehen können.

Bei Waren, welche von der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung befreit sind, ist gemäß Artikel 328 Abs. 2 UZK-IA eine Risikoanalyse im Zeitpunkt der Gestellung der Waren anhand der Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhranmeldung oder - sofern eine solche nicht erforderlich ist - aufgrund sonstiger verfügbarer Informationen durchzuführen.

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